Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

732 D. Finanzgesetze. 
Gesetz, betr. die Abwälzung des Warenumsatzstempels. 
Vom 30. Mai 1917. (RE#l. 441.) 
Wortlaut in Bd. 5, 354. 
I. Hirschfeld, LeipzZ. 17 1044. Nicht geregelt ist der Fall, daß die Lieserung aus 
mehreren Verträgen erfolgt, die teils vor, teils nach dem kritischen Zeitpunlt abgeschlossen 
worden sind; ein Beispiel hierfür kommt bei der Elektrizitätsliesferung vor. Denn die 
Stromlieserung geschieht vielfach auf Grund zweier Verträge, nämlich eines Konzessions- 
vertrages, welcher die Tarise enthält, und eines mit den einzelnen Stromabnehmern ge- 
schlossenen Anschlußvertrags. Hier taucht die Frage auf, ob die Inrechnungstellung der 
Wt. deshalb zufolge dem neuen Gesetz v. 30. Mai 1917 verboten ist, weil der Anschluß- 
vertrag des einzelnen Abnehmers nach dem 1. Okt. 1916 liegt, obschon der Konzessions- 
vertrag mit dem Tarif früheren Datums ist. Hier müssen jedoch die nachfolgenden Er- 
wägungen Platz greifen. Zweck der Vorschrift in Art. V Abs. 3 ist, wie aus den Worten. 
„Zuschlag zum Preise“ hervorgeht, eine Verbesserung des vertraglich sestgetlegten Ver- 
kaufspreises aus Anlaß und in Höhe der nachträglich den Lieferer belastenden, von ihm 
unvorhergesehenen Wu Steuer. Wenn also diese gesetzliche Bestimmung einen Vertrag 
ins Auge gefaßt hat, der vor dem Inkrafttreten des Wu St . bereits abgeschlossen war, 
so faßt sie denijenigen Vertrag allein ins Augc, welcher über die Preisbestimmung die Fest- 
legung enthält; denn nur diese vertragliche Preisfestlegung hätte es ohne ausdrückliche 
gegenteilige Gesetzesvorschrift dem Lieferer unmöglich gemacht, wegen der bei der früheren 
Preislalkulation außer Ansatz gebliebenen Wu teuer jetzt nachträglich die Preise ent- 
sprechend zu erhöhen. Es war ja geradc der Zweck der Vorschrift, daß der Lieferer nicht 
mit einer Steuer belastet werden sollte, die er in gänzlicher Unvorhersehbarkeit nicht in 
seine Preise einrechnen konnte. 
2. Hirschfeld, Leipz Z. 17 1042. Die Nichtigkeit der Abwälzungsklausel hat die 
Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, wenn nicht besondere Umstände nach § 139. 
BGB. eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. 
Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehre. 
Vom 8. April 1917. (R#l. 329.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 5, 359. 
Der Bundcsrat hat in der Sitzung v. 27. Sept. 1917 beschlossen, daß die in der Zu- 
sammenstellung, ZBl. 353, aufgeführten Hafengebiete als ein Hafengebiet im Sinne der 
Vorschrist im § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes anzusehen sind. 
Kohlensteuergesetz. Vom 8. April 1917. (REnl. 340.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 5, 387. 
Hierzu: 
Prenß. Bfg., betr. Auslegung des § 5 des Kohlenstenergesetzes. Vom 12. Oktober 1917. 
(Em Bl. 327.) 
Der Herr Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat sich mit folgender Auslegung des § 5. 
Kohlen Sl G. einverstanden erllärt: 
1. Zum Betriebe des Bergwerks im Sinne des 5 5 Abs. 1 Kohlen StG. gebört außer 
dem technischen Betrieb auch der hierfür unterhaltene kaufmännische Betrieb. 
2. Boraussetzung für die im § 5 Abs. 2 des Gesetzes gewährte Steuerfreiheit ist die 
Abgabe der Hausbrandkohle unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis, der die Selbstkostem 
nicht überschreiten darf. 
Die unentgeltliche oder höchsltens zum Selbstkostenpreise erfolgende Gewährung 
von Hausbrandlohlen an Kriegerfamilien der Beamten und Belegschaft ist eine gemäß 
s 6 Abs. 2 des Geseßzes gestattete steuerfreic Abgabe.
	        
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