Ges. Ub. vorberellende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 725
laut der BO. zweiselhaft sein. Für die strengere Auslegung spricht, daß eine AG. oder
Gmb. als solche vor der Eintragung nicht besteht und auch der Veschluß über die Er-
höhung des Kapitals erst mit der Eintragung wirlsam wird (§ 200, § 277 Abs. 3 H#G.,
54 Abs. 3 GmbG.). Zu der Frage in verneinendem Sinne Stellung zu nehmen,
muß ich Bedenken tragen, da die maßgebende Entscheidung den Gerichten zustcht, deren
Stellungnahme von hier aus nicht vorgegriffen werden kann. Da auch durch die Ein-
tragung der Mangel der Genehmigung nicht geheilt werden würde, emofchle ich zur Ver-
meidung von Weiterungen, die Genehmigung nachzusuchen.
Kriegssteuergesetze.
Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriege-
gewinne. Vom 24. Dezember 1915. (Rl. 837.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 238ff.
8 8.
Rücklage und Einkommcusteuer.
(Erläuterung a bis g in Bd. 3, 305, 306; h bis m in Bd. 5, 301.)
n) Konietzko, JW. 17 892 wendet sich gegen die Bejahung der Einkommensteuer-
pflicht in dem Ministerialerlaß v. 18. Febr. 1916, da die Entscheidungen des O#. über
die Talonsteuerrücklage hier nicht zutreffen.
o) O#B#. VII, BanlA. 17 52, JW. 17 940. Die Kriegssteuer-Sonderrück.
lage ist ein steuerpflichtiger Reservefonds im Sinne der K 15, 16 des Prcuß.
Einkommensteuergesetzes. Das Urteil des OV G. v. 8. Nov. 1913 (PrO#Gt. 16,
252, Talonsteuer) bezieht sich auf eine A#G.; ihre zur Biltung eines Reservefonds ver-
wendeten Überschüsse unterliegen nach der besonderen Vorschrift des § 15 Einl St G. i. d.
Fassg. v. 19. Juni 1906 der Eink St Pflicht, während diejenige der GmbH. im F 16
des Ges. geregelt ist. Danach gilt als steuerpflichtiges Eink. der Gmb-U##der erzielte,
unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Eink Sl G. zu berechnende Geschöftsgewinn,
Hiernach unterliegt der gesamte Geschäftsgewinn ohne Rücksicht auf seine Verwendung
der Einl St. (Fuisting= Strutzs, S. 766 Anm. 2 zu 1I Au) also auch der zur Bildung
eines Reservefonds bestimmte Teil, wobei es lediglich auf die Bestimmung, nicht auf die
Benennung des Fonds ankommt. Es fragt sich deshalb, ob die hier in Rede flehende
Rücllage als ein echter Reservefonds anzusehen ist. Nach der feststehenden Rechtspr. des
O##G. (PrO## t. 13, 267) ist ein Reservesonds vorhanden, wenn aus dem Gewinn ein
Betrag im Verm. der Ges. zur Verwendung für irgendwelche künftige Zwecke zurück-
behalten wird. Dieser Begriff des Reservefonds ist auch für die GmbpH. auerlaunt
(a. a. O. S. 304). Der bezeichnete Tatbesland liegt hier vor und die von der Gesellschaft
dagegen beigebrachten Gründe greifen nicht durch. Die nach §& 1 des RücklG. v. 24. Des.
1915. gemachte Sonderrücklage ist zwar nach 3 8 Abs. 1 das. „der freien Verfüg. der Ges.
entzogen“, getrennt von dem sonstigen Verm, der Ges. zu verwalten und in Schuldver-
schreibungen des Deutschen Reichs oder eine Bundesstaates anzulegen. Daraus solgt
aber nicht, daß sie aus dem Verm, der Ges. ausgeschieden und in das Eigenlum des Staates
bzw. Reichs übergegangen sind. Schon der Wortlaut des & 8 Abs. 1 a. a. O. steht dem
enigegen; denn er unterscheidet die Sonderrücklage von „dem sonstigen Vermögen“, rechnet
sie also zum Verm. der Ges. Folgerecht fließen die Zinsen der Rücklage nach § 8 Abf. 3
dos. den sonstigen Einnahmen der Gesellschaft zu. Die parlament. Verh. (Komm B. Nr.
175 S. 27, 28 zu § 8) lassen ersehen, daß die von dem RT. dem & 8 Abs. 1 eingefügten
Worie der freien Verfügung der Ges. entzogen“, der Verpfändung der Rücllage durch die
Ges. vorbeugen sollen, daß man aber eine Pfändung seitens Dritter für zulässig erachtei;
solche wären ausgeschlossen, wenn die Rücklage in das Eigentum des Reichs übergegangen
wäre. Von einer Seite wurde besonders betont, doß neben der Rücklage selbstverstöndlich