758 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
die Hyp Zinsen bei der Leislung zu 40 nur in einem Verhältnis eingesetzt werden, das dem
Werte der dem Betriebe dienenden Gebäudeteile entspricht; bezüglich der durch Ver-
mietung genutzten Gebäudeteile finden die Vorschr. zu III Nr. 16 bis 19 Anwendung.
Die hiernach gemäß den Vorschriften zu 1 Nr. 4 und den Vorschr. zu III Nr. 16 gewährten
Leistungen dürfen jedoch eine Verzinsung von fünf vom Hundert des der Besteuerung
zugrunde gelegten Wertes des Grundstücks nicht überschreiten.
12. Für die Dauer der Unterbringung des Geschädigten in einem Behelfsbau (ogl.
unter IV Nr. 24e) ist die dadurch eingetretene Ersparnis bei Bemessung der Leistung
zu 4 sowie, wenn er im Behelfsbau auch seinen Betrieb wieder ausgenommen hat, zu
4b und bei Anwendung der Nr. 7 und 8 zu berücksichtigen.
Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte während des Aufenthalts außer.
halb der Heimat von der Zahlung von Mieten befreit gewesen ist.
II. Schäden infolge der Verhinderung der Erwerbstätigkeit in frelen
Berufen.
13. Zum Ausgleich der Nachteile, die Angehörigen freier Berufe durch Verhinderung
in der Ausübung ihres Berufs infolge des Russeneinfalls entstanden sind, werden folgende
Leistungen gewährt: die für den standesgem. Lebensunterhalt aufgewandten, glaubhaft
gemachten, notwendigen baren Auslagen und die etwa zu zahlenden Schuldenzinsen.
Diesen sind gleichzustellen die ôoffentlichen Abgaben und die für die Versicherung des Lebens
des Geschädigten oder seiner Ehefrau und seiner Kinder zu entrichtenden Lebensverf.=
Prämien, letzterc jedoch nicht über einen Jahressatz von 600 M. hinaus.
14. Die Leistung zu Nr. 13 hat sich auf das nach den Kriegsverhältnissen gebotene
Maß der Aufwendungen zu beschränken und darf den Betrag, der für den entsprechenden
Zeitraum an Reineinkommen aus dem Berufe mutmaßlich erzielt worden wäre, nicht über-
schreiten. Dabei ist von dem Durchschnitt des in den Steuerjahren 1912, 1913 und 1914
bei der Veranlagung der Eink St. ermittelten Eink. aus gewinnbr. Beschäftigung und wenn
der Beruf noch nicht so lange, oder nicht ohne wesentliche Anderung ausgeübt wird, von
dem Durchschnitt dieses seit Ausübung des Beruses oder seit der wesentlichen Beränderung
ermittelten Eink. auszugehen; der Betrag von jährlich 6000 M. darf nicht überschritten
werden.
15. Die Vorschriften unter 1 Nr. 6, 7, 9, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung
III. Nutzungsausfälle beim Hausbesit.
16. Zum Ausgleich der Nachteile, die nicht-landw. Hausbesitzer insolge des Russeu-
einfalls durch die Notwendigkeit, sich an Stelle der Wohnung im eigenen Hause ander-
weites Unterkommen zu verschaffsen, und durch den Ausfall an Mieten erlitten haben,
werden folgende Leistungen gewährt:
a) die glaubhaft gemachten notwendigen baren Auslagen für die Beschaffung eines
anderweiten standesgem. Unterkommens,
b) der Betrag der ausgefallenen Mieten. Mieten, die auch unabhängig von dem
Russeneinfall aus anderen Gründen ausgefallen wären, sind nicht zu berücksichtigen.
17. Die Leistung zu a hat sich auf das nach den Kricgsverhältnissen gebotene Mass
von Aufwendungen zu beschränken und darf den entsprechenden Teilbetrag des reinen
Mietswertes der eigenen Wohnung, wie er bei der Veranlagung zur Eink t. für das Steuer-
jahr 1917 festgestellt worden ist, nicht übersteigen.
Die Leistungen zu Nr. 166 und b dürfen zusammen den entsprechenden Teilbetrag
einer Verzinsung von fünf vom Hundert des bei der Besteuerung zugrunde gelegten Wertes
des Grundstücks nicht übersteigen.
Die Bestimmungen zu l1 Nr. 11 und Nr. 12 finden Anwendung.
18. Bei der Leistung zu Nr. 16a können neben den Bedürfnissen des Geschädigten.
die Bedürfnisse derjenigen Fam Angeh. angemessen berücksichtigt werden, die im Zeit-
punkt des schädigenden Ereignisses von ihm unterhalten wurden und zu seinem Haushalt
gehörten.