VO. ũber den Handel mit Lebens= und Futtermitteln v. 29. Juli 1916. 677
Begründung (zur Anderungs.).
(D. N. XI 10.)
Die Zestimmung, daß die zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln zugelassenen
Hersonen auf geschäftlichen Mitteilungen den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie
die Stelle zu vermerken haben, von der sie zugelassen sind, soll eine wirksamere lon-
trolle der nicht zugelassenen Händler ermöglichen und insbesondere dazu beitragen.,
daß diese von dem Geschäftsverkehre mit lm Derb. und Gropßverbrauchern sicherer
als blsher ausgeschlossen werden. Die Strafvorschriften der D#. sind gleichzeitig,
um eine fũhlbare Lücke auszufüllen, durch Aufnaohme der Bestimmung ergänzt worden,
daß auch die Einziehung der Gegenständc zulässig ist, auf die sich die Fuwiderhandlung
bezieht. Damit ist die Möglichkeit gegeben, die Waren, die Gegenstand des Nettenkandels
sind, den beteiligten Hersonen im Wege der Beschlagnahme wegzunehmen und sie
weiterem Kettenhandel zu entziehen und dem allgemeinen Derbrauche alsbald zuzu-
führen. Mit Rücksicht darauf, daß Seitungsanzeigen, in denen Rezepte zur Hersteilung
oon Ersatzmitteln angepriesen werden, in bedenklichem Umfang zunehmen, ist ferner
die Vorschrift im § 12 Mr. 1 der D. v. 24. Juni lolé, wonach Seitungsanzeigen für
Lebens-- und Futtermittel in gewissem Umfang der Genekmigung bedürfen, auf An-
zeigen von Rezepten zur Berstellung von Ersatzmitteln für Lebens= und Futtermittel
ausgedehnt worden. Da diese Anzeigen sich hauptsächlich an Hersonen wenden, die
ihrerseits die Rezepte zur gewerbsmäßigen Herstellung von Ersatzmitteln beziehen, darf
gehofft werden, daß dadurch gleichzeitig eine Einschränkung der Berstellung von schwindel-
haften Ersatzmitteln erreicht wird.
Die Handelserlaubnis.
1. Neukamp, Die Ausschaltung unseres Handels 55. Eine Anderung des geltenden
Rechts ist nach zwei Richtungen hin geboten: einmal wird allen denjenigen Personen, die
durch Versagung der Genehmigung zu einem nach Kriegswirtschaftsrecht lonzessions-
pflichtigen Betriebe oder durch Entziehung der Konzession oder durch Untersagung oder
Schließung ihres Betriebes zu Unrecht betroffen zu sein glauben, gegen die letztinstanzliche
Entscheidung der zust. Verw Beh. die Anrufung der Verwerichte oder der nach § 21
GewO. zust. Instanzen zu gewähren sein. Sodann ist den durch sachlich unberechtigte
Schließung ihrer Betriebe oder durch Entziehung der Befugnis zum GemBetrieb oder
durch Untersagung der Fortführung des Betriebes grundlos und zu Unrecht geschädigten
Personen ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zuzubilligen. Den gleichen An-
spruch wird man denjenigen Personen nicht versagen können, denen lediglich aus volks-
wirtschaftlichen Gründen, also im öffentlichen Interesse, die Fortführung ihres GewBe-
triebes untersagt worden ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines
solchen Entschädigungsanspruches vorliegen, wird man gleichfalls der Enischeidung der
Bern# Gerichte überlassen können, während Streeitigleiten über die Höhe des Anspruc-
am zweckmäßigsten dem ordentl. Rechtswege zuzuweisen sein dürften.
2. DJ. 17 969 (KWG.). Lebensmittel i. S. der VO. sind nach dem Ber Ger. auch
diejenigen der menschlichen Ernährung dienenden Gegenstände, welche an sich weniger
nach ihrem Nährgehalt als nach den durch sie vermittelten Geschmacksgenüssen bewertet
werden und deshalb in früheren Gesetzen vielfach als minder notwendige und minder
schutzbedürftige Genußmittel den eigentlichen Nahrungsmitteln gegenübergestellt wurden.
Das ist nicht rechtsirrig. In der gegenwärtigen Kriegszeit ist auch bei den sog. Genuß-
milteln der in ihnen vorhandene Nährgehalt derart ausschlaggebend geworden, daß sie
in ersler Linie als Lebensmittel anzusprechen und deshalb den zur Sicherung der Bolks-
ernährung im Kriege erlassenen Borschriften für Lebensmittel ohne weiteres zu unter-
werfen sind. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, daß das BerGer. Him eersaft als ein
anter die VO. fallendes Lebensmittel angesehen hal.
3. Bovensiepen, DJZ. 17 892. Das Verbot des Handels mit Lebens- und Futter-