Gesex betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. § 6. 661,
Kundgebung, durch die dieser zum Abschluß eines solchen Vertrags bestimmt werden soll.
Es sst nicht erforderlich, daß die Einzelheilen des Vertrags schon so bestimmt sind, daß durch
Annahme des in der Aufsorderung enthaltenen Angebots ohne weiteres eine vertragliche
Bindung eintritt, insbesondere braucht die zu vcräußernde Menge nicht bezifsert, der Er-
werber nicht genannt zu sein und namentlich braucht der Auffordernde nicht selbst als Er-
werber ausfzutreten.
Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung.
(Erläuterung #à bis f in Bd. 2, 168, 169, g bis m in Bd. 3, 166; n bis t in Bd. 5, 154.)
u. DJZ. 17 971, Leipz B. 17 1269 (BayObLG.). Ein Händler, der zur Erlangung
eines vom Gesetz mißbilligten Gewinnes eine außer Verhältnis zu dem ihm bekannten
Bedarf stehende Uberzahl von kleinen Packungen feilhält un verkauft und dadurch un-
verhältnismäßig viele Käufer größerer Mengen nötigt, ihren Bedarf gegen Zahlung der
Preiszuschläge für die kleinen Packungen zu decken, macht sich einer verschleierten H Pr-
Überschreitung schuldig. Sonst aber werden die H Pr Vorschriften nicht verletzt, wenn ein
Händler nach Verkauf seiner größeren Packungen später kommenden Käufern statt einer
rößeren Packung die entsprechende Zahl kleiner Packungen zu den höheren Preisen an-
bietel und verlauft. ’
Innerer Tatbestand.
(zu vgl. Bd. 2, 169; 3, 167; 5, 156.)
1. R. IV, Mittf Preisprüfst. 17 184. Belanglos ist, ob der Angekl. durch Über-
schreitung der Höchstpreise einen persönlichen Gewinn gehabl hat, denn Eigennutz gehört
nicht zum Tatbestond des Vergehens gegen & 6 Nr. 1 des Höchstpreisgesetzes.
2. RG. IV, Recht 17 587 Nr. 1103. Zur vors. Begehung der H Prllberschreitung,
wie sie in der BNO. v. 23. März 1916 besonders bedroht ist, genügt auch bedingter
Vorsatz. Dazu gehört, daß der Täter das Bestehen der H Pr. als möglich in seine Vor-
stellung ausgenommen hat, und daß sein Wille darauf gerichtet war, gegebenenfalls die
Festsetzungen zu überschreiten. Es genügt zur vors. Begehung nicht, daß der Täter (An-
gestellter eines Warenhauses) mil dem Bestehen von H Pr. hätle rechnen müssen, sich aber
um deren Bestehen überhaupt nicht gekümmert hat (Fahrlässigkeit).
3. RG. IV, Rechl 17 587 Nr. 1104. Die Annahme, daß eine Warc, weil sie aus
ausl. Stoffen hergestellt sei, nicht unter die H Pi Festsetzung eines Militärbefehlshabers
falle, ist ein Irrtum tats. Tat. Daher kann Bestr. wegen fahrl. HPr Uberschreitung erfolgen,
wenn der Jrrtum selbst auf Fahrlässigkeit beruht (5 59 Abs. 2 StGB.).
Anderung des Strafgesetzes nach der Straftat.
(zu vgl. Bd. 3, 171; 6, 156.)
1. RG. V, Recht 17 513 Nr. 916. Der Umstand, daß die BRO. v. 10. Dez. 1914
über die H Pr. für Kupfer usw. (R#501) durch die BRV O. v. 31. Juli 1916 (RGBl. 867)
aufgehoben und ersetzt worden ist, schließt ihre derzeitige Anwendung auf die unter ihrer
Herrschaft begangenen Ubertretungen nicht aus; denn es handelt sich dabei um die Anwen-
dung eines durch die Kriegsverhältnisse bedingten, vorübergehend, wirksamen Gesetzes
RGSt. 21, 294). Wenn für die Dauer der Geltung des nunmehr aufgehobenen Gesetzes
der Frrtum über das Bestehen von Höchstpreisen nur als unbeachtlicher Strafrechtsirrtum
zu gelten hatte, während unier der Herrschaft des neuen Gesetzcs der gleiche Irrtum als
ein solcher über eine außerhalb des Strafgcsetzes liegende Verwaltungsmaßnahme erscheint,
so vermag auch das die Annahme nicht zu begründen, daß die neue VO. im Verhältnis
zu der aufgehobenen als milderes Strasgesctz (( 2 Abs. 2 StGB.) zu gelten habe.
2. RG. I1, Recht 17 399 Nr. 814. Ist der Höck stpreis in einer fortgesetzten Handlung
tberschritten, die vor Inkrafttreien der BR0O. v. 23. März 1916 (RGBl. 183) begonnen
md erst nach deren Inkrafttreten zum Abschluß gelangt ist, so gilt die Einheilstat als in