Vel. üb. d. Regelung d. Verkehrs m. Web., Wirk-, Strick= u. Schuhwaren v. 23.Dezbr. 1916. 68B
genannt sind, um Waren handett, die keinen Gebrauchswert, sondern lediglich einen Alter-
tumswert haben, dürfte eine Zugehörigkeit zu dem Begriff der Gegenstände des täglichen
Bedarfs nicht in Frage kommen.
Eingehende Ermittelungen, um welche Art Waren es sich handelt, und ob nicht der
nzeigende durch die Andeutung, daß es sich um Altertümer handelt, nur eine Verschlele-
rung des Tatbestandes hat herbeiführen wollen, dürfte sich empfehlen.“
[18.)°) Bek. über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick-
und Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. (REl. 1420.)
Wortlaut in Bd. 3, 938.
Abgrenzung der Zuständigkelt der Reichsbekleidungsstelle einerselts und des flber-
wachungsausschusses der Schuhindustrie sowie des Hanuptverteilungsausschusset des
Schuhhandels andererselts auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren.
(Mitt. 17 NUr. 31, 137.)
Nachde m die gemäß §5 19 der BR # . über die Regelung des VBeriehrs mit Web.,
Wirk., Strick= und Schuhwaren v. 10. Juni/23. Dezember 1916 (RE#ll. 1420) erforder.
liche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers v. 27. August
1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der RBekl.=
St. einerseits und dem Uberwachungsausschuß der Schuhindustrie sowie dem Haupt-
verteilungsausschuß des Schuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung
der Schuhwaren folgendermaßen abgegrenzt.
I. Neue Schuhwaren.
1. Der RBeklSt. verbleibt von der ihr in § 1 der BR O. über die Regelung des
Verkehrs mit Web-., Wirk., Strick= und Schuhwaren v. 10. Juni 23. Dezember 1916 über-
tragenen Verpflichtung, den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren sicher-
zustellen, im allgemeinen nur die Aufgabe, gemäß § 2 Ziff. 1 der bezeichneten BRB0.
für den sparsamen Verbrauch der Vorräte an neuen Schuhwaren Sorge zu tragen.
2. Dagegen wird ihr die Verpflichtung, den Vorrat an Schuhwaren zu verwalten
und insbesondere für einc gleichmäßige Verteilung dieser Vorräte zu sorgen, abgenommen
und auf den Uberwusschuß der Schuhindustrie sowie den Hauptverteilungsausschuß
des Schuhhandels übertragen.
3. Die RBekl St. behält gemäß § 2 Ziff. 2 der bezeichneten BRVO. die Verpflich-
tung, den Behörden, offentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Herrn Beichskanzlers oder der LZentralbeh.
von der AeklSt. gedeckt werden soll, die nötigen Schuhwaren zu beschaffen.
4. Ferner licgt es ihr nach K# 1, 10 und 11 der Bek. der RBeklSt. über die Ver-
korgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der HDpPPflichtigen
mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren v. 27. März 1917 ob, die in der Kriegswirt-
schaft tätigen bürgerlichen Personen mit den bei Ausübung ihres Berufes erforderlichen
Berussschuhwaren, sowie dic in den besetzten Gebieten dbei Truppenteilen und militärischen
Behörden beschäftigten HD Pflichtigen mit den nötigen Schuhwaren zu versorgen.
5. Die RBell St. hat hiernach bei den Behörden und Anstalten sowie bei den in der
Kriegswirtschoft tätigen bürgerlichen Personen und den unter 4 vorbezeichneten HDpPflich-
tigen den Bedarf an Schuhwaren zu prüfen und unter Ausfertigung der Bezugsscheine
festzustellen. Diesen Bedarf teilt sie dem Überwachungsausschuß der Schuhindustrie mit,
worauf dieser die von der RBell St. als erforderlich bezeichneten Mengen an Schuhwaren
an die von der RellSt. angegebenen Stellen nach Möglichkeit zuleitet.
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6) Ziffer der Übersicht Bd. 5, 142.