Bel., bett. Erleichterungen des Patent-, Gebrauchsmuster-- u. Warenzeichenrechts. 711
die — vom Hreise ganz abgesehen — überhaupt keine Daseinsberechtigung hatten.
GSur Beseitigung dieser Mißstände wurde die D## v. 25. GOkfober 1912 (Re#Bl. 969) er-
lassen, die die Mindestanforderungen an Fleischbrühwürfel und dergleichen feftstellte,
wobei# sie die sog. Nürnberger Beschlüsse des Bundes deutscher Mabrungsmittelfabri-
kanten und -händler vom 29. Mai lolé zur Grundlage nahm. Die Mindestanforderungen
sind den Hriegsverhältnissen angepaßt. Für die Hraxis haben sie besondere Bedeutung,
weil auf dieser Grundlage der Begriff des noch zulässigen Ersatzes im & 2 festgestellt
worden ist. Dlese Vorschrift ermöglicht dem soliden Zandel die bisherige abrikation,
während sie die Verbraucher vor minderwertigen und meist zu übermäßigen preisen
vertriebenen Herstellnngen schiltzt.
Bolkswirtschaftl. Abtl. des KrA. (Mittf Preisprüfst. 17 239.)
1. Unter Fleischextrakt oder Fleischbrühe versteht man nach dem allgemeinen Sprach.
gedrauch und nach den Verhandlungen, die dem Erlaß der VO. vorausgegangen sind,
solche Erzeugnisse, die aus Fleisch im Sinne seiner Verwendung als menschliches Nah-
Frungsmittel hergestellt sind; also aus Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Hammel-
fleisch, Gänsefleisch, Hübnerfleisch u. dgl., dagegen nicht Erzeugnisse aus Hundefleisch,
Fischfleisch, Muscheln u. dgl.
2. Als Fett kann jedes an sich genußtaugliche Fett zugesetzt werden, gleichgültig,
ob es tierischen oder pflanzlichen Ursprunges ist.
3. Der in den K 1, Ziff. 3 und 2 festgesetzte Höchstgehalt für Kochsalz bezieht sich,
da nichts anderes angegeben ist, auf dic im Verkehr befindliche Ware. Wenn der Salz-
gehalt auf Trockensubstanz bezogen werden sollte, so hätte dies ausdrücklich bestimmt
werden müssen.
4. Festsetzungen über Grenzzablen für Suppenwürfel hat man bei den Beratungen
über den Entwurf der V. v. 25. Okt. 1917 für entbehrlich gehalten, weil die Herstellung
der Suppenwürfel im Auftrage und unter Kontrolle der Reichsnährmittelstelle geschieht,
so daß Mißstände nicht zu befürchten sind, bzw. jederzeit leicht abgestellt werden können.
Sollten übrigens Erzeugnisse unter der Bezeichnung Suppenwürfel in den Verkehr kommen,
die ihrer Beschaffenheit nach unter den Begriff Fleischbrühwürfel oder Fleischbrühersatz-
würfel fallen, so würden sie den Bestimmungen der VO. v. 25. Okt. 1917 unterliegen.
5. Unter der Bezeichnung „Suppenwürfel“ sind ausschließlich Mischungen, aus denen
ohne weiteres durch Auflösen mit heißem Wasser vollständig fertige Suppen bereitet
werden können, wie Erbs-, Grünkern-, Kartossel-, Linsen-, Reis-, Sago= ulw.-Suppen,
zu derstehen und in den Verkehr zu bringen.
Gewerbliches Eigentum.
Bek., betr. vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechte.
Vom 10. September 1914. (NG#l. 4085.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 461.
Patentamt, Entsch. d. Beschw#äbtl. II v. 1. März 1917. DJ3. 17 332.
Anwendung der BR0. v. 10. Sept. 1914 auf den deutschen Lizenz-
nehmer eines einem Feinde gehörigen Patents. Das Patent steht auf den
Namen zweier Engländer in der Rolle eingetragen. Die fällige Jahresgebühr ist von der
Lizenznehmerin, einer deutschen Firma, verspätet gezahlt. Nach s 2 der BRBO. v. 10.
Sept. 1914 ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Zahlungsfrist gewährt worden. Die BRO. wolle in erster Reihe die deutschen Staats-
angehörigen gegen nachteilige Einwirkungen des Kriegszustandes schützen. Nicht die sor-
melle Berechtigung an einem Patente bilde die Voraussetzung der Berordnung, sondern