Gesetz beir. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. 8 6. 569
§ 6.
Strafbestimmungen.
Letzte Fassung des # 6 und letzte Inhaltsübersicht in Bd. 5, 150.
I. Außerer Tatbestand.
Täterschaft des Gewerbegehilsen.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 165; c in Bd. 5, 151.)
d) R. IV, Mitts Preisprüsst. 17 184. Auch der bloße Angestellte eines Gewerbe-
treibenden kann Täter des Vergehens gegen §# 6 Nr. 1 des H Pr G. sein, sofern er das in
Betracht kommende Veräußerungsgeschäft abgeschlossen und dabei nicht lediglich nach den
Weisungen des Geschäftsinhabers und nicht nur mit dem Willen, dessen Tat zu fördern,
gehandelt hat.
Die strafbare Handlung.
(Zu vgl. die Erläuterungen u bis s in Bd. 2, 167.)
u) Zu Nr. 1.
(Erläuterung a bis F in Bd. 3, 163; c in Bd. 4, 762; 3= bis v in Bd. 5, 151f.
. R. IV, Mittf Preisprüfst. 17 184. berschreitung der H Pr. setzt notwendig
das Geben und Nehmen oder auch nur das Fordern eines die gezogene Grenze über-
steigenden Preises für die Ware, d. h. eines Entgelts für deren Uberlassung zu Eigentum,
voraus. Entgelt ist die Gesamtheit der vereinbarten Gegenleistung mit Einschluß aller,
in demselben oder in einem besonderen Vertrage bedungenen Nebenleistungen. Immer
aber muß die Nebenleistung, um in den Preis der Ware eingerechnet werden zu können,
Entgelt für deren Überlassung sein. Ein Vorteil, der dem Veräußerer nicht auf Grund
eines Verlrags über die Uberlassung ciner bestimmtne Ware und nicht als Teil des Ent-
gelts für diese gewährt wird, ist nicht Teil des Preises der Ware, kann also bei Entscheidung
der Frage nach dem Vorliegen einer H Prberschreitung nicht in Betracht gezogen werden.
Dies gilt insbesondere von Zuwendungen, die dem Veräußerer ohne rechtliche Verpflich-
lung und nur zu dem Zwecke gemacht werden, um seine Geneigtheit zu lünftigen weiteren
Lieferungen herbeizuführen, und muß um so meoehr von derartigen Zuwendungen gelten,
wenn sie nicht dem Geschäftsinhaber, sondern dessen Angestellten gemacht werden (sog.
Schmiergelder).
7. R. 1IV, Recht 17 399 Nr. 815. Schließen die H Pr. die Versendungskosten nicht
ein (§10 BRVO. über H Pr. für Kupfer usw. v. 14. Dez. 1914, Rö#l 501), so kann der
Verkäufer doch neben dem Kauppreise nur solche Versendungskosten einrechnen, die bei
der Erfüllung des Kaufgeschäftes entstehen, nicht etwa auch solche, die für ihn bei dem
Bezug der Ware entstanden sind. Diese Kosten, die er aufwendete, um sich selbst in den
Besitz der Ware zu stzen, gehören zu den Gestehungskosten, die im H Pr. abgegolten werden.
W. R. 1, Recht 17 399 Nr. 818. Der Handel mit Stroh unterliegt — von den für
den Kleinverkauf zugelassenen Ausnahmen abgesehen — allgemein der H Prgestsetzung,
insbesondere ist das Stroh nicht ausgenommen, das von der Anmeldung bei der Bezugs-
verei igung der deutschen Landwirke befreit ist oder das dort vorschrifiswidrig nicht an-
gemeldet wurde (BRO. v. 8. Nov. 1915, RE# B. 743, 5 2, 5, 9, 16). Durch die für die
Händler mit Stroh zugelassenen Zuschläge (5 9 a. a. O. und Art. III Bek. v. 12. Febr.
1916, RG# Bl. 93) sind alle Aufwendungen gedeckt, mit Ausnahme der Fracht vom Abnahme-
or#, d. h. dem Ort, wo der Händler die Ware ab immt bis zur Endstelle, wo sie dem Käufer
zugeht. Nur diese Fracht darf bei der Vergleichung des Kaufpreises mit dem H Pr. berück-
sichtigt werden. Dagegen wird der H Pr. Aberschritten durch Forderungen des Händlers
für sonstige bei der Zusammenstellung und Verpackung der Ladung berechnete Auslagen
(anders in den Fällen des 937 BRV0O. über die H Pr. von Brotgetreide v. 23. Juli 1915.
RGBl. 466).
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