Auskunftspflicht. 45
tg 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [14. 7.] in Kraft. Sie
#ritt an die Stelle der Verordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGl.
54) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGl. 549) und
vom 21. Oktober 1915 (Rl. 684).
Der Recichskanzler bestimmt, wann die Verordnung, insbesondere hinsichtlich der
46 4, 6, außer Kraft tritt.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 14. Juli 1917 Nr. 192 1. Ausg.)
Der BR. hat in seiner heutigen Sitzung eine DO. über Auskunftspflicht beschlossen.
Danach sind der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die von diesen bestimmten
Stellen berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Derhältnisse jeglicher Art zu
verlangen. Als „wirtschaftliche Derhältnisse“ werden in der D. besonders erwähnt
die Dorräte sowie die Teistungen und die Leistungsfähigkeit von Unternehmungen und
Betrieben. Der Auskunftspflicht sind wie nach den früheren VO. über Dorratserhebungen
uunterworfen: landwirtschaftliche und gewerbliche Unternebmer, öffentlich-rechtliche
KMörperschaften und Verbände sowie alle Hersonen, „die Gegenstände, über die Aus—
kunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher
Gegenstände Anspruch haben“. Maturgemäß bleibt die Auskunftspflicht von Hrivat-
personen auf diese Gegenstände beschränkt. Die zur Auskunftseinholung berechtigten
Stellen und die von ihnen Beauftragten sind auch befugt, zur Ermittlung richtiger
Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen
und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Dorräte erzeugt, gelagert oder
feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft
verlangt wird. Die zuständigen Stellen sind wie bisher ferner befugt, die Einrichtungen
und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben. Sum Schutze der betroffenen
Unternehmungen ist vorgesehen, daß die zu den Ermittlungen Beanftragten streng
verpflichtet sind, Derschwiegenheit zu beobachten, sowie sich einer Derwertung der
Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die sie in Erfahrung gebracht haben, zu enthalten.
Wer dagegen verstößt, kann auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu 15000 M. bestraft werden. Auch bestimmt die D#, daß das Ergebnis
der Auskünfte oder Ermittlungen nicht zu steuerlichen Swecken verwendet werden darf.
Eine Nichteinhaltung der Derpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen der Der-
ordnung auf seiten der Auskunftspflichtigen ergeben, wird unter strenge Strafe gestellt,
wobei eine Abstufung erfolgt ist, je nachdem, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Dorräte, die verschwiegen worden sind, können als dem Staate verfallen erklärt werden,
ob sie dem Auskunftspflichtigen gebören oder nicht.