Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

762 F. Beschaffung u. Berteklung d. Arbektskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us#w.e 
Im Falle, daß Staatsdarlehen nicht selbstgeschädigten Personen bei freiw., vom 
Ob Präs. genehmigten Grundstücksveräußerungen gewährt sind, findet der in Nr. 33 vor- 
gesehene Teilerlaß des Staatsdarlehns nicht statt. Für die Fälle der im Zusammenhang 
mit Umlegungen erfolgten Ubertragung der Kriegsschadensansprüche wird der Teil- 
erlaß dagegen auch für den dem Darlehnsschuldner nicht aus ursprünglich eigenem Recht 
bewilligten Darlehnsteil gewährt. 
35. Für die Sicherstellung des Staatsdarlehns sind die Vorschriften der Kgl. BO. 
v. 1. Mai 1916 (GS. 45) und die AussBest. zu dieser V O. v. 9. Mai 1916 maßgebend. 
  
  
  
  
  
Anlage. 
1 1 L2 I 3 ———.. 
Vermögensstufen Ergänzungs- Maß= Gesamt- 
nach Spalte 4 steuerpflichtiges 25 v. H. des Grund- gebendes baukosten 
von mehr bis ein- Gesamt- vermäögens und des Anlage- VBermögen 
schließlich als vermögen und Betriebskapitals 
M. M. M. M. DM. M. 
— 52000 36000 12500 23500 58500 
52000 80000 70000 16000 54000 47000 
80000 100000 130000 45000 85000 76000 
100000 150000 200000 120000 140000 125000 
große gewerb- Abzug ½ = 60000 
liche Anlage 
150000 200000 260000 210000 155000 0 
Abzug 1½ 105000 
200000 260000 300000 150000 225000 58000 
Abzug ½ = 75000 
260000 300000 400000 200000 300000 140000 
Abzug ½ = 100000 
300000 360000 460000 250000 335000 120000 
Abzug ½ = 125000 
360000 400000 440000 55000 385000 48000 
400000 460000 580000 280000 440000 295000 
Abzug ½ = 140000 
460000 500000 620000 300000 470000 380000 
Abzug ½ = 150000 
500000 — 1200000 500000 950000 650090 
Abzug ½ = 250000 
  
  
  
  
36. Der Antrag auf Festsetzung des Staatsdarlehns ist gleichzeitig mit dem Antrag 
auf Feststellung des Gebäudeschadens zu stellen. Ist ein Wiederaufbaner, der nicht zu den 
Geschädigten im Sinne des § b des Feststellungsges. gehört, zum Empfange des Staats- 
darlehns nach Nr. 34 berechtigt, so kann er selbständig den Antrag auf Festsetzung eines 
Staatsdarlehns stellen. Der Festsetzung der Staatsdarlehen hat die in Nr. 1 der Ausf.= 
Best. v. 9. Mai 1916 vorgeschriebene Anhörung der Landschaft oder sonstiger Hyp.= oder 
Grundsch Gläubiger durch den Landrat, in Stadtfreisen durch den Oberbürgermeister voran- 
zugehen.
	        
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