744 P. Bescheffung u. Verleilung d. Arbeltskräfte. Arbeiterschut, Kriegswohlfahrtspflege uhr.
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1. MfAV. 17 683 (RA.). Die nachträgliche Entrichtung von Beitr. isi auch in dent
Falle zulässig, in dem ein versichert gewesener Angestellter, dessen Anw. noch nicht er-
loschen ist, infolge des Krieges für längere Zeit dadurch stellenlos geworden ist, daß er
nach dem Ausscheiden aus seiner srüheren Stellung mit Rücksicht auf die verminderte
Nachfrage eine neue Stellung nicht hat finden können.
2. M/MV. 17 738 (RüA.). Das Recht zur nachträglichen Entrichtung don Beitr.
gemäß 9 VO. vom 26. Aug. 1915 sleht solchen Angestlellten nicht zu, die ihre Stellung
lündigen, oder denen seitens ihres Arbeitgebers gelündigt wird, wenn sie infolge Ein-
schränkung des Geschäftsbetriebs bei dem gleichen Arbeitgeber in einer anderen als ihrer
bisherigen Tätigkeit beschäftigt werden sollen und die Ubernahme dieser Beschäftigung
ablehnen.
3. Ms|MV. 17 627 (Ra.). Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Falle der Stellen.
tosigkeit während des Krieges infolge einer Betriebseinstellung ist ebenso wic die Er-
neuerung der Anw. nach § 50 Abs. 1 AG. nach dem Tode cines Angestellten unzulässig.
[*) Bek., betr. Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte. Vom 11. Mai 1916. (Rl. 370.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 593.
1. MfAV. 17 627 (RA.). Der Anspruchsberechtigle aus § 3 ist infolge von Kriege.
verhältnissen an der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verhindert, wenn sich die
amtliche Todesnachricht über den im Kriege gefallenen Versicherten verzögert.
2. Ms„MV. 17 683 (RMA.). Einc nachträgliche Entrichtung von Beiträgen ist nichd
zulässig bei solchen Angestellten, dic ihre Stellung kündigen oder denen seitens ihres Arbeit-
gebers geltundigt wird, wenn sie infolge Einschränkung des Geschäfstsbetriebs bei dem
gleichen Arbeitgeber in einer andern als ibrer bisherigen Tätigkeit beschäftigt werden
sollen und die Übernahme dieser Beschäftigung ablehnen.
8. MfAV. 17 738 (SchG.). Der Anspruch auf Beitragserstatkung ist vor seiner
Geltendmachung als ein höchstpersönlicher, vom Erbrecht losgelöster Anspruch unvererblich,
da nur einzelne besonders bezeichnete Hinterbliebene als Anspruchsberechtigte bezeichnet
sind. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Kinder unter 18 Jahren anspruchsberechtigt
sind, wenn die Witwe nach dem Tode eines Versicherten stirbt, ohnc den Anspruch gellend
gemacht zu haben, da die Worte „falls solche nicht vorhanden sind,“ sich nicht auf den Zeit-
punkt des Todes des Versicherten, sondern auf den ganzen für die Anspruch ###eb#
zugelassenen einjährigen Zeitraum beziehen.
lhI) Bek. über Versicherungspflicht von Angestellten für Beschäfti-
gungen während des Krieges. Vom 30. September 1916.
(RGBl. 1097.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 596.
1. Mse#AV. 17 627 (RW.). Die Beschäftigung muß „nur für die Dauer does Krioge
zustandes angenommen" sein; sie muß also ursächlich mit dem Kriegszustand im Zusammen-
hang stehen. Daher ist ein Ausländer, der während des Krieges eine Stellung zu dem
Zwecke angenommen hat, um sich in der deutschen Sprache zu vervollkommnen, ver
sicherungspfl., auch wenn er vor und nach dieser Beschäftigung wieder ausschließlich im
Ausland tätig sein wird, falls die Dauer des Kriegszustandes und der Beschästigung nur
zufällig zusammenfallen.
2. MfAB. 17 739 (Sch G.). Nach dem Wortlaut bleiben Personcn, die bereits nuch
dem AVG. versichert gewesen sind, unter allen Umständen versicherungspflichtig. Arge-
*) Buchstabe der lUbersicht Bd. 5, 431.