686 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
RBeklSt. Verwübtl. (Mitt. 17 143). Die vorhandenen Bestände an Webwaren
gestatten nicht mehr, Sonderkleidung für besondere Zwecke anzuschaffen. Deshalb dürfen
Bezugsscheine auf Kleider für Konfirmation und erste heilige Kommunion oder Stoffe
hierzu nur donn bewilligt werden, wenn der Bestand des Konfirmanden dadurch nicht die
in der Bestandsliste vom 27. März 1917 (Mitt. Nr. 9) angegebenen Ziffern überschreitet.
Die Bewilligung von Bezugsscheinen auf besondere Konfirmanden- oder Kommuni-
kantenkleidung nur zum Zwecke der Einsegnung und über den nach der Bestandsliste er-
laubten Bestand hinaus, ist unzulässig. Die Bestimmung unter a) in § 6 der Ausführungs.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu § 11 und 12 der VO. v. 10. Oktober 1916
(Reichsanzeiger Nr. 258) ist nicht mehr anzuwenden.
[/29.16) Bek. über Befugnisse der Reichsbekleidungestelle.
Vom 22. März 1917. (R#l. 257.)
Wortlaut in Bd. 5, 251.
Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle.
(zu vgl. Bd. 5. 252ff.)
1. Bek., betr. Anderung der Bek. über die LVerwendung von Wäsche in Gastwirtschaften,
vom 14. Juli 1917. Bom 25. August 1917. (Mitt. 17 Nr. 20, 117.)
[BefugnisO. 22. 3. 17.] Ims!1 der Belk. der RBellSt. über die Verwendung von Wäsche
in Gaslwirtschaften vom 14. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 165 Mitt. Nr. 23 S. 86) werden
([kolgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:
Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornberein
nur zur Verwendung mit einem Uberzug aus Web-, Wirk= oder Strickwaren oder
Filz als Unterlage für das Tischtuch bestimmt waren, und die auch vor dem 25.
August 1917 mit einem solchen Uberzug dauernd benutzt worden sind, dürfen auch
sernerhin mit einem Tischtuche auf der Unterlage bedeckt werden.
Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im Sinne
des Abs. 3.
Die nach Abs. 3 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer jedesmaligen
Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden. Das Bedecken des
Tischtuches oder einzelner Teile desselben mit weiteren Tüchern ist verboten.
2. Bek. über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften
und ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Hans= und
Tischwäsche. Bom 25. August 1917. (Mitt. 17 Mr. 20, 118.)
[Befugnis. 22. 3. 17; Beschlagn##O. 4. 4. 17: Rünz. Nr. 82.)
I. Beschlagnahme.
5& 1. Bett-, Hous= und Tischwäsche, die sich im Besitze von Gewerbe= und gemein-
nützigen Betrieben befindet, die auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen
oder den Verlauf von Lebens= oder Genußmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtet
sind, insbesondere Hotels, Pensionen, Logierhäusern, privaten (nicht öffentlich-rechtlichen)
Kranlenanstalten, einschließlich Genesungs- und Erholungsheimen, Gast-, Schank-- und
Speisewirtschaften, Personenschiffahrts., Schlaf= und Speisewagenbetrieben u. dgl. wird,
soweit sie zum Gebrauche in den bezeichneten Betrieben bestimmt ist, beschlagnahmt.
Das gleiche gilt von der im Besitze von Wäscheverleihgeschäften befindlichen Wäsche der
Sbezeichneten Art. #
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte vorhandene Bett., Haus- und Tisch-
wäsche ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebrauch ist.
*) Zisfer der Ubersicht Bd. 5, 142.