762 F. Beschaffung u. Berteklung d. Arbektskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us#w.e
Im Falle, daß Staatsdarlehen nicht selbstgeschädigten Personen bei freiw., vom
Ob Präs. genehmigten Grundstücksveräußerungen gewährt sind, findet der in Nr. 33 vor-
gesehene Teilerlaß des Staatsdarlehns nicht statt. Für die Fälle der im Zusammenhang
mit Umlegungen erfolgten Ubertragung der Kriegsschadensansprüche wird der Teil-
erlaß dagegen auch für den dem Darlehnsschuldner nicht aus ursprünglich eigenem Recht
bewilligten Darlehnsteil gewährt.
35. Für die Sicherstellung des Staatsdarlehns sind die Vorschriften der Kgl. BO.
v. 1. Mai 1916 (GS. 45) und die AussBest. zu dieser V O. v. 9. Mai 1916 maßgebend.
Anlage.
1 1 L2 I 3 ———..
Vermögensstufen Ergänzungs- Maß= Gesamt-
nach Spalte 4 steuerpflichtiges 25 v. H. des Grund- gebendes baukosten
von mehr bis ein- Gesamt- vermäögens und des Anlage- VBermögen
schließlich als vermögen und Betriebskapitals
M. M. M. M. DM. M.
— 52000 36000 12500 23500 58500
52000 80000 70000 16000 54000 47000
80000 100000 130000 45000 85000 76000
100000 150000 200000 120000 140000 125000
große gewerb- Abzug ½ = 60000
liche Anlage
150000 200000 260000 210000 155000 0
Abzug 1½ 105000
200000 260000 300000 150000 225000 58000
Abzug ½ = 75000
260000 300000 400000 200000 300000 140000
Abzug ½ = 100000
300000 360000 460000 250000 335000 120000
Abzug ½ = 125000
360000 400000 440000 55000 385000 48000
400000 460000 580000 280000 440000 295000
Abzug ½ = 140000
460000 500000 620000 300000 470000 380000
Abzug ½ = 150000
500000 — 1200000 500000 950000 650090
Abzug ½ = 250000
36. Der Antrag auf Festsetzung des Staatsdarlehns ist gleichzeitig mit dem Antrag
auf Feststellung des Gebäudeschadens zu stellen. Ist ein Wiederaufbaner, der nicht zu den
Geschädigten im Sinne des § b des Feststellungsges. gehört, zum Empfange des Staats-
darlehns nach Nr. 34 berechtigt, so kann er selbständig den Antrag auf Festsetzung eines
Staatsdarlehns stellen. Der Festsetzung der Staatsdarlehen hat die in Nr. 1 der Ausf.=
Best. v. 9. Mai 1916 vorgeschriebene Anhörung der Landschaft oder sonstiger Hyp.= oder
Grundsch Gläubiger durch den Landrat, in Stadtfreisen durch den Oberbürgermeister voran-
zugehen.