Bei betr. Anderung der VO. über die Regelung des Verkehrs mit Web= usw. Waren. 685
[Neu] Bek., betr. Anderung der VO. ũber dĩe Negelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren v. 10. Junĩ/23. Dezember
1916 (Röl. 1420). Vom 11. Oktober 1917. (REl. 895.)
(8.] Art. I. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick-
und Schuhwaren vom 10. Juni"/23. Dezember 1916 (RGBl. 1420) wird wie folgt geändert:
Der § 5 erhält folgende Fassung:
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichsbekleidungs-
stelle als Vorsitzendem, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern und je
einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württembergischen,
Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothringischen
Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach § 16
zu bildenden Ausschusses, je zwei Vertreter des Deutschen Städtetags und der
Verbraucher, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Land-
wirtschaftsrats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerks
und acht weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stell-
vertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
Art. 1I. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (13. 10.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
118aJ.) Bek. des Neichskanzlers über Bezugsscheine v. 31. Oktober
1916 (GBl. 1218) mit dem Zusatz v. 8. Dezember 1916 (Röl. 1345)
und
Bek, der Reichsbekleidungsstelle über Anderung der Freiliste. Vom 13. Oktober 1917.
(Mitt. 17 l01.)
Wortlaut in Bd. 3, 237.
N ekl St. Mitt. 17 Nr. 44, 252. Nr. 2. 81. Halbseidene Plüsche sind gleichzustellen
den halbseidenen Sammeten. "
RBeleLMiti.17Nr.44,252.Nt.14.82.Futtetgazcistnichtzudenundichtcn
baumwollenen Kleiderstoffen zu rechnen. 83. Glatte, gemusterte und bestickte Tülle, sowie
Atzspitzenstoffe sind bezugsscheinfrei.
NRWVekl St. Mitt. 17 Nr. 44, 252. Nr. 14 und 15. 84. Leinen-Batist (Linon) ist bezugs-
scheinpflichtig.
RBeflSt. Mitt. 17 Nr. 44, 262. Nr. 37. 85. Bei Gegenständen, die paarweise be.
nutzt werden, gilt der Preis von 2 Mark für das Paar.
NXeue Richtlinien für Erteilung von Bezugsscheinen vom 27. März 1917 i. d. Fasss.
vom 13. Oktober 1917. (Mitt. 17 163.) Nebst Bestandsliste.
Wortlaut in Bd. 5, 222, 226.
„ Iekl St. 17 Nr. 45, 255. In der Regel ist Berufskleidung, deren Tragen einzelne
Geschäfte ohne zwingende Notwendigkeit von ihren Angestellten verlangen (z. B. schwarze
Blusen, besondere Schürzen für Verkäuferinnen) nur im Rahmen der Bestandsliste II.
Fassung vom 13. Oklober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244, Mitt. Nr. 36 S. 166) zu bewil.
ligen. Die unter Ziff. 1 4 Abs. 1 der neuen Richtlinien II. Fassung vom gleichen Tage ent-
haltene Bestimmung, nach der Personen, die durch Beruf oder Beschäftigung zu größerem
Bekleidungsaufwand gezwungen sind, unter Umständen mehr Bezugsscheine ausgestellt
werden dürfen, kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.
") giffer der Ubersicht in Bd. 5, 142.