Bek. gegen übermäßige Preisstelgerung v. 23. Juli 1915. 8 5. 663
U. N. III, Recht 17 554 Nr. 1050. Gegenstände des täglichen Bedarss sind solche,
für die ein Anschaffungsbedürfnis gleicher Art und gleichen Umfangs besteht, wie bei den
im Gesetz beispielsweise aufgeführten Massenartikeln. Der bloße Umstand, daß
irgendwo täglich Nachfrage oder Bedarf nach bestimmten Gegenständen
hervortritt, genügt nicht. Der Bedarf muß auch ein umfangreicher und in
weiten Schichten des Volkes vorhanden sein und sich in täglicher Wieder-
kehr innerhalb der Bedarfskreise geltend machen. Unter dieser Voraussetzung
lommen nicht ausschließlich hauswirtschaftliche Bedürfnisse in Frage, sondern auch solche
des Gewerbes, des Handels, der Landwirtschaft und Industrie, und zwar ohne Beschrän-
lung auf den notwendigen Bedarf und ohne Rücksicht, ob gerade Nahrungsmittel damit
bergestellt oder Rohprodukte gewonnen werden.
u0 DJZ. 17 835 (BayOb LG.). Eine Sache verliert die Eigenschaft eines
Gegenstandes des täglichen Bedarfs nicht dadurch, daß wegen des hohen
Preises nur Begüterte in der Lage sind, ein tägliches Bedürfnis danach
zu befriedigen.
vv. Leipzg8. 17 1001 (Königsberg 1). Die VO. spricht von Gegenst. des tägl. Verk.
u. erwähnt i. Zusammenh. damit die Marktlage, zu dem Zwecke, um eine allg. Versorgung
der Bevölkerung mit den für das Leben notwendigsten Gegenständen zu erträglichen
Preisen sicherzustellen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß diese Gegenstände
im regelmäßigen Markthandel zu kaufen seien. Dies trifft bei Abdeckerknochen
keinesfalls zu. Die Bekl. beruft sich aber darauf, daß diese Knochen zur Gewinnung von
Futtermitteln, von Olen und Fetten verwendet werden und daß diese Gegenst. des tägl.
Verk. seien. Damit wird die Frage angeschnitten, ob die Gegenst., um dem § 5 der VO.
zu unterliegen, unmittelbar dem bez. Zweck dienen müßten, oder ob es genügt, wenn sie
nur mittelbar diesem Zwecke dienstbar gemacht sind. Wenn Alsberg (Kriegswucher-
StR. S. 16) ausführt, man dürfe keinen Unterschied machen, ob der Gegenst. unmittelbar
oder mittelbar dem bez. Zwecke dient, so kann dem in dieser Allgemeinh. nicht zugestimmt
werden. Maschinen z. B. zum Dreschen des Getreides u. Mühlen oder sonstige Anlagen
zum Mahlen dienen mittelbar sicher zur Herst. von Nahrungsmitteln, also von Gegenst.
des tägl. Bedarfs, u. doch würde man der Verkehrsauffassung kaum gerecht werden, wenn
man Dreschmaschinen und Mühlen selbst als Gegenst. des tägl. Bedarfs ansprechen wollte.
Andererseits dient das Getreide unmittelbar auch nicht als Nahrungsmittel u. auch nicht
in allen Fällen als Futtermittel, aber es ist Gegenstand des regelmäßigen Handels u. seine
bestimmungsgemäße Verwendung besteht darin, zu Nahrungsmitteln verarbeitet zu werden.
Getreide also wird man als unter die V. fallend anzusehen haben. Anders bei den Ab-
deckerknochen. Wenn sie auch unmittelbar zu Futtermitteln, Speisen, Olen verwendet
werden, so stellen sie selbst doch nur Abfallware dar, welche vom tägl. u. regelmäßigen
Handel ausgeschlossen ist. Gerade der Umstand, daß sie Abfallware sind, kennzeichnet,
daß sie mit dem tägl. Bedarf nichts zu tun haben, u. wenn sie auch durch Bermittelung
der technischen Industrie schließlich in gänzlich veränderter Gestalt unter Auflösung ihrer
Substanz dem tägl. Bedarf dienstbar gemacht werden können, so können sie selbst nach der
in erster Linie ausschlaggebenden Verkehrsauffassung doch nicht als Gegenstände des
tägl. Bedarfs angesehen werden. Die entgegengesetzte Auffassung müßte dazu führen,
daß auch das Zurückhalten derartiger Knochen unter Strafe gestellt wärc, während doch
gerade derartige Abfälle gesammelt u. nach größeren Zeitabschnitten, mitunter vielen
Monaten im ganzen verkauft zu werden pflegen, was mit dem Begriff des „tägl. Bedarfs"
kaum in Einklang zu bringen ist. Ja, wollte man einer so ausdehnenden Auslegung über
die Verkehrsauffassung hinaus das Wort reden, so würde, da fast alles in der Kriegszeit
den in § 5 der VO. bez. Zwecken wenigstens mittelbar dienstbar gemacht wird, kaum ein
Gegenst. übrig bleiben, der nicht unter die VO. fiele, während die B#O. doch sich absichtlich
auf Gegenst. des tägl. Bedarfs beschränkt.
és. R. I, Recht 17 588 Nr. 1106. Gegenst. des tägl. Bedarfs sind Sachen, für deren
Anschaffung in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis besteht, oder welche