Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Gesetz über einen Warenumsatzstempel v. 26. Juni 1916. 731 
In gleicher Weise (Behandlung als Zugang zum Soll) kann auch zur Vereinfachung 
der Abrechnungen mit Beträgen verfahren werden, die bei den Hebestellen von Nicht- 
kriegssteuerpfl. als freiwillige Kriegsabgabe angeboten und bar eingezahlt werden. 
Gesetz über einen Warenumsatzstempel. Vom 26. Juni 1916. 
(Rl. 639.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 465 f. 
1. Hirschfeld, DJB#.# 17 998. Die Schuhzwangssyndikate liesern zwar im eigenen 
Namen, die Warenlieferung in Natur geschieht jedoch unmittelbar vom Hersteller an den 
Abnehmer, ohne daß die Ware die Gesellschaft berührt. Folglich sind die Gesellschaften 
nach Zus. 4 der TNr. 10 RStemp Ges. von der Wllt. befreit. Es käme also nur eine 
W1Stflicht für die Hersteller der Schuhwaren in Betracht, falls man diese als „Lieserer“ 
von Waren ansieht, trotzdem sie nur zufolge Zwang liefern. 
2. Wertheim, DJ. 17 963. Zeitungslorrespondenzen sind nicht Ware und unter- 
liegen deshalb nicht dem WUStG. 
Hierzu: 
Preußische Ausführungeverordnung vom 9. Oktober 1916. 
(GS. 133.) 
Wortlaut in Bd. 3, 509. 
Hittzu: 
Preuß. VBig., betr. Entrichtung des Warenumsatzstempels in Betrieben, die wissenschaft- 
liche oder Unterrichtszwecke verfolgen. Bom 24. November 1917. (EmBl. 362.) 
Wenn slaatliche Betriebe, welche an sich wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke ver- 
folgen, die hierbei erzeugten oder sonst in ihren Besitz gelangenden Waren veräußern, so 
entfalten sie damit neben ihren eigentlichen Zwecken eine auf Erzielung von Einnahmen 
aus Warenumsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Sinne der Nr. XIII Abs. 1 der 
Ausleg Grunds. zum WuU StG. Sie unterliegen daher insoweit den Borschriften des # 76ff. 
RöSt G. v. 3. Juli 1913/26. Juni 1916. Hierunter fallen z. B. landwirtschaftliche, g ärt- 
nerische, forstwirtschaftliche oder gewerbliche Lehr- oder Versuchsanstalten, Fachschulen u. dgl. 
Werden derartige Anstalten nicht für Staatsrechnung, sondern z. B. für Rechnung 
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften oder von Einzel- 
personen betrieben, so kommen die gleichen Grundsätze in Betracht. 
Prenß. 8##g., betr. Vertellung der Berwaltungs= und Erhebungsvergütung beim Waren- 
umsatzstempel. Bom 24. September 1917. (Sm Bl. 332.) 
Rach 5 5 Abs. 2 Nr. 1 der Not VO. v. 9. Okt. 1916 (GE. 133), betreffend Ausführung 
des Wnl #., muß der zur Berteilung an die Belegenheitsgemeinden bestimmte Teil 
der Verwaltungs- und Erhebungsvergütung nach dem Ertrage verteilt werden; nur wenn 
ein Ertrag nicht erzielt ist, kommt das Anlage= und Betriebskapital in Betracht. Die auf 
die einzelnen Gemeinden entfallenden Quoten des Gesamtertrages eines Gewerbebetriebs, 
die hiernach den Maßstab für die Verteilung der Vergütung abzugeben haben, sind, wie 
der 2. Abs. der Nr. 1 noch besonders durch Bezugnahme auf Bestimmungen des Gewöt.- 
und des Kom Abg Ges. hervorhebt, in derselben Weise zu ermitteln, wie das bei der Zer- 
legung des Gewt atzes unter verschiedene Gemeinden geschieht. Es steht also nichts 
im Wege, erforderlichenfalls von den dort für die Zerlegung des Gesamtertroges in die 
einzelnen Ertragsquoten zugelassenen Aushilfsmitteln der Heranziehung der Gehälter 
und Löhne, des Umsatzes usf. (vgl. Entsch. OVG. i. Staatsst. 3, 422; 4, 292) je nach den 
wirtschaftlichen Berhältnissen des einzelnen Falles Gebrauch zu machen.
	        
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