Bel., ber. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 753
reichende Zuschüsse gesorgt und jede Engberzigkeit vermieden werden müssen. Dabei
bleibt den L V. unbenommeh, bei Festsetzung der Zuschüsse verschiedene Gesichtspunkte,
z. B. die Zahl der Kinder, Arbeitsmöglichkeit usw. zu berücksichligen und dementsprechend
auch verschiedenartige Zulagen für bestimmte Klassen zu bewilligen. Sie würden also
z. B. in der Lage sein, für alleinstehende Frauen andere Beträge festzusetzen, wie für
Frauen mit Kindern und andererseits wiederum bei diesen verschiedene Zuschüsse je nach
der Kinderzahl zu gewähren.
Sollten L V. bereits erhöhte Sätze über die vor dem 1. Okt. 1917 gezahlten Famu.
hinaus gewährt haben, so bedarf es ausnahmsweise einer weiteren Erhöhung nicht. Diese
L. lind aber ebenfalls berechtigt, die Erstattung der von ihnen beschlossenen Unter-
stützungen im Rahmen der getroffenen Bestimmungen vom Reich zu fordern, jedoch wie
die anderen L V. erst vom 1. Nov. 1917 ab.
Ausdrücklich wird bemerkt, daß es den L V. nicht gestattet ist, die beschlossenen Unter-
sützungen eiwa auf die schon bisher gewährten Belträge anzurechnen, auch nicht auf die
bisherigen Zusatzunterstützungen. Die Erhöhungen müssen vielmehr den Familien der
Kriegsteilnehmer spätestens vom 1. Nov. 1917 ab tatsächlich in vollem Umfange über die
bisher gewährten Unterstützungen hinaus zugute kommen. Usw.
Im übrigen ist eine Erstattungspflicht des Reichs für die jetzt zu beschließenden oder
etwa bereits vom 1. Okt. 1917 ab beschlossenen Erhöhungen der Unterstützungen vorgesehen.
Diese sollen bis zum Betrage von 5 M. für jeden Unterstützten den LV. vom Reiche ver-
gütet werden, und zwat zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte mit der Erstattung der gesetz-
lichen Mindestbeträge. Beschließt z. B. ein LV. einen Zuschuß von 5 M. für jeden Unter-
stützten, so erhält er also von diesem allmonatlich 2,50 M. vom Reiche zurück, die anderen
2,50 M. späterhin mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge. Erfolgt z. B. eine
Erhöhung um 3 M., so würden 1,60 M. allmonallich, die weiteren 1,50 M. gegebenenfalls
später bei Rückzahlung der Mindestbeträge vom Reiche zu vergüten sein. Will der L.
z. B. den Ehefrauen 10 M. geben, so erhält er 2,50 M. allmonatlich erstattet, 2,50 M.
zusammen mit den Mindestsätzen, während er 5 M. selbst tragen muß, zu denen er Zu-
schüsse aus dem Kriegswohlfahrtssonds erhält. Zur Erstattung durch das Reich können nur
die den einzelnen Unterstützten tatsächlich ausgezahlten Beträge gelangen. Die LV. dürfen
also nicht etwa dem Reich einen höheren Betrag als 5 M. für einen Unterstützten in Rech-
nung stellen, weil einem anderen Unterslützten ein entsprechender Betrag unter 5 M.
gewährt wird.
Die Verpflichtung der LV., die Familien der Kriegsteilnehmer bis zur Erreichung
der Bedürftigkeit zu unterstützen, bleibt im übrigen selbstverständlich bestehen.
Da die Auszahlung der erhöhten Unterstützungen mit Rücksicht auf die vorgerückte
Zeit nicht mit der ersten Halbmonatsrate für den November erfolgen kann, so wird der
erhöhte Betrag am 15. Nov. 1917 oder spätestens am 1. Dez. 1917, berechnet vom 1. Nov.
1917 ab, mit zur Auszahlung zu kommen haben.
[Aeuj Bek., betr. die Unterstützung von Familien in den Oienst ein-
getretener Mannschaften. Vom 2. November 1917. (RGl. 985.)
BR.]ie Lieferungsverbände sind verpflichlet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung der
bis zum 1. Okt. 1917 gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen, die spätestens
vom 1. November 1917 ab zu gewähren und deren Betrag je nach den örtlichen Verhält-
nissen zu bemessen ist. Bis zum Vetrage von 5 Mark für jeden Unterstützten werden die
seit dem 1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unterstützungen vom Reiche er-
stattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der
gesetzlichen Mindestbeträge.
Kriegsbuch. Bd. 6 48