Bek. gegen übermäßige Prelssteigerung v. 23. Juli 1915. § 5. 665
Berücksichtigung der gesamiten Verhältnisse.
a. Marktlage.
(Erläuterung aa# bis oo in Bd. 3, 177 ff.; K## bis rr in Bd. 4, 783ff.; vv bis
#½ in Bd. 5, 167ff.)
a/ẽ. Liske a. a. O. 21. Es ist total abwegig, daß der Marktpreis gleich sei dem
Preise, den die einzelnen Händler forderten. Der Markipreis — im freien, d. h. nicht durch
Preisvereinbarungen irgendwelcher Art gebundenen Markt — ist immer gleich dem Ge-
brauckswert, den eine Ware zu gegebener Zeil im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage
für die jeweils überwiegende Mehrzahl der Verbraucher hat. Deswegen wird im Markt-
preis auch nur selten eine Übervorteilung des Verbrauchers liegen. Es ist denkbar, daß
der Kreis, von dem die Nachfrage ausgeht, sich verändert, wie das z. B. während des Krieges
bei Lebens- und Genußmitteln der Fall gewesen ist. Immer aber ist der Marktpreis, den
dann die Nachfrage gegenüber dem Angebot erzeugt, gleich dem Gebrauchswert, den die
Ware für die zahlungsfähigen Bedarfsträger hat. Denn wäre er höher, dann wäre die
Ware unverkäuflich.
%o. Kfm. II. 21. Es ist durchaus möglich, einen angemessenen Preis
auch für eine Ware zu finden, für die lein richtiger Marktpreis besteht,
ohne die Gestehungskosten des einzelnen Verkäufers zum Ausgangspunkt zu nehmen.
a/. RG. III, IW. 17 935. Im Amtsbezirk V. bestanden H Pr. für Eier beim Ver-
tauf durch den Geflügelhalter. Der Angekl. behauptet, diese HPr. seien gegenüber dem
Marktpreise zu niedrig. Sein billiger Einkauf habe den Gewinn herbeigeführt, nicht seine
Preisforderung einen überm. Gewinn enthalten. Auch wenn der Angekl. billig ein-
gekauft hat, berechligte ihn das nicht, mit dem Marktpreise zu gehen.
Nicht er hat durch einen von der besonderen Kriegslage unabhängigen und den Gesetzes-
zweck nicht berührenden Umstand den Einkaufspreis niedrig gehalten. Der Vorteil war
nicht auf ihn allein beschränkt. Die HPrgestsetzung galt allgemein für den Amtsbezirk und
war deshalb für die Preisbildung gegenüber der Allgemeinheit keineswegs ohne Einfluß,
. Els Lothr JZ. 17 293 Colmar Str S.). Eine Notmarktlage ist nicht maßgebend.
a#o. Leipz Z. 17 1366 (KG.). Für Schwindelmittel (nachgemachter Salatöl-Ersatz)
gibt es keine Marktlage also auch keinen Vergleich mit einem Friedensgewinn.
a/t. NG. V, Recht 17 588 Nr. 1111. Werden aus dem Markte bestimmte Preise für
eine Ware nur bei deren Absotz an den Verbraucher bezahll, während der Zwischenhandel
billiger kauft, so bedeutel es für den Erzeuger der Ware einen übermäßigen Gewinn,
wenn er beim Verkauf an den Zwischenhändler die Preise fordert, die nur der Verbraucher
zahlt.
Betriebs= und Gestehungskosien.
(Erläuterung a# bis 30 in P-Dd. 3, 181 f.; ce bis oo in Bd. 5, 173.)
A. RG. V, Recht 17 513 Nr. 919. Bei Ermittlung der Gestehungskosten sind
die Erwerbspreise einerseits und die auf die Ware bis zur Veräußerung erwacksenen ein-
zelnen Kosten, sowie die anteiligen Zuschläge aus den allgemeinen Betriebsunkosten anderer-
seits zu berücksichtigen und zwar die letzteren in der Höhe, in der sie wirklich erwachsen sind,
also so, wie sie sich unter dem Einfluß der Kriegsteuerung gesteliet haben. Gerade daraus
aber, daß die Kriegsverhällnisse bei der Ermittlung der Gestehungskosten schon Berück-
sichtigung zu finden haben und deshalb insbesondere auch der Unternehmerlohn mit Rück-
sicht auf die gesteigerten Kosten der Lebenshaltung höher als im Frieden eingestellt werden
kann, folgt, daß es nicht angängig ist, im Krieg auch noch einen höheren Reingewinn zu-
zulassen, als im Frieden. Das würde dazu führen, daß ein Geschäftsbetrieb lediglich in-
folge des Kriegs einen Gesamtgewinn erbringen würde, der denjenigen des Friedens ohne
Grund übersteigt, und daß der Gewerbetreibende infolge der bestehenden Teuerung zum
Schaden derjenigen bereichert und begünstigt würde, auf denen die Last der Teuerung
beruhen bleibt. Gerade das will das Gesetz verhüten.