662 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
diesem letzten Zeitpunkt begangen (Rl. 43, 355); daher unterliegt sie in vollem Umfang
der sirengeren Strafbestimmung und für die Bemessung der Geldstrafe ist der gesamte
Betrag der überschreilung zugrunde zu legen.
3. RG. III, Recht 17 587 Nr. 1102. Ausfluß eines Gesamtvorsatzes und deshalb
Bestandteile einer einheitlichen forlgesetzten Tat sind solche Verfehlungen gegen die H Pr-
Anordnungen, dic zwar bei Verläufen an verschiedene Kunden begangen sind, aber dem
einheitlichen Borsatz entspringen, innerhalb des Betriebes eines Verkaufsgeschäftes zur
Erzielung eines höheren Gewinnes die behördlich festgestellten H# Pr. gleichmäßig zu über-
schreiten. Die Urteilsbegründung entspricht in solchen Fällen schon dann den Anforderungen
des § 266 Abs. 1 SlPO., wenn angeführt ist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
im Geschäftsbetrieb die H Pr. bei den Verkäufen an Kunden nicht eingehalten, sondern
um einen bestimmlen Gesamtbetrag überschritlen worden seien. Ist die forkgesetzte Hand-
lung unter dem früheren H#Pr G. begonnen, aber erst unter der zeitlichen Herrschaft der
strengeren Vorschrift der BRO. v. 23. März 1916 zum Abschluß gelangt, so sind auf die
gesamte Handlung lediglich deren Strafbestimmungen anzuwenden.
/5.)“) Bek. gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1913
(RGBl. 467), mĩt den Anderungen der Bek. vom 22. August,
23. September 1915 und 23. März 1916.
R&GBl. 15 514, 603; 16 183.)
Worklaut und Begründung in Bd. 2, 182f# .
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 2, 186; 3, 175; 5, 158.
Kriegswucher, Handel und Reiche gericht, Antwort der Altesten der Kaufmann-=
schaft von Berlin auf den offenen Brief des RG. Dr. Lobe. 2. Aufl. (Kfm. I1).—
Conrad, Der Kriegswucher und seine Bekämofung, Berlin 1917. — Lehmann, Kriegs-
wucher, Handel und Reichsgericht, DJZB. 17 772. —Lieke, Reichsgericht und übermäßige
Gewinne — Matthiessen, Die zivilrechtlichen Folgen übermäßiger Preiesteigerung.
Leipz## 17 1289ff. — Neukamp, Die Ausschaltung unseres Handels durch dos Kriegs-
wirtschaftsrecht eine nationale Gefahr. — Rosenbaum, Der angemessene Preis, Ham-
burg 1917.
8 5.
Die sirafbaren Tatbestände.
Lefzfe Inhal“sübersicht in Bcd. 5, 769.
Ur. I. Der Wucherpreis.
Der äußere Tatbestand.
(Erläuterung a bis h in Bd. 2, 187 ff.)
i) Gegenstände des täglichen Bedarfs.
(Erläuterung # bis 0 in Bd. 3, 176ff.; e bis 0 in Bd. 4, 763; 9 bis 0) in RBd. ö, 159fs.)
###. Neukamp, a. a. O. 35 hält daran fest, daß unter Gegenständen des täglichen
Bedarfs solche zu verstehen sind, „die bestimmungsgemäß durch Ge= oder Verbrauch unter-
gehen und zwecks Befriedigung eines ständigen Bedarfs in periodisch wiederkehrenden
Zeiträumen durch neue gleichartige Gegenstände ersetzt werden“.
ucze. RG. III, LeipzZ. 17 1331. Der Umstand, daß zeitweise der Verkehr mit Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs verboten oder beschränkt wird schließt, die Anwendung der
VO. nicht aus, wenn solche Gegenstände dennoch in den Handel kommen.
6) Ziffer der Übersicht Bb. 5, 142.