Vek., belr. den Beirich der Anlagen der Großeisenindustrie v. 1, Dezember 1917. 737
Außerkraftsetzung von Betriebsvorschriften.
[Aeu] Bek., betr. den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 1. Dezember 1917. (RGBl. 1090.)
BK. 8§ 120 f., 1393 GewO.] Unter Aufhebung der Bestimmung vom 23. November
1916 (Re# l. 1287) wird der § 7 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1914, betreffend den
Zetrieb der Anlagen der Großeisenindustrie (R#l. 118) wie folgt geändert:
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1918 in Kraft und
au Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908 (RGBl. 650).
Die auf Grund des § 3 der Belanntmachung vom 19. Dezember 1908 gestatleten
Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeitpunkt beschränkt ist,
dis zum 30. November 1918 in Geltung, ireten aber am 1. Dezember 1918 sämtlich außer
Kraf:#.
Maßnahmen für die Toextilarbeiter.
[Reuj] Bek. über das Außerkrafttreten der VO., betr. die Einschrän-
kung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw.,
v. 7. November 1915 (Röl. 753). Vom 9. September 1917.
(RGBl. 829.)
RK. 8S 4 S. 7. 11. 15.] Die Verordnung ( . 7. 11. 15.7 tritt mit dem 1° Oktober 1917
außer Kraft.
Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
1. Allgemeines.
a) Bek. über die erstmalige Aufstellung einer versicherungstechnischen
Bilanz durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
Vom 18. August 1917. (RG#l. 722.)
18R.] Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erstmalige versicherungs-
technische Bilanz (5 173 des Versicherungssetzes für Angestellte) für den Schluß des Ka-
senderjahrs aufzustellen, das als viertes dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige
Krieg beendet ist.
b) Bek. über die Aufstellung der Jahresrechnung der Orts-, Land--,
Betriebs- und Innungskrankenkassen. Vom 30. November 1917.
(Rl. 1091.)
ISK.] 8 1. Orls-, Land-, Vetriebs= und Innungskrankenkassen, welche im Einnahme-
und Ausgabebuche (5+14 der Vekanntmachung über Art und Form der Rechnungsführung
der Orts-, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen vom 9. Oktober 1913 — Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1009) — die Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen
Kapiteln und Titeln des Rechnungsabschlusses getrennt aufführen und am Jahresschlusse
sowohl die Reineinnahme als auch die Reinausgabe feststellen, sind von der Aufstellung
einer besonderen Jahresrechnung (7 321 Ziff. 7 der Reichsversicherungsordnung) befreit.
din Stelle der Jahresrechnung sind die Kassenbücher vorzulegen.
& 2. Sind in der Satzung einer Orts-, Land-, Belriebs= oder Innungskrankenkasse
Bestimmungen über die Ausslellung der Jahresrechnung enthalten, so kann, sofern die
Kassenbücher entsprechend der Vorschrift des & 1 geführt werden, die Vorlegung der Kassen-
bücher an die Stelle der besonderen Jahresrechnung treten. Eincer Satzungsänderung
auf Grund dieser Vorschrist bedarf es nicht.
Kriesebuck. Wd. 6. 4