Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. gegen übermäßige Preisstelgerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 663 
U. N. III, Recht 17 554 Nr. 1050. Gegenstände des täglichen Bedarss sind solche, 
für die ein Anschaffungsbedürfnis gleicher Art und gleichen Umfangs besteht, wie bei den 
im Gesetz beispielsweise aufgeführten Massenartikeln. Der bloße Umstand, daß 
irgendwo täglich Nachfrage oder Bedarf nach bestimmten Gegenständen 
hervortritt, genügt nicht. Der Bedarf muß auch ein umfangreicher und in 
weiten Schichten des Volkes vorhanden sein und sich in täglicher Wieder- 
kehr innerhalb der Bedarfskreise geltend machen. Unter dieser Voraussetzung 
lommen nicht ausschließlich hauswirtschaftliche Bedürfnisse in Frage, sondern auch solche 
des Gewerbes, des Handels, der Landwirtschaft und Industrie, und zwar ohne Beschrän- 
lung auf den notwendigen Bedarf und ohne Rücksicht, ob gerade Nahrungsmittel damit 
bergestellt oder Rohprodukte gewonnen werden. 
u0 DJZ. 17 835 (BayOb LG.). Eine Sache verliert die Eigenschaft eines 
Gegenstandes des täglichen Bedarfs nicht dadurch, daß wegen des hohen 
Preises nur Begüterte in der Lage sind, ein tägliches Bedürfnis danach 
zu befriedigen. 
vv. Leipzg8. 17 1001 (Königsberg 1). Die VO. spricht von Gegenst. des tägl. Verk. 
u. erwähnt i. Zusammenh. damit die Marktlage, zu dem Zwecke, um eine allg. Versorgung 
der Bevölkerung mit den für das Leben notwendigsten Gegenständen zu erträglichen 
Preisen sicherzustellen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß diese Gegenstände 
im regelmäßigen Markthandel zu kaufen seien. Dies trifft bei Abdeckerknochen 
keinesfalls zu. Die Bekl. beruft sich aber darauf, daß diese Knochen zur Gewinnung von 
Futtermitteln, von Olen und Fetten verwendet werden und daß diese Gegenst. des tägl. 
Verk. seien. Damit wird die Frage angeschnitten, ob die Gegenst., um dem § 5 der VO. 
zu unterliegen, unmittelbar dem bez. Zweck dienen müßten, oder ob es genügt, wenn sie 
nur mittelbar diesem Zwecke dienstbar gemacht sind. Wenn Alsberg (Kriegswucher- 
StR. S. 16) ausführt, man dürfe keinen Unterschied machen, ob der Gegenst. unmittelbar 
oder mittelbar dem bez. Zwecke dient, so kann dem in dieser Allgemeinh. nicht zugestimmt 
werden. Maschinen z. B. zum Dreschen des Getreides u. Mühlen oder sonstige Anlagen 
zum Mahlen dienen mittelbar sicher zur Herst. von Nahrungsmitteln, also von Gegenst. 
des tägl. Bedarfs, u. doch würde man der Verkehrsauffassung kaum gerecht werden, wenn 
man Dreschmaschinen und Mühlen selbst als Gegenst. des tägl. Bedarfs ansprechen wollte. 
Andererseits dient das Getreide unmittelbar auch nicht als Nahrungsmittel u. auch nicht 
in allen Fällen als Futtermittel, aber es ist Gegenstand des regelmäßigen Handels u. seine 
bestimmungsgemäße Verwendung besteht darin, zu Nahrungsmitteln verarbeitet zu werden. 
Getreide also wird man als unter die V. fallend anzusehen haben. Anders bei den Ab- 
deckerknochen. Wenn sie auch unmittelbar zu Futtermitteln, Speisen, Olen verwendet 
werden, so stellen sie selbst doch nur Abfallware dar, welche vom tägl. u. regelmäßigen 
Handel ausgeschlossen ist. Gerade der Umstand, daß sie Abfallware sind, kennzeichnet, 
daß sie mit dem tägl. Bedarf nichts zu tun haben, u. wenn sie auch durch Bermittelung 
der technischen Industrie schließlich in gänzlich veränderter Gestalt unter Auflösung ihrer 
Substanz dem tägl. Bedarf dienstbar gemacht werden können, so können sie selbst nach der 
in erster Linie ausschlaggebenden Verkehrsauffassung doch nicht als Gegenstände des 
tägl. Bedarfs angesehen werden. Die entgegengesetzte Auffassung müßte dazu führen, 
daß auch das Zurückhalten derartiger Knochen unter Strafe gestellt wärc, während doch 
gerade derartige Abfälle gesammelt u. nach größeren Zeitabschnitten, mitunter vielen 
Monaten im ganzen verkauft zu werden pflegen, was mit dem Begriff des „tägl. Bedarfs" 
kaum in Einklang zu bringen ist. Ja, wollte man einer so ausdehnenden Auslegung über 
die Verkehrsauffassung hinaus das Wort reden, so würde, da fast alles in der Kriegszeit 
den in § 5 der VO. bez. Zwecken wenigstens mittelbar dienstbar gemacht wird, kaum ein 
Gegenst. übrig bleiben, der nicht unter die VO. fiele, während die B#O. doch sich absichtlich 
auf Gegenst. des tägl. Bedarfs beschränkt. 
és. R. I, Recht 17 588 Nr. 1106. Gegenst. des tägl. Bedarfs sind Sachen, für deren 
Anschaffung in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis besteht, oder welche
	        
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