Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

750 F. Beschaffung u. Berteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
„Ortskrankenkasse“ 1916 Sp. 453 abgedr. Bescheide ausgeführt, daß die Kriegswochenhilfe 
auch Ehefrauen solcher Kriegsteilnehmer zugule kommen soll, die zwar eine geringfügige 
Erwerbstätigkeit ausüben, damit aber nicht den ganzen Lebensunterhalt für dice eigene 
Verson und für die Familic zu beschaffen imstande sind. Wenn das RAJ. dabei auch im 
Einzelfalle die Entscheidung der Spruchinstanzen zugewiesen wissen will, so bringt es 
doch gleichzeitig als Vertreter des letzten Endes zahlungspflichtigen Reichsfiskus zum Aus- 
druck, daß das Reich in dem oben begrenzten Umfange die Unterstützung über den reinen 
Wortlaut der BR#VO. hinaus gewähren will. Es ist dies auch durchaus vereinbar mit 
den sozial- und bevölkerungspolitischen Erwägungen, aus denen heraus die BRV0. ge- 
schassen worden ist, und das O#A. trägt kein Bedenken, sich dieser Auslegung der Bek. 
anzuschließen. 
4. Arb Bersorg. 17 758 (BA. Münster). In Frage steht, ob dann, wenn nach der Ent- 
lassung aus dem Heeresdienst zunächst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und 
erst später insolge eines im Kriege entstandenen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, 
wenn also an sich eine „Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit“ bereits erfolgt ist und 
nur die Fortsetzung einer solchen Erwerbstätigleit durch das Leiden verursacht wird, von 
der Verhinderung an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit i. S. des § 1 Ziff. 1 
der Bek. vom 3. Dez. 1914 gesprochen werden kann. Das Verf A. hat dies, ganz abgesehen 
davon, daß es sich hier nach dem ärztlichen Gutachten nur um einen Arbeitsversuch han- 
delte, beiaht. Wenn der Gesetzgeber auch von einer „Wiederaufnahmec“ der 
Erwerbstätigkeit spricht und hierbei allerdings zunächst nur an die erste 
Aufnahme einer Arbeit nach der Entlassung gedacht werden mag, so muß 
es doch — wenigstens für die Dauer der Geltung der Bek. — als im Sinne 
des Gesetzgebers gelegen erachtet werden, jede Unmöglichkeit der Auf- 
nahme einer Arbeit, sofern sie nur überwiegend in einer auf den Kriegs- 
dienst zurückzuführenden Verwundung oder Erkrankung ihre Ursache 
findet, als eine „Behinderung an der Wiederaufnahme einer Erwerbs- 
tätigleit“ anzusehen. 
5. RV. Arb Versorg. 17 797. Der Ehemann der Kl. war über ein Jahr beurlaubt, 
huur Zeit der Entb. seiner Ehefrau war er bereits eine Reihe von Monaten als Beurlaubter 
seinem Beruf nachgegangen. In einem solchen Falle kann man nicht mehr davon sprechen, 
daß der Beurlaubte zur Zeit der Entb. der Ehefrau Kriegs= oder ähnliche Dienste geleistet 
hat. Freilich mag wirtschaftl. auch der Fall mitunter kaum anders liegen, in dem der Ehe- 
mann zur Ausübung des bürgerl. Berufs kommandiert ist, wie hier auch der Ehemann B. 
vor der Zeit seiner Beurlaubung zu derselben Tätigkeit bereits mehrere Monate komman. 
diert gewesen ist. Indessen ist die Entsch, über den Anspruch auf Kr Wochenh. nach § 1 Nr. 1 
der Bek. v. 3. Dez. 1914 nicht allein auf den wirtschaftl. Ertrag der Tätigkeit des Ehemannes 
in der Wochenzcit der Ehefrau abzustellen (Amtl. N. 1917, 440). Der Kommandierte übt 
auch die bürgerl. Berufstätigkeit im Rahmen des mil. Besehls als Soldat ans; das mil.- 
dienstliche Verhältnis srellt ihn in solche Abhängigkeit, daß man da von einer Wiederauf-- 
nahme des bürgerl. Lebens auch bei Ausübung bürgerl. Berufstäligkeit nicht sprechen 
kann. Anders verhält es sich bei einem Beurlaubten, wenigstens bei einem für längere 
Zeit Beurlaubten. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, muß nach Lage des Einzelfalls er- 
wogen werden. Beim Ehemann der Kl. liegt jedenfalls die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 
der Bek. v. 3. Dez. 1914 nicht vor. 
Ga) BayStaatsmin. d. J. 26. 5.17 (Arb Versorg. 17 757). Auf Grund Mitteilung des 
NRW#J wird bekannt gegeben: Die Best. in & 1 Ziff. 2 der Bek. v. 3. Dez. 1914 (RGl. 492), 
wonach die Wochenhilfe an die nicht selbst versicherten Ehefrauen von Kriegsteilnehmern 
nur dann zu gewähren ist, wenn letztere vor dem Eintritt in den Kriegs-, Sanitäts= oder 
ähnlichen Dienst in den vorausgegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen gegen 
Krankheit versichert waren, ist wohlwollend auszulegen. Danach macht es bei wieder- 
bolter Einberusung eines K. leinen Unterschied, ob die Wartezeit bereits vor dem erstem 
oder erst vor dem neuerlichen Eintritt in den Kriegs= usw. Dienst zurückgelegt worden ist.
	        
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