674 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
k) LeipzZ. 17 1001 (Königsberg I). Die Bekl. bemängelt die Höhe des Schadenz.
indem sie geltend macht, der Gewinn des Kl. sei übermäßig. Wäre das zutreffend, so würde
die Folge davon allerdings nicht die sein, daß das Rechtsgeschäft nichtig wäre. In Über.
einstimmung mit R. (Leipz. 3. 1916, 1291; Warn E. 1916, 385; JW. 1916, 1071°; R. 88
250; Seuff. 72, 73) ist vielmehr anzunehmen, daß der Kauf als zum angemessenen Preise
abgeschlossen gilt (Bondi, Ru W. 1916, 267; Menner, J#W. 1917, 32).
1) OLG. 35 299 (Hamburg 1). In Betracht kommt 8 5 Nr. 1 der VO. v. 23. Juli
1915, nach der bestraft wird: „wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise fordert *
die einen übermäßigen Gewinn enthalten“. Läge dieser Tatbestand vor, so wäre das
Geschäft der Parteien trotzdem nicht nach § 134 nichtig, weil sich das Vervot nur gegen
die Handlungsweise des einen Vertragschließenden, des Verkäufers, richtetc (R. 60, 275).
Dafür aber, daß der Vertrag sitten widrig, also nach § 138 nichtig sei, ist nichts beige öracht.
Hierfür würden die gleichen Tatbestandsmomente, die in obiger Strafvorsch rift enrhalten
sind, nicht ausreichen. Wenn wirklich der vom Verkäufer geforderte Preis einen über-
mäßigen Gewinn enthalten haben sollte, so könnte von einer Unsittlichleit des Geschäftz
erst dann die Rede sein, wenn ein beiden Vertragsteilen gemeinsamer unsittlicher Beweg-
grund und Vertiragszweck vorläge (RG. 78, 353), z. B. die in § 11 der VO. v. 24. Juni
1916 genaunten „unlauteren Machenschaften“ zur Steigerung der Preise für Leben-s.
und Futtermittel. Es ist aber nichts dafür beigebracht, daß der vom Beklagtlen beabsich-
tigte Weiterverkaufsgewinn die erlaubten Grenzen überschritten hätte.
m) Matthießen a. a. O. 1289. Der Verkauf zum Wucherpreis ist weder nichtig
noch als zum angemessenen Preis abgescklossen zu behandeln. Dem Anspruch auf den
Wucherpreis sieht indessen einer Schadensersatzforderung des Käufers aus § 823 Abs. 2
BG# gegenüber, die im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann und den Anspruch
des Verkäufers zu Fall bringt, soweit er den angemessenen Preis übersteig#. Bei der Be-
urteilung der Einrede ist § 254 BE#B. zu berücksichtigen. Das ist von Bedeutung für die
Fälle, in denen der Käufer (Hamsterer) den Verkäufer zum Verkauf zum Wucherprei-
überredet hat.
n) R. II, RG. 90 305, Hans G3 17 HBl 203. Die VO. v. 23. Juli 1915 ist
auch anwendbar auf eine wegen Nichllieferung geltend gemachte abstrakte
Schadensberechnung. Das Berufungs G. ist der Ansicht, die V-O. sei nicht anwendbar,
weil sie Forderung und Bewilligung von Preisen im Handel und beim Geschäftsabschluß
im Auge habe, hier aber nur ein Schadensausgleich und hberhaupt keine Ware in Frage
stehe. Damit ist die Bedeulung des Einwande der Bekl. verkannt. Die Rev. weist zutrefsend
auf den Zusammenhang hin, der zwischen der gebilligten abstrakten Schadensberechnung
und der Strasdrohung besteht. Die Zulassung einer abstrakten Berechnung der vorliegenden
Art beruht auf der Vermutung, daß der Käufer die Ware, wenn sie ihm geliefert worden
wäre, um den Preis hätte weiler veräußern können und weiter veräußert hätte, den andere
zu der in Betracht kommenden Zeit dafür erzielt haben und daß ihm deshalb durch des
Unterbleiben der Lieferung ein dem Mehrbetrage dieses Preises entsprech hender Gewin
entgangen sei. Dieser Vermutung ist der Boden entzogen, wenn der Käufer um den von
anderen erzielten Preis nicht hälle veräußern können. Aber auch insoweit kann die Ver-
mutung nicht mehr Platz greifen, als der Käufer zufolge eines gesetzlichen Verbots, wie cin
solches in der erwähnten Strafbestimmung enthalten ist, um den anderwärts erzielten Preis
nicht hätte weiter veräußern dürfen. Denn ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz ver-
bietet, kann nicht auf dem Umwege des Schadensersatzanspruchs zu einem ven der Recht-
ordnung gebilligten und sckutzwürdigen werden. Das ist dadurch ausgeschlossen, daß der
Schadensersatz nach § 249 BE. nur die Herstellung desjenigen Zustandes bezweckt,r
ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses beslehen würde.
o) SansG8. 17 H Bl. 294 (Hamburg III), Auf die vor dem Inkraftireten der Wuchef-
#. vorgenommenen Geschäsie kann die V. auch nicht entsprechend angewendet werden.