Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preuß. Vfg. beir. Exrichtg. v. Herstellungs= u. Verlriebsgesellschaften 1. d. Schuhindustrie. 705 
Gur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gee 
sellschoftern ans dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen einer Gesellschaft und ihren 
Abnehmern aus dem TLieferungsvertrag oder zwischen einer Gesellschaft und Herstellern 
von Schuhwaren aus der Oflicht der Uberlassung von RoRhstoffen, Halberzeugnissen 
und Fabrikationsmitteln ergeben, ist ein Schiedsgericht für den Bezirk einer jeden Ge- 
sellschaft eingerichtet worden. Das Derfahren vor diesem Schiedsgericht ist geregelt 
durch die Bek. v. 20. Juli lo#7 (RGl. 625). r 
Hierzu: 
Preuß. Sfg., betr. Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der 
Schuhindustrie. Vom 11. August 1917. (bml. 248.) 
1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten bei Verrichtungen außerhalb ihres 
Wohnsitzes Tagegelder und Fahrkosten nach den Sätzen für Staatsbeamte der vierten und 
fünften Rangklasse (vgl. Gesetz, betressend dic Reisekosten der Staatsbeamten, v. 26. Juli 
1910, GS. 150). 
Die Reisekosten sind ebenso wie die sonstigen Kosten des Schiedsgerichts von der 
Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft zu tragen, bei der das Schiedsgericht errichtet ist. 
2. Die Verpflichtung des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines Stellvertreters 
erfolgt durch den Regierungspräsidenten, in Berlin durch den Polizeipräsidenten. 
Bek. des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie. Vom 26. Juni 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. #1140.) 
Auf Grund des Art. 11 & 5 und Art. III § 1 und 5#2 der Bek. über die Errichtung 
von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie v. 17. März 1917 
wird hierdurch solgendes mit dem Bemerken zur Kenninis gebracht, daß die Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieser Bek. nach Art. II 8.10 und Art. III 3 3 der 
Bek. v. 17. März 1917 bestraft werden. 
A. Verwendungs= und Verarbeitungsverbot. 
§ 1. Sämtliche Rohmaterialien sowic alte und neue Bekleidungsgegenstände jeder 
Art, die zur Herstellung von Hausschuhen und Pantoffeln dienen und sich im Eigentumc, 
Besitz oder Gewahrsam von Herstellern von Schuhwaren besinden oder dahin gelangen, 
sind beschlagnahmt. 
Diese Beschlagnahme erstreckt sich auf die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände ohne 
Unterschied, ob sic sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam eines Gesellschafters einer 
Schulwperst.= u. Verir Ges. befinden oder eines Herstellers, der nicht Gesellschafter einer 
Schuhw Herst.= u. Vertr Ges ist. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfügungen über 
sie nichtig sind. Den rechlsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen. 
Soweit sich die beschlagnahmten Gegenstände im Eigentume, Besitz oder Gewahr- 
sam eines Herstellers von Hausschuhen und Pantoffeln befinden, ist auch die Verwendung 
und Verarbeitung im eigenen Betriebe sowie jeder Wechsel im Gewahrsam dieser Gegen- 
stände verboten, soweit nicht in dieser Befk. Ausnahmen zugelassen sind. 
§ 2. Jusbesondere ist die Verarbeitung und die Verwendung sowie die Vornahme 
irgendeiner Veränderung bei folgenden Gegenständen gänzlich verboten: altes und neues 
Segeltuch, alte und neue Segeltuchabsälle, alte und neue Filze oder Tuche und Filzskoffe 
jeder Art sowie alte Militärtuche. 
§ 3. Trotz des Verbots können ohne besondere Genehmigung von Cord, Plüsch, 
Samt, Velvet, echten und imitierten Kamelhaarstoffen, Ledertuchen, Papiergeweben, 
Militärtuchabfällen und allen übrigen nach § 1 beschlagnahmten, in §& 2 nicht besonders 
erwähnten Gegenständen bis zu 25 v. H. der am 30. Juni 1917 vorhandenen Mengen von 
Kriegsbuch. Bo#. 6. 45
	        
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