Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

712 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
es genüge eine materielle Berechtigung. Diese trefse bei dem Inhaber einer ausschlietz 
lichen Lizenz zu. Der eingetragene Patentinhaber sei auch nicht Schuldner der Jahres. 
gebühren. § 8 des Pal G. besage nur, daß die Zahlung der Gebühren die tatsächliche Voraus- 
setzung für die künftige Fortdauer des Patentschutzes bildet. Sie Kehe aber völlig im 
Belieben des Patentinhabers und könne von jedem Dritten mit rechtlicher Wirkung ge- 
leistet werden. Gegen den deutschen Lizenznehmer spreche nicht, daß der nicht antrags- 
berechtigte feindliche Staatsangehörige die Vorschrift des § 3 jederzeit zu umgehen ver. 
möchte, indem er, was Tatfrage sei, einen inländischen Lizenznehmer vorschiebe. In der 
Sache selbst sei die verspätele Zahlung versehentlich unterblieben wegen der Einberufung 
ihres mit der Überwachung der Patente betrauten Beamten und der starken Arbeits- 
überhäufung ihres nur noch geringen Personals. 
Bek., betr. die Verlängerung der im Art. 4 der revidierten Pariser 
ÜlÜbereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 
1911 vorgesehenen Prioritätsfristen. Vom 7. Mai 1915. (REl. 272.) 
Wortlaut und Begründung in B-d. 1, 466, 467. 
— Die V0. ist geändert durch die Bek. betr. die verlängerten Prioritätsfristen, 
vom 8. April 1916, Rel. 259 (in Bd. 3, 261). — 
Zu der VO. vom 7. Mai 1915 sind weiter ergangen: 
Bek., betr. die Berlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. Bom 18. Angust 1917. 
(Renl. 224.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der im Arlikel 4 der revidierten Pariser UÜbereinkunft zum Schutze des ge- 
werblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 
1915 (RGVlI. 272) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. August 1916 (Rßl. 
949) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneien Fristen 
zugunsten der deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1917 verlängert 
sind. 
Bek., betr. die Berlängerung der Prioritätsfristen in Schweden. Bom 20. August 1917. 
(Renl. 728.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinlunft zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(NRGBl. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Schweden für Patente die bezeich- 
neten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, zugunsten der deut- 
schen Reichsangehörigen bis zum 30. Juli 1918 verlängert sind. 
Bek., betr. die Gerlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. Bom 15. November 1917. 
(Resl. 1050.) 
Auf Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinlunft zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(Re#Bl. 272) und im Anschluß an die Belanntmachung vom 22. Mai 1917 (RE# l. 428) 
wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Juli 1918 verläugert sind. 
Bek., betr. die Zahlung patentamtlicher Gebühren. 
Vom 8. März 1917. (RE#l. 222.) 
Wortlaut in Bd. 5, 268.
	        
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