BO. über Sonderleistungen z. Ausgleich v. Kriegsschäden in d. Provinz Ostpreußen. 761
von mehr als 200000 bis 260000 M. einschl. 30 v. H. des BaulRestbetrages, aber nicht
mehr als 20 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1½ v. H. des Verm.,
von mehr als 260000 bis 300000 M. einschl. 35 v. H. des BausRestbetrages, aber nicht
mehr als 25 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1½ v. H. des Verm.,
von mehr als 300000 bis 360000 M. einschl. 40 v. H. des BaulRestbetrages, aber nicht
mehr als 30 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 v. H. des Verm.,
von mehr als 360 000 bis 400000 M. einschl. 45 v. H. des Baul Restbetrages, aber nicht
mehr als 35 v. H. des Verm., jedoch mindeslens 1½ v. H. des Verm.,
von mehr als 400000 bis 460000 M. einschl. 50 v. H. des Bau!l Restbetrages, aber nicht
mehr als 35 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1½ v. H. des Verm.,
von mehr als 460000 bis 500000 M. einschl. 60 v. H. des BaulRestbetrages, aber nicht
mehr als 35 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 ½ v. H. des Verm.,
über 500000 M. 40 v. H. des Verm.
Den diesen Sat übersteigenden Teil des Restbetrages erhält der Bauherr als staat-
liches Darlehn.
Dos Vermögen des Bauherrn wird nach den Grunds. des Erg St G. ermittelt. Für
die Berechnung des Vermögens ist der Höchstsatz der Erg St Stufe maßgebend, in der der
Bauherr veranlagt ist oder zu veranlagen wäre.
Die in & 4 1 Ziff. 1 und 2 des ErgS1G. bezeichneten Vermögensteile (Grundverm.
und Anlage- und Betriebskapital) bleiben in ihren 75 v. H. des Wertes übersteigenden
Bekrägen bei der Vermögensberechnung außer Ansatz; wenn diese 25 v. H. jedoch den Be-
trag von 100000 M. übersteigen, wird die Hälfte des zunächst ausgeschiedenen Betrages
wiederum dem zur Berechnung zu prüfenden Vermögen hinzugesetzt. Die Ermittelung
des Wertes des Grundverm. und des Anlage- und Betriebskapitals erfolgt nach den
Schätzungsbogen der Erg St. In Abzug gebracht werden für das letzte Viertel bzw. Achtel
der gen. Verm Teile slets nur die vollen 100 M.
Darlehnsbeträge unter 100 M. werden nicht bewilligt. Die Darlehnsbeträge sind
stets nach unten auf volle 100 M., bei Verm Beträgen von mehr als 52000 M. bis einschl.
100000 M. auf volle 500 M., bei Vermögen über 100000 M. auf volle 1000 M. abzurunden.
Die beigesügte Ubersicht soll die Anwendung vorstehender Vorschriften erläutern.
33. Das Darlehn ist unverzinslich. Es ist nach Ablauf von 5 Jahren nach einem
Jeitpunlte, der vom Fin Min allgemein jestgesetzt wird, jährlich mit 3 v. H. des ursprüng-
lichen Darlehnsbetrages in halbiährlichen Raten zum 1. Okt. und 1. April zu tilgen. Das
Darlehn wird sällig bei einem Eigentumswechsel, der nicht durch Erbfolge oder ein dieser
wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft (Mienteilsvertrag erfolgt. In Ausnahme-
fällen kann das Darlehn dem Erwerber des Grundstücks belassen werden, wenn die Ver-
äußerung wirtschaftl. gerechtfertigt ist. Der Oberpräsioent entscheidet hierüber auf An-
trag des Grundstückseigentümers. Verbleibt das Grundstück im Eigentum des Geschädigten
oder seiner Rechtenachfolger durch Erbgang oder ein diesem wirtschaftl. gleichstehendes
Rechtsgeschäft, so wird ein Viertel des ursprünglichen Darlehnsbetrages nach Ablauf von
5 Jahren, ein weiteres Viertel nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vom Fin Min. allg.
festzusetzenden Zeitpunit erlassen.
34. Die Aussicht auf das Staatsdariehn klann i. Verb. mit der Übertragung der
Aussicht auf Vorentschädigung mit Genehmigung des Ob Präs. bei wirtschaftlich gerecht-
fertigten Beränderungen vor dem Wiederaufbau von Geschädigten an dritte Personen,
die den Wiederaufbau auf eigene Rechnung ausführen, übertragen werden. Bei Um-
legungen von Grundstücken nach Maßgabe der VO. v. 11. Dez. 1915 (GS. 172) ist die
Übertragung der Staatsdarlehnsaussicht allg. zulässig. Maßgebend sind hierbei wie auch
dei den vom Ob Präs. genehmigten Veräußerungen die zwischen dem Grundstücksver-
äußerer und dem Erwerber gelätigten Verlräge, in denen der Geschädigte hinsichtlich der
Gebäudeschäden sich als mit allen Ansprüchen befriedigt erklären muß. In diesen Fällen
hängt die Darlehnsgewährung von den Vermögensverhältnissen derjeuigen Versonen
ab, auf deren Rechnung der Wiederaufbau erfolgt.