672 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Die Erwägungen, die dazu geführt haben, für HPrUberschreitungen auch den Käufer
verantwortlich zu moachen, greifen hier nicht Ploß.
9. RG. III, Recht 17 588 Nr. 1109. Darin allein, daß der Käufer solche Preise ver-
spricht oder gewährt, von denen er weiß, daß sie für den Verkäufer einen übermß. Gew.
enthalrten, ist eine Versehlung nicht zu finden, weder gegen § 5 Nr. 1 noch gegen § 5 Nr. 5.
t. R. III, Recht 17 555 Nr. 1060. Der Vermittler eines Geschäfts, der die Höhe
des damit erstrebten Gewinns und dessen Ubermäßigkeit kennt, ist als Gehilfe strafbar.
. RG. I, Recht 17 514 Nr. 922. Agenten und Mäakler können für ihre Ver-
mittlergeschäfte keinen höheren Verdienst als im Frieden berechnen. Das schließt aber
nicht aus, daß Umstände, die sich aus den Kriegsverhältnissen ergeben, sofern sie nach all-
gemeinen wirtschaftlichen Regeln für die Verechnung des Gewinnes von Bedeutung
sind, bei der Frage nach der Ubermäßigleil des Vermittlerlohns berücksichtigt werden;
so namentlich auch die Höhe der Spesen und zwar auch dann, wenn im Frieden der Makler
überhaupt nicht dabei bestehen könnte und ohne Rücksicht darauf, ob wirtschaftlich die
Aufwendung solcher Spesen gerechtfertigt war.
* 4. RG. 1, Recht 17 555 Nr. 1058. Der Vermittler hat nicht Anspruch auf den gleichen
Gewinn, wie der Händler ihn aus eigenen Geschäften zieht. Wer cigenen Namens
und insbesondere mit eigenem Kapital und unter Übernahme der Ver.
lustgefahr kauft, ist aber kein Vermittler, weder im Rechts= noch im wirtschaft-
lichen Sinne, auch daun nicht, wenn er die angekaufte Ware unmittelbar von dem Lieferer
an den Bezieher versenden läßt und sie nicht zu Gesicht oder in eigene Verfügungsgewalt
bekommt.
a. RG. IV, Mittf Preisprüfst. 17 Nr. 19, 198. Auch ein Vertreter, der Preise
fordert, die nur für den von ihm vertretenen Dritten übermäßigen Gewinn enthalten,
kann Täter im Sinne von 8 5 Nr. 1 der VO. v. 23. März 1916 sein, wenn er im eigenen
Namen und nur für fremde Rechnung handelt. Dann kommt es auf die Höhe dieses Ge-
winns an. Dagegen ist allerdings die Provision allein kein Gewinn i. S. dieser
V0O., da nach ihr der Gewinn ein Teil des Preises für den Gegenstand des tläglichen Be-
darfs sein muß, die Provision aber eine Entschädigung für die Arbeitsleistung des Ver-
mittlers bildet. Anders würdce es nur liegen, wenn die Provision zugleich ein versteckter
Teil der Gegenleistung für die Ware wäre.
P. RG. I, Recht 17 555 Nr. 1061. Bei vorsätzlichem Vergehen ist jeder Mittäler
für den gesamten Erfolg verantwortlich, soweit dieser seinem Willen entspricht. Daher
bildet bei gemeinschaftlich begangener Preissteigerung der gesamte Gewinn die Grund-
lage, von der aus die Bemessung der Strafe eines jeden Mittläters zu erfolgen hat ( 5
i. d. Fassg. v. 23. März 1916), nicht etwa der Anteil, den der einzelne bezogen hat. An-
derenfalls müßlen Mittäter, dic an dem Gewinn nicht beteiligt wurden (bzw. Angestellte
des Geschäftsinhabers oder seine Angehörigen) überhaupt von der nack Maßgabe des Ge-
winnes zu berechnenden Geldstrafe befreit bleiben.
EC. RG. IV, Recht 17 514 Nr. 924. Haben mehrere Personen mittels gemeinschaft-
lichen Geschäftes Preiswucher betrieben, so bemißt sich nach der Vorschrift der BR V.
v. 23. März 1916 die Strafe für jeden Mittäter nach der vollen Höhe des gemeinschaft-
lich erzielten übermäßigen Gewinnes, nicht etwa nach der Höhe des auf den einzelnen
Mittäter entfallenden Gewinnanteils.
Der innere Tatbestand.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 189;c bisc in Bd. 3, 189; f in Bd. 4, 766; # bis i in Bd. 5, 183.)
k) R. IV, Sächs Arch. 17 392. Es reicht aus, wenn der Angekl. wußte, doß der
von ihm erstrebte Reingewinn den angemessenen Reingewinn, der aus gleichartigen Ge-
schäften im Frieden gezogen wird, überhaupt überstieg; daß er die genaue Höhe des über-
steigenden Betrags ziffernmäßig kannte, ist nicht erforderlich.