682 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
[11.)7) Bek. über die äußere Kennzeichnung von Waren.
Dom 18. Mai 1916. (R#l. 380.)
Wortlaut in Bd. 3, 218.
LeipzZ. 17 1367 (KG.). Auch wenn Suppenwürfel im Großhandel in Dosen
verkauft werden, müssen die Umhüllungen der einzelnen Würsel die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung tragen. Entsprechendes gilt für Zwieback und Keks.
[Aeul Bek. über die äußere Kennzeichnung von Waren.
Vom 5. Dezember 1917. (RGBl. 1093.)
Staatssekr. Kr A. § 1 KennzB. 18. 5. 16.] § 1. Die Bestimmungen der 2 bls 4,
55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, # 6 der Bekanntmachung nber die äußere Kennzeichnung
von Waren vom 26. Mai 1916 (RGl. 422) finden auf Gewürze in jeder Form und deren
Ersatzmittel Anwendung.
Soweit dic genannten Erzeugnisse vor dem 1. Jannar 1918 in Packungen oder
Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den Vestimmungen der Bekanntmachung
vom 26. Mai 1916 nicht entsprechen, dürfen sie bis zum 15. Februar 1918 einschließlich
feilgehalten und verkauft werden.
§s 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Jannar 1918 in Kraft.
112.1/7) Bek. gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und
Genußmitteln. Vom 26. Juni 1916. (R#l. 588.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 223.
DJ3. 17 971 (Braunschweig). In dem Vertrieb eincs als „feinster Braunschweiger
Honigkuchen, hergestellt aus bestem Rohmaterial“ bezeichneten Erzeugnisses, das tatsäch-
lich nur aus Roggenmehl, 5% Honig und minderwertigem Sirup bestand, ist eine zur
Täuschung geeignete Angabe erblickt, die unter die Strafvorschrift fällt, da nach der Begr.
zur VO. nicht etwa nachgemachte oder verfälschte, sondern solche Lebensmittel getroffen
werden sollten, die unter irreführenden Angaben über ihren Nähr-, Genuß- oder Gebrauchs-
wert vertrichen werden.
I13.)7) Bek. über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915.
(RE#l. 827.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 224.
Mittf Preisprüsst. 17 Nr. 15, 189. In einer Zeitung war folgende Anzeigc ver-
össentlicht:
„Altertümer, Möbel, Bilder, Porzellan, Uhren, Dosen, Handarbeiten sammelt
Liebhaberin z. höchst. Preisen. Off. unt. „D. 92“ Altonaerstraße 17, Hamburg.“
Die zuständige Preisprüfungsstelle hat bei der Volkswirtschaftl. Abtl. des KrE.
angefragt, ob dic in der Anzeige genannten Gegenst. zu den Gegenst. des tägl. Bed. zu
rechnen seien und die Anzeige demnach gemäß der Bek. über Zeitungsanzeigen v. 16. Dez.
1915 zu beanstanden wärc. Die Volkswirtschaftl. Abtl. des Kr EA. hat darauf folgenden
Bescheid erteilt:
„Möbel, Porzellan und Uhren, soweit sie für ihren ursprünglichen Gebrauchszweck
verwendbar sind, sind zu den Gegenständen des täglichen Bedarss zu rechnen. Auch auf
Handarbeiten und unter Umständen auf Altertümer und Dosen dürfte dies zum Teil zu-
treffen. Ob und inwieweit Bilder Gegenstände des läglichen Bedarfs sind, muß von Fall
Zu. Fall geprüft werden. Soweit es sich aber bei den Gegenständen, die in der Anzeige
6) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 142.