Bek. über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März 1917. 7606
130.) Bek. über den Handel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917.
l. 270.)
Wortlaut in Vd. 5, 259.
Begründung. (D. N. XI 129.)
Schon seir längerer Seit zeigten sich auf dem Gebiete des Arzneimittelhandels
Erscheinungen und Bestrebungen, die geeignet waren, diesen Handel zum Schaden
des arzneibedürftigen Hublikums ungünstig zu beeinflussen. So nahm die Spekulation
beim Arzneimittelhandel erheblich zu. Arzneimittel, von denen angenommen wurde,
daß sie in Deutschland knapp würden, kauften vielfach Leute an, die sich bisher niemals
mit dem Arzneimittelhandel befaßt hatten und auch keine Uenntnisse darin besaßen.
Durch Angebote in SGeitungen und Seitschriften wurde ein häufiger Wechsel der Besitzer
dieser Waren bewirkt, wobei die gebotenen Hreise oft deren inneren Wert erheblich
überstiegen. Dielfach kauften auch Auslandfirmen in Deutschland Arzneimittel zu den
niedrigeren deutschen Einkaufspreisen an, um sie zu geeigneter SGeit im Ausland zu
hohen Hreisen wieder abzusetzen. Hierdurch wurden nicht nur dem deutschen Markte
große Mengen von Arzneimitteln entzogen, sondern infolge der HDerminderung der
Rohstoffe und Arzneimittelvorräte die Hreise im Inlande wesentlich gesteigert. Der-
artigen Mißständen, denen durch die bisherigen gesetzlichen und Derwaltungsanord-
nungen nicht in genügender Weise beigekommen werden konnte, entgegenzuwirken,
dient die Bek. über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März (912 (Re#Bl. 270). Sie
will in Anlehnung an die D. über den BHandel mit Lebens= und Futtermitteln und
zur Bekämpfung des Kettenhandels v. 24. Juni 1916 (RGBl. 581) unzuverlässige Her-
sonen vom Arzneimittelhandel dadurch fernhalten, daß die Ausübung dieses Bandels,
abgeseben von gewissen Ausnahmen, an eine besondere Erlaubnis geknüpft ist, die
unter Umständen zurückgezogen werden kann. Des weiteren untersagt sie den Ketten-
handel mit Arzneimitteln und das Anpreisen von solchen in ungehöriger Form. Der
z 10 Abs. 2 der Zek. v. 22. März 10 17 verbietet in periodischen Seitschriften bei An-
kündigungen über VDeräußerung von Arzneimitteln die Angabe von Hreisen. Soweit
eine solche im Derkehr unerwünscht ist, wird der mit der Bestimmung beabsichtigte
Sweck, wie sich nach dem Inkrafttreten der Bek. herausgestellt hat, bereits durch 859
a. a. O. erreicht, der denjenigen mit Strafe bedroht, der den Hreis für Arzneimittel
durch unlautere Machenschaften, insbesondere Nettenhandel, steigert. Da der § 10
Abs. 2 sich demnach erübrigt und nur zu Mißdentungen Anlaß gibt, die einerseits die
mit 50 verfolgte Wirkung in Frage stellen, anderseits für die Interessentenkreise nicht
ge wollte NMachteile zur Jolge haben können, ist § 10 Abs. 2 nebst der betreffenden Straf-
androhung durch die vom ZReichskanzler erlassene Bek. v. 15. Juli 1917 (RGBl. 633)
außer lraft gesetzt.
[Neu] Verordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel.
Vom 25. Oktober 1917. (RGl. 969.)
BR.] §5 1. Erzeugnisse in sester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körncr,
Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum unmittel-
baren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen
zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältuis, in denen sie an den Verbraucher
abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe“ oder eine gleichartige Be-
zeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw.) ohne das Wort „Ersatz“
enthalten, wenn
1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz mit Zu-
sätzen von Fett oder Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen:
*) Ziffer der Übersicht Bd. 5, 142.