Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Krlegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 32. 729 
2. Big, beß Meichskanzlers vom 3. August 1917, betr. die Miterstattung von Zinsen bei 
Kriegsstenerrückerstattungen. (Em Bl. 288.) · 
Wie mir bekannt geworden ist, sind bei den für die Erhebung der Kriegsabgabe 
zust. Beh. Zweifel darüber entstanden, ob im Falle der Erstattung der Kriegsabgobe auf 
Grund der Vorschr. im § 31 Abs. 5 KS1G. auch die nach Abs. 3 a. a. O. vom 1. Juli 1917 
ab entrichteten Zinsen von 5 v. H. jährlich mitzuerstalten sind, soweit sie auf den zu er- 
stattenden Abgabebetrag entfallen. 
M. E. ergibt sich die Miterstatlung der auf den zu Unrecht erhobenen Abgabebetrag. 
entfallenden Zinsen nicht erst aus der besonderen Vorschrift im § 31 Abs. 5 KStG., sondern 
schon aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen. Die nach §# 31 Abs. 3 u. a. O. vom 1. Juli 
1917 ab zu zahlenden Zinsen siehen zu der Abgabe selbst im Verhältnis einer Neben- 
leistung zum Hauptanspruch. Daraus wird zu folgern sein, daß der Anspruch auf Er- 
statitung eines zu Unrecht bezahlten Abgabebet rags auch den Anspruch auf Erstattung der 
auf diesen Betrag entfallenden Zinsen in sich schließt. Aus der auch für die Kriegsabgabe 
geltenden Vorschr. im § 69 Sah 1 Bes G. ist ein anderer Schluß nicht zu ziehen. Mil. 
dieser Vorschr. steht in innerem Zusammenh. die Vorschr. im § 31 Abs. 5 KStG. (7 69 
Abs. 2 Bes S1 G.), dagegen besagt sie nichts für die Frage der Miterstattung der auf den 
zu Unrecht bezahlten Abgabebetrag entfallenden Zinsen (5 31 Abs. 3 KS1.), was schon 
daraus erhellt, daß die Vorschr. im § 69 Satz 2 BesSt G. und im §& 31 Abs. 5 KSt. sich 
entsprechen, während eine Verzinsung der Abgabe durch den Steuerschuldner nur im 
KStG. vorgesehen ist. Aus dem Zusammenh der Vorschr. im §s 31 Abs. 5 KSt G. und im 
&. 69 Satz 2 BesSt G. wird man vielmehr eninehmen müssen, daß unter den „Beträgen“ 
im Sinne des §& 91 Abs. 5 KSt G. nur die Abgabebeträge selbst, nicht auch die auf sie ent- 
fallenden Zinsen, die gemäß § 31 Abs. 3Z a. a. O. zu zahlen waren, zu verstehen sind. Diese 
Zinsen sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mitzuerstatten, dagegen sind von den 
gezahlten und wiederzuerstattenden Zinsen nicht auch noch gemäß § 31 Abs. 5 KSt. 
Zinsen zu berechnen. 
832. 
— zu vgl. Bd. 3, 461; 5, 328. — 
1. Bek. des Reichskanzlers über den Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforde- 
rungen der 7. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche 
Kricgsanleihestücke bei der Entrichtung der Kriegssteuer. VBom 26. September 1917. 
(ZBI. 351.) 
» Gemäߧ32KStG.v.21.Ji-ni1916(NGBI.561)IvirdderGrundkurs—bcrechnet 
fükeinenZinfenlausvom1.Juli1917ab—,zudemdieauslosbaren472v.O.Schatzan-s 
weisungen der siebenten Kriegsanleihe des Deutschen Reichs bei der Entrichtung der 
außerordentl. Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen sind, auf 100 M. für je 
100 M. Nennwert festgesetzt. Für die Berechnung des Annahmewerts der genannten 
Schatzanweisungen wie der anderen Kriegsanleihewerte wird nach § 36 Abs. 1 Satz 3 der 
KStüAuss Best. (ZBl. 469) der auf die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum Behinne des Zinsen- 
laufs der mitübergebenen Zinsscheine entfallende Zinsenbetrag vom Kurswert abgezogen, 
da in dem Annahmewerte bereits die Verzinsung der Kriegsabgabe vom 1. Juli 1917 
ab (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichtigt ist. 
Die 4½ v. H. auslosbaren Schatzanweisungen der 7. Kriegsanleihe mit Zinsen- 
lauf vom 1. Jan. 1918 ab sind daher zum Annahmeworte von 97,75 M., die 5 v. H. Schuld- 
verschreibungen und Schuldbuchsorderungen der 7. Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 1. 
April 1918 ab zum Annahmewerte von 96,25 M. für je 100 M. Nennwert bei Entrichtung 
der Kriegsabgabe an Zahlungs Statt anzunehmen. 
Die vom Reichsbankdirektorium ausgestellten Zwischenscheine sind zu demselben 
Annahmewert anzunehmen, wie dic Anleihestücke selbst, die Zwischenscheine zu den Reichs-
	        
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