660 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum.
w. RG. I, Recht 17 399 Nr. 817. Die Ungülligkeit oder Unverbindlichkeit der HPr.
Festsetzung kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die H Pr. zu niedrig bemessen und
den besonderen Verhältnissen einer Gegend nicht angepaßt sind, so daß ihre Durchführung
zur Zurückhaltung der Vorräte führt und so Gefahr und Verluste entslehen (bölligen
Mangel des für die Viehhaltung notwendigen Strohes). Die Absicht, einem solchen drohen.
den Schaden durch die H Prllberschreitung vorzubeugen, steht dem Glauben an die Er-
laubtheit des Handelns (BRVO. v. 18. Januar 1917) nicht gleich und ist auch sonst richt
geeignet, Straflosigkeit zu begründen, solange die Voraussetzungen des Notstandes nicht
-vorliegen.
a/a. RG. 1, Recht 17 400 Nr. 821. Die in der B##. v. 10. Dez. 1914 (RG Bi. 501)
lüber die H Pr. für Kupfer usw. festgesetzten H Pr. sind auch dann maßgebend, wenn altes
Metall zusammen mit anderen Waren zu einem Einheitspreis verkauft wird. Dieser
Einheitspreis darf den H Pr. nicht übersteigen.
a/6. R. III, Recht 17 588 Nr. 1105. Die BRO. v. 10. Dez. 1914 über Hyr.
für Kupfer usw. (Rßl. 501) ist nicht auf Grund des H#Pr G., sondern unmittelbar auf
Grund des Erm G. erlassen, sie setzt selbst HPr. fest und enthält eigene Strafdrohungen
gegen deren Uberschr. Die unter ihrer Herrschaft begangenen Übertretungen sind daher
nicht nach dem H Pr G. zu bestrafen. Die BRVO. ist allerdings gegenstandslos geworden,
weil durch die BRV0. v. 31. Juli 1916 (Rßl. 867) H Pr. und zwar hier auf Grund des
Hrch. festgesetzt sind, deren Uberschreitung nunmehr nach dem HPr#. zu bestrafen istl.
Auf die unter der Herrschaft der BRVO. vom 10. Dez. 1914 begangenen Uberschr. sind aber
deshalb doch nach wie vor nur deren Strafbest. anzuwenden, weil ihre Aufhebung ohne
Anderung der Rechtsanschauung über die Strafbarkeil der HPrlberschreitungen erfolgt
ist und die Anwendung eines anderen, neuen Strasgesetzes auf diese Straftaten nicht ge-
rechtfertigt ist (§ 2 St GB.).
a/y/. RG. 1, Recht 17 399 Nr. 816. Die Höhe der Uberschreitung ist zu finden durch
Vergleichung des H Pr. mit demjenigen Preis, den der Verkäufer fordert oder der Käufer
bewilligt. Auf den Reingewinn kommt es nicht an. Maßgebend ist der im Vertrag für die
Überlassung der Ware und die sonstigen den Verläufer treffenden Leistungen vereinbarten
Preisc. Verluste infolge unrichtiger Berechnung, unvorgesehene Aufwendungen, Preis-
minderungen wegen Beschaffenheils- oder Gewichtsmängeln, spätere Nachlässe, Prozeß-
kosten, Ausfälle in der Beitreibung der Forderung bleiben außer Betracht.
a/S. Crasemann, Recht 17 509, 511. Das LG. Hamburg hat in einem Beschl.
v. 6. Juni 1917 (Z. Bs. IX 179/17) ausgesprochen, daß die Zw Vollstr., welche nach dem
geltenden Gesetz nicht dem Gläubiger überlassen ist, sondern nur durch Vermittelung der
Staatsgewalt betrieben werden kann, auf öffentl.-rechtl. Grundsätzen beruht, auf diese
aber ein prival-wirtschaftl. Gesetz wie das H PrG. keine Anwendung finden kann.
Dieses Ergebnis ist nicht befriedigend und nicht einwandfrei.
Ebensogut wie der Gerichtsvollzieher polizeil. Berbote des Verkaufs von Gift,
Sprengstoffen, Nahrungsmilteln usw. beachten muß, wird man vielleicht sagen können,
daß das H PrG. auch auf öffentl.-rechtl. Grunds. beruht, indem es Waren dem Verkehr
entzieht, soweit sie zu einem höheren als zu dem in dem Gesetze erlaubten Preise in den
Verkehr gebracht werden.
Immerhin ist die Frage zweiselhaft. Sic ist von grunds. Bedeutung von ihrer Be-
antw. hängt die Entscheidung ab, ob der Vertrag der durch Uberschr. des H Pr Verbots
in der Versteigerung abgeschlossen wird, nichtig ist, die weilere Frage der Schadenersatz-
pflicht und die der Bestrafung der beteiligten Personen, ferner wem der Gerichtsvollzieher
den Zuschlag zu erteilen hat, wenn mehrere Bieter bei der Versteigerung den H Pr. bielen.
b) Zu Nr. 2.
(Erläuterung a bis & in Bd. 3, 164; y, 9 in Bd. 5, 154.)
#4. RG. IV, Recht 17 554 Nr. 1049. Aufforderung zum Abschluß eines Vertrages
unter Überschreitung der festgesetzten H Pr. ist jede an einen anderen sich richtende ernstliche