Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

694 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
1 Ausf Uniformen, soweit solche überhaupt bezugsscheinpflichtig sind, dürfen Bezugs. 
scheine gegen Abgabebescheinigung nicht erteilt werden. 
5Js 4. Geänderte Abgabobescheinigung. 
Für die Abgabe gebrauchter Uniformen und Schuhwaren ist dieselbe Abgabebe- 
scheinigung zu verwenden wie für bürgerliche Kleidung. 
Der erste Bedarf an dem entsprechend dieser Bek. abgeänderten und ihr als Muster 
angefügten Vordrucke RBSt. 506 der Abgabebescheinigung geht den Kom Verb. ohne Be- 
stellung unentgeltlich zu; für Bestellung weiteren Bedarss gilt § 1 Ziff. 4 der oben im & 1 
bezeichneten Bek. v. 13. Oktober 1917. Vor seiner Verwendung sind die vorhandenen 
Bestände des Vordrucks RBöt. 450 aufzubrauchen. Der den Bestimmungen vorliegender 
Bek. nicht entsprechende Aufdruck auf dem Vordrucke RBSt. 450 steht der Ausfertigung 
eines Bezugsscheines A II, B 1I nach Maßgabe vorliegender Bek. nich entgegen. 
§ 5. Inkrafttreten, Ubergangsbestimmungen. 
Diese Bek. tritl sofort in Kraft. 
Die bisherigen Vordrucke der „Abgabebescheinigung für Schuhwaren“ (Drucks. 
Nr. 152) dürfen von den Annahmestellen nicht mehr verwendet werden. 
Auf noch nicht eingelöste, bisher gültige Abgabebescheinigungen für Schuhwaren 
(Drucks. Nr. 152) dürfen Bezugsscheinc D für Luxus-Schuhwaren von den Ausfertigungs- 
stellen nur noch bis 31. Dezember 1917 erteilt werden. 
Noch nicht eingelöste Bezugsscheine ßbD werden am 1. März 1918 ungültig; die Ge- 
werbetreibenden dürsen sie von da ab nicht mehr annehmen. 
§l# 6. Anderung bisheriger Bestimmungen. 
1. Es werden aufgehoben, und zwar mit sofortiger Wirkung, soweit nicht nach 5 
dieser Bek. eine beschränkte Ausstellung des Bezugsscheins I) für Luxusschuhwaren noch 
bis 31. Dezember 1917 zugclassen und die Gültigkeit der bis dahin erteilten Bezugsscheine 
bis Ende Februar 1918 aufrecht erhalten ist: 
a) 32 der Vek. des Reichskanzlers über Schuhwaren v. 23. Dezember 1916 (RGBl. 
1426). 
b) ʒ 2 der Ausf.-Bel. der RBetlSt. zu ## 1, 11 und 12 der BRBO. v. 10. Juni 
23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Stricl- 
und Schuhwaren v. 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302). 
2. Der §#b der Anwsg. der RBeklSt. über abgelieferte getragene Unisormen v. 31. 
Januar 1917 (Mitteilungen Nr. 4 S. 1) erhält folgende Fassung: 
„ 5. Erteilung von Abgabebescheinigungen. 
Wegen der Erteilung von Abgabebescheinigungen für gebrauchte Unisormen ist nach 
der Bek. der RBekl t. zur Abändcrung der Bek. über die Erteilung von Bezugsscheinen 
bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche v. 13. Oktober 1917 und Erstreckung dieser 
Bek. auf Schuhwaren sowie Uniformen v. 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) 
zu verfahren.“ 
3. Der §& 3 der Ausf.-Best. der RBeklSt. über getragene Kleidung, Wäsche und 
Schuhwaren v. 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302) i. d. Fassg. des # 1 Ziff. 2 
der oben in & 1 bez. Bek. v. 13. Oktober 1917 erhält folgenden Wortlaut: 
„§ 3. Ausstellung von Abgabebescheinigungen. 
Die Kom Verb. haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur Erlangung der 
Bezugsscheine A II, B 11 und D (D nur noch bis 31. Dezember 1917) zu erteilen. Sie 
können diese Befugnis auf die Stellen oder Personen übertragen, deren sie sich zur Durch- 
führung des Erwerbs getragener Kleidungs- und Wäschestücke und getragener Schuh- 
waren bedienen. 
(Bek. über Bezugsscheine v. 31. Okt. 1916 § 3 lbeschränkt gültig noch bis Ende 
19171, Ausf.-Bek. der RBeklSt. v. 31. Olt. 1916 67 lbeschränkt gültig noch bis Ende 19171,
	        
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