Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

696 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
(Kückseite) 
Eine Abgabebescheinigung wird erteilt: 
1. Bei Oberlleidung (auch Unisorm-Oberkleidung) a) falls sie nach Entscheidung 
der Annahmestelle noch so gut erhalten ist, daß sic ohne erhebliche Instandsegung . 
arbeiten an Brauchbarkeit einem neuen Stücke fast gleich steht, gegen Abgabe 
eines Stückes, b) andernsalls gegen Abgabe zweier Stücke; «" 
.beiUnterlleidung,Mämter-Plåttwäsche,Bett-,Haus-undTifchwäschegchz 
Abgabe von drei Stücken; 
3. bei Schuhwaren mit Lederunterboden, falls sie nach Entscheidung der Annadme- 
stelle ohnc erhebliche Instandsetzungsarbeiten zum Straßengebrauch sich eignen, 
gegen Abgabe von zwei Paar. 
Zu vgl. auch „Bemerkung“ auf der Vorderseite. 
Gegen Abgabe dieser Bescheinigung kann die für den Wohnort der in ihr genannten 
Person zuständige Bezugsschein-Ausfertigungsstelle ohne Prüsung der Notwendigkeit 
der Anschaffung cinen Bezugsschein A II (B II)) über ein nach Verwendungszwec mir 
den abgegebenen Stücken (Paar) gleichartiges fertiges oder nach Maß anzufertigende3. 
Stück (Paar) oder, außer bei Schuhwaren, über den Stoff dazu erteilen. Rock-, Gehrock., 
Sack- und Sportanzug unter sich, Jacken-, Manlel-= und garniertes Kleid unter sich und 
sonstige ihrer Verwendung nach gleiche Kleidungs= oder Wäschestücke unter sich (nicht aber 
z. B. Knaben-Anzüge und Männer--Anzüge unter sich), ferner z. B. Erwachsenen-Schuhe, 
Stiesel, „Halbschuhe unter sich (nicht aber Kinder= und Erwachsenen-Schuhe unter sich) 
sind im Sinne dieser Bestimmung „nach Verwendungszweck gleichartige Stücke“. Eine 
vollständige Uniform bzw. ein Teilstück einer Uniform und ein Männer-, Jünglings= oder 
Knaben-Anzug bzw. ein entsprechend verwendbares Teilstück eines solchen Anzugs gelten 
ebenfalls als „nach Verwendungszweck gleichartige Stücke“ (z. B. darf gegen eine Abgabe- 
bescheinigung für 1 Uniform oder für 1 Uniform und 1 Knaben-Anzug ein Bezugsschein 
erteilt werden auf einen Männer-, Jünglings- oder Knaben-Anzug (einschl. Weste), gegem 
eine Abgabebescheinigung für eine Ulanka oder 1 Ulanka und 1 Knabenjacke ein Bezugs. 
schein auf eine Männer-, Jünglings= oder Knaben--Sackiacke oder dgl.). Bezugsscheine 
auf Uniformen, soweit solche überhaupt bezugsscheinpflichtig sind, dürfen gegen Abgabe 
dieser Bescheinigung nicht erteilt werden. 
Bcezugsscheine auf Oberkleidung nach Abs. 3 dürsen für dieselbe zu versorgende 
Person bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu 2 Gegenständen derselben Art. Dabei 
gelten der einzelne Rock (bzw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als 
Teile eines vollsländigen Anzuges, die einzelne Bluse und der einzelne Kleiderrock als 
Teile eines Kleides. 
*. Diese Abgaboebescheinigung ist nicht übertragbar. Ihre Übertragung oder Verwen- 
dung für eine andere Person als die, auf die sic ausgestellt ist, wird mit Gefängnis bis zu 
6. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft. 
V# 
8. Bek. über Beschlagnahme der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbe- 
treibenden befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke. 
Vom 29. Dezember 1917. (Mitt. 17 Nr. 32, 265.) 
BefngnisV. 22. 3. 17; Beschlagn 8D. 4. 4. 17.) § 1. Gebranchte Kleidungs- und Wäsche- 
stücke, die zur Veräußerung oder anderweitigen Verwertung bestimmt sind und sich im 
Besitze von Gewerbetreibenden befinden, deren Belrieb auf den Erwerb, die Veräußerung 
oder anderweitige Verwerkung der bezeichnelen Gegenstände gerichtet ist, werden be- 
schlagnahmt, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung. 
für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. 
  
* o- Anmnertun a. Auf dem Bezuasschein A lli#ic der Sat „Die Notwendigkei““ bis „beicheintgt### 
untereu Abschninle zu streichen. Auf dem Bezugnchein B 11 ist der linke untere NA#lchnitt ungausgefällt zu 
lassen und zu durchstreichen.
	        
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