710 C. Handelksachen und Gewerbliches Cigentum.
2. ihr Gehalt an Gesamtkreatinin mindestens 0,45 vom Hundert und an Stickstoff
(als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stosse) mindestens 3 vom
Hundert beträgt;
3. ihr Kochsalzgehalt 65 vom Hundert nicht übersteigt:
4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind.
§ 2. Erzeugnisse der im § 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die
den Anforderungen im & 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbsmäßig her-
gestellt, feilgchalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt
an Stickstoff (lals Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindestens 2 vom
Hundert beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 vom Hundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup
jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind und sie auf der Packung oder
dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, in Verbindung mit
der handelsüblichen Bezeichnung in ciner für den Verbraucher leicht erkennbaren Weise
das Wort „Ersatz“ enthalten.
§8 3. Bei Erzeugnissen der in den & 1, 2 genannten Art, die bestimmt sind, in kleinen
Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung
nicht weniger als 4 Gramm wiegen.
§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnabmen von den Vorschriften dieser Berordnung
zulassen.
§ b. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer der Vorschrift im & 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeich-
nung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen Erzeugnisse
feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt:
2. wer der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des 3 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellt, feilhält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Im Urteil kann ferner angcordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
8 6. Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
v. 18. Mai 1916 (RE#Bl. 380) bleiben unbcrührt.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Krast. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. XI 58.)
Infolge des Mangels an Fleischextrakt herrschten schon seit mehreren Monaten
im Derkehr mit Fleischextrakt und insbesondere im Derkehr mit fleischextrakthaltigen
Subereitungen arge Mißstände. Soweit es sich um verfälschten und nachgemachten
Fleischextrakt handelte, boten § lo und §# des Nahrungsmittelgesetzes v. I#. Mai
1879 und die Bek. v. 26. Juni lql# gegen irreführende Bezeichnung von Tlhrungs-
und Genußmitteln ausreichende Handhaben zur Bekämpfung der betreffenden Müß-
stämnde. Anders hingegen verhielt es sich mit den sog. Bouillonwürfeln und deren Ersatz-
mitteln, weil bisher Bestimmungen über die Beschaffenbeit derartiger Erzeugnisse
nicht erlassen und das Nabrungsmittelgesetz und die Bekanntmachung vom 26. Juni lols
nach dieser Richtung in der Regel versagten. Infolge des Mangels an Fleischextrakt
hatte sich zudem der Begriff der Normalware während des Nrieges immer mehr ver-
schoben, und unreelle Hersteller derartiger Erzengnisse versuchten, diese Fustände unter
fortgesetzter Täuschung der Bevölkerung mit großem Gewinn anszubenuten. HBinzu
kam, daß seit mehreren Monaten der inländische Markt mit dänischen Flelschbrüh= und
Kleischbrühersatzwürfeln überschwemmt wurde und es sich hierbei zum größten Tell
um nachgeabmte, grob verfälschte oder jedenfalls minderwertige Erzeugnisse handelte,