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Bek. gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. Juli 1915. § 5. 672
Nr. 5. Unloutere Moachenschaften.
Der äußere Tatbestand.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 191; 3, 4 in Bd. 3, 191; 6 bis 8 in Bd. ö, 184.)
9. RG. IV, Mittf Preisprüfst. 17 Nr. 19, 198. Der Zwischenhandel kann mög-
licherweise als wirtschaftlich schädliche Einschiebung in den Vertrieb des Mehls und seiner
Zuführung vom Erzeuger zum Verbraucher eine unlautere Machenschaft barstellen. Jede
Handlung ist als eine unlautere Machenschaft anzusehen, die auf einer eigensüchtigen Aus-
nutung der Not der Kriegswirtschaftsverhältnisse beruht. Wußten die Angekl., daß durch
ihre unwirtschaftliche Einschiebung oder durch eine hohe Provisionsforderung der Preis
des Mehls gesteigert wurde, und billigten sie die dadurch herbeigeführte Preissteigerung,
so handelten sie auch mit dem in VO. v. 23. März 1916 § 5 N. 3 erforderten Vorsatz.
Daß die Preissteigerung gerade der Beweggrund ihres Handelus war, ist nicht erforderlich.
Der Senat hat bereits ausgeführt, daß i. S. der VO. v. 23. März 1916 5 5 Nr. 3 die Preis-
steigerung nur das eine gewollte Ziel der unlauteren Machenschaft zu sein braucht, neben
dem das weiter gesteckte Ziel, mit der Preissteigerung sich einen übermäßigen Gewinn
zu verschaffen, derart vereinbar ist, daß diese Sucht nach dem Gewinn allein als Beweg-
grund des Handelns erscheint. Zur Verwirklichung der Schuld aber genügt bereits die
vorsätzlich verübte unlautere Machenschaft und das in dem Willen aufgenommene nähere
Ziel, die Preissteigerung. Durch das hinzutretende weitere Ziel der Gewinnziehung und
den Beweggrund der Gewinnsucht wird jenes jedenfalls nicht ausgeschaltet.
10. Rö. IV, Recht 17 514 Nr. 925. Nach §J 5 Nr. 3 BRV. v. 23. März 1916 ist
die Ein ziehung der Gegenstände, auf die sich die Preissteigerung bezieht, nicht nur
dann zulässig, wenn diese vorsätzlich, sondern auch dann, wenn sie fahrlässig begangen ist.
11. Heslenfeld, Recht 17 585. In der Verweigerung der Abgabe von Waren ist
ebenso, wie in jedem anderen Zurüdhalten ein „Einschränken des Handels' und, wenn sie
zum Zwecke der Preissteigerung erfolgt, eine unlautere „Machenschaft" zu erblicken. Es
kann daher Bestrafung aus § 5 Nr. 3 PrSteig VO. eintreten. Zur Absicht der Preissteige-
rung gehört nicht auch die Absicht, einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, die Absicht,
das Sinken der Preise zu verhüten, muß aber nach dem Zwecke des Gesetzes für ausreichend
erachtet werden.
Nr. 5. Die Aufforderung und das Erbieten zu Wucherhandlungen.
(zu vgl. Bd. 3, 192.)
RG. III, IW. 17 936. S. halte die Gans von 7 M. das Pfund gekauft; wenn der
Bell. ihm 7,50 M. bot, so kann in solchem Verhalten an sich ein Anreizen zum Fordern
eines einen übermäßigen Gewinn enthaltenden Preises nicht erblickt werden, zumal da
nicht festgestellt ist, daß S. selbst den hohen Preis, den cr bezahlte, durch Preistreiberei
herbeigeführt hat. Sonach enibehrt die Annahme, der Angeklagte habe gleichzeitig der
Beslimmung des § 5 Nr. 5 zuwidergehandelt, ausreichender tatsächlicher Beyründunc.
Die St K. hat zwar in den beiden Zuwiderhandlungen gegen § 5 Nr. 1 und gegen 55 Nr. 5
nur ein Vergehen erblickt, es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Annahme einer gleich-
zeitigen Verfehlung gegen § 5 Nr. 5 das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beein-
flußt hat, und deshalb mußte das Urteil gegen ihn aufgehoben werden, und zwar bei Anr
nahme nur einer Tat im ganzen Umfang, obwohl die Zumiderhandlungen gegen 8 5-Nr. 1
sechtsirrtumfrei "#estgestellt erscheinen.
Die Bestrafung.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 5, 186.)
6. RG. 1, Recht 17 564 Nr. 1055, LeipzZ. 17 1332. Der Gewinn ist in den Urteils-
gründen (s 266 Abs. 1 St PO.) als übermäßig nachzuweisen. Es genügt aber regelmäßig,
daß der Gewinn ermittelt und angeführt wird, wie er sich unter Berücksichtigung aller
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