708 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
des RK. bestrmmten Bezirkes eine Niederlassung oder Zweigniederlassung haben, werden
zu einer Gesellschaft unker dem Namen Schuhhandelsgesellschaft vereinigt.
Der Siß der Gesellschaft wird durch besondere Bek. des Reichskanzlers bestimmt.
§ 2. Gesellschafter.
Gesellschafter sind die jeweiligen Juhaber der im §5 1 genannten Handelebetriebe.
Ein Verzeichnis der Gesellschafter ist vom Vorstand (Verteilungsausschuß) aufzustellen
und laufend zu führen.
§ 3. Zweck der Gesellschaft.
Die Gesellschaft bezweckt die Verteilung von neuen Schuhwaren, insbesondere
der von den Schuhwperst.= u. VertrGes. hergestellten und vom ÜUberwüusschuß der Schuh-
industrie zugewiesenen, der beschlagnahmten und enteigneten Schuhwaren, soweit diese
für die bürgerliche Bevölkerung bestimmt sind, sowie der aus dem Ausland eingeführten
Schuhwaren, nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse.
§ 4. Geschäftsbeginn.
Die Gesellschaft übernimmt die Durchführung der im §& 3 bezeichneten Aufgaben
v. 1. Sept. 1917 an.
8 6. Betriebskapital.
Das Betriebskapital beträgt 100000 Mark (Einhunderttausend Mark). Es ist von
den Gesellschaftern aufzubringen. Die Höhe der Beiträge wird von dem Hauptverteilungs-
ausschuß bestimmt. Den Zeitpunik der Einzahlung bestimmt der Verteilungsausschuß.
Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag
des Verleilungsausschusses nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung
öffentlicher Angaben beigetrieben.
II. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft.
§8§ 6 bis 22 usw.
1II. Verpflichtungen der Gesellschafter.
§5 23. Die Gesellschafter sind verpflichtet, gemäß Art. II /8 3 der Verordnung die
ihnen zugeteilten Schubwaren abzunehmen, den innerhalb der gesetzlichen Grenzen fest-
zusebenden angemessenen Preis zu zahlen und die Waren nach den Weisungen des Haupt-
verteilungsausschusses abzusetzen.
IV. Zahlungsbedingungen.
§24. Die Regelung der Zuteilung und die hieran zu knüpfenden Bedingungen werden
von dem Hauptverteilungsausschusse festgesezt.
n
§ 25. Verwendung der Einkünste.
Die Gesellschaften haben ihre Einkünste nach Abzug der Berwaltungskosten an
den Hauplverteilungsaueschuß abzuführen.
V. Auflösung und Liquidotion.
§ 26. Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die Verordnung des Bundesrats v.
26. Juli 1917 (REl. 666) außer Kraft tritt. Die Auflösung. wird durch den Reichskanzler
bekanntgemacht.
Dic Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des Verteilungsausschusses als Liqui-
datoren, sofern nicht der Hauptverteilungsausschuß andere Personcn dazu bestimmt.
Das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird unter die
Gesellschafter nach Verhältnis der Beteiligung am Gesellschaftskapital vertellt.
VIl. Schlußbestimmungen.
88 27 bis 33 usw.