Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

728 D. Finanzgesezze. 
ausgegangen wird, als geschähe, wenn keine Auswanderung erfolgt. Der Fiskus wird 
durch die Doppelveranl. geschädigt, wenn ein Zuwachs vor und nach Auswanderung 
eingetreten, da die Steuerstaffel nicht zur vollen Wirkung lommt. 
Zu Unbilligkeiten führt auch die Doppelveranl. des nicht gewachsenen Vermögens.“ 
Das im Inl. verbliebene Verm. würde zunächst zum Auswanderungstage innerhalb des 
Gesomtverm. versleuert, nachher nochmals als inl. steuerb. Vermögen zum 31. Dez. 1916. 
Also nicht bloß Doppelveranl., sondern auch Doppelverst. 
Sinn und Wortlaut des Ges. wie das praltische Ergebnis dürften eher dazu führen. 
das im Inl. verbleibende Verm. bei der Veranl. zum Auswanderungstage von der Verst. 
auszuschließen, und hinsichtlich desselben nur die regelm. Veranl. zum 31. Dez. 1916 
eintreten zu lassen. 
2. Zirndorser, JIW. 17 806. Verliert der Auslandsdeutsche nach erfolgter Aus- 
wanderung und vor dem 31. Dez. 1916 die Reichsangehörigkeit, so wird er besitzsteuerfrei, 
auch wenn er sich noch nicht über zwei Jahre dauernd im Auslande aufhält. Der 31. Dez. 
1916 ist auch hier maßgebender Stichtag. Für die KSt. fehlt eine direkte Bestimmung. 
Dennoch dürfte man in entsprechender Anwendung von §+ 12 Köt. entscheiden, daß Aus- 
landsdeutsche, die zwischen 9. Juli und 31. Dez. 1916 Ausländer geworden, dann kriegs- 
steuerpflichtig sind, wenn sie die inländische Seßhaftigkeit nach dem 9. Juli 1914 aufge- 
geben haben. 
9 13. 
Hirschfeld, DJZ# 17 998. Die Schuhzwangssyndikate sind nicht kriegssteuerpfl. 
da nur die im § 13 Kr Sl G. aufgezählten juristischen Personen, worunter das Zwangs- 
syndikat nicht fällt, der Besteuerung unterliegen. Allerdings hätte der B. sie für kriegs- 
steuerpfl. erklären lönnen (§5 23 Kr StE.), er hat es jedoch nicht getan. 
8 17. 
Erlaß des Reichskanzlers v. 7. Juni 1917, GesuR. 18 420. Die Anwendung der 
Vorschristen im &1 17 Abs. 2 und 5b Kr StG. führt bei Genossenschaften zu großen Schwierig- 
keiten. Als Grundkapital gilt bei Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäfts- 
anteile, die Summe der „Geschäftsguthaben“ der Genossen. Da diese Geschäftsguthaben 
auch innerhalb eines Jahres dauernden Schwankungen unterworfen sind, ist eine genaue 
Prozeniberechnung je für die Zeit vor oder nach der Vermehrung nahezu ein Ding der 
Unmöglichkeit. Daraus kann andererseits nicht der Schluß gezogen werden, die Guthaben- 
vermehrung für das Jahr, in dem sie erfolgt ist, noch nicht zu berücksichtigen. Mit Rücksicht 
auf die Schwierigkeit der strengen Durchführung der gesetzlichen Vorschriften erkläre ich 
mich damit einverstanden, daß die Besitzsteuerämter, erforderlichensalls im Benehmen 
mit dem Genossenschaftsvorstande, Durchschnittsberechnungen anwenden, also die Gut- 
habenvermehrung innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr mit einem Durch. 
schnittsbetrage für einen durchschnitllichen Zeitraum berücksichtigen. 
g 31. 
zu vgl. Bd. 3, 461; 5, 326. — 
1. Strutz, DJZ. 17 815. Ob de lege ferenda cs billig gewesen wäre, die Verzinsung 
von der vorherigen Zustellung des Steuerbescheides abhängig zu machen oder bei Voraus- 
zahlungen der zweiten und dritten Rate einen Rabatt zu bewilligen, ist eine andere Frage. 
De lege lata ist die Verpflichtung zur Verzinsung der am 1. Juli noch nicht gezahlten Be- 
träge nicht nur zu bejahen, sondern sic entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers 
vom Wesen der Kriegssteuer als einer einmaligen, cinheitlichen Abgabe von dem am 7. 
Ian. 1917 vorhanden gewesenen Vermögenszuwachs. Diese Auffassung von der Abgabe 
als einer einheitlichen, einmaligen kommt übrigens auch bei den Gesellschaften sinnent- 
sprechend im § 28 zum Ausdruck.
	        
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