704 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Vertreters des Rk., dem ein Detorecht zusteht, ein Uberwachungsaus gschuß der Schub-
industrie') mit dem Sitze in Berlin gebildet worden, der die Ausgleichskasse zu ver-
walten hat. Aus dieser Uasse sind den Gesellschaften Zeiträge zu zahlen, bei denen ine
folge der Anordnungen des UÜberw. das Verhältnis der auf die Gesellschafter entfallen-
den Gewinnanteilc zu dem Umsah der Gesellschafter voin 1. Juli lo015 bis zum 30. Juni
lole sich ungünstigrr gestaltet hat als bei dem Durchschnitt der Gesellschaften. Fur
Deckung der unvermeidlichen weiterlaufenden Unkosten der stillgelegten Betriebe erhebt
der Überw M. gewisse Aufschläge auf die Berstellungspreise. Die eingehenden Beträge
werden an die stillgelegten Betriebe entsprechend verteilt.
Die wesentlichste Aufgabe des Überw#l. ist die Zestimmung über Art, O-t und
Umstellung der Erzengung von Schuhwaren. Er setzt danach fest, welche Betriebe
arbeiten, welche nicht, er bestimmt den Grad und die Art der Beschäftigung der einzelnen
Betriebe. Fernerhin bestimmt er, welche Arten von Schuhwaren von den einzelnen
Betrieben hergestellt werden sollen, dabei strebt er möglichste Dereinfachung der Schuh-
waren auf eine geringe Anzahl von Arten an. Soweit Rohstoffe verfügbar sind, sucht
er sich dem durch eine Zestandsaufnahme der Schuhwaren bei Derstellern und Händlern
festgestellten tatsächlichen Bedarf anzupassen. In gleicher Weise verteilt er die Beeres-
aufträge anf Schuhwaren an die weiterarbeitenden Zetriebe. Die auftragsvergebenden
Stellen der Beeres= und Marineverwaltung wenden sich nicht mebr an die einzelnen
Betriebe, sondern bedienen sich nur noch der Dermittlung durch den Uberw#A. -Der
Überw -. übt die Kontrolle über die weiterarbeitenden Zetriebe aus und hat die Mög-
lichkeit, Betriebe, die sich wegen nicht rationeller Derarbeitung des ihnen zur Der-
fügung gesiellten Materials oder wegen klichtbeachtung der gesetzlichen Dorschriften
oder der Anordnungen des Überw#l. als ungeeignet für die weitere Herstellung er-
weisen, stillzulegen, andere Betriebe dafür aber zur weiteren Arbeit heranzuziehen.
Er hat das Recht, die Hreise für die Schuhwaren festzusetzen. Ihm liegt es auch ob,
in einem Augenblick, in dem wieber Rohstoffe in reichlicherem Maße zur Derfügung
stehen, planmäßig die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Fabriken durchzuführen,
bis die Möglichseit völliger Freistellung der Induftrie sich ergibt.
Um dic zweckmäßiaste Derwertung aller der Schuhwarenbherstellung dienenden
Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fabrikationsmittel, die sich im Besitz eines Schuhwaren-
berstellers befinden, im Interesse der Dersorgung des Beeres und der Bevölkerung
sicherzustellen, ist dem Uberw#. das Recht der Bestandsaufnahme sowie der Ubertragung
des Eigentums oder der Mutzung auf die einzelnen Gesellschaften verliehen.
Der Uberw#l. wird von dem RK. ernannt und abberufen. Die Ernennung ist
nach den Dorschlägen der von der Industric selbst gebildeten Koommission erfolat. Einc
Wahl des Überw#l. erschien der Industrie selbst untunlich bei der außerordentlich großen
Sahl der in Betracht kommenden Betriebe. Angerdem mußte die Möglichkeit gewahrt
bleiben, Dertretern der verschiedenen Arten der Industrie, Dertretern von Groß-,
Mittel- und Kleinbetrieben und endlich Dertretern der verschiedenen Zundesstaaten
und TLandesteile die ihnen zukommende Beteiligung zu sichern. Soweit Neuernen=
nungen oder Ergänzungen des Uberwd#I. notwendig werden, erfolgt die Ernennung
jeweils nach Dorschlag der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, aus deren Be-
zirk ein Dertreter in den Überw#tl. berufen werden soll.
Die orftände der einzelnen Gesellschaften werden von dem Uberw'#. nach den
Dorschlägen der Gesellschafterversammlung bestellt. Die Bestellung als solche erschien
erforderlich, um jeden Sweifel über die tatsächliche Legitimation des Vorstandes aus-
zuräumen, wie er sich etwa dadurch ergeben könnte, daß von einzelnen Interessenten
die Rechtmäßigkeit der Wahl aus formellen Gründen beanstandet würde. Die Einzel-
vorschriften über die Organisation der Gesellschaften sind niedergelegt in der Sazung
v. 19. März 1017 (Reichsanzeiger k#r.#68).
*) abgek. Überu U.