Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

764 F. Beschaffungu. Verteilung d. Arbellskräste. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw. 
führungspreise ergibt, die Feststellung eines höheren Pauschalsatzes beantragen. Dieser 
wird auf Grund eingehender Prüsung der Verdingungsangebote, die von mehreren 
Unternehmern einzuholen sind, vom Reg Präs. sestgesetzt; eine Erhöhung um mehr als 
20% gegenüber den Pauschalsäten für 1916 ist nur mit Genehmigung des Ob Präs. zulässig. 
[Neul] Preuß. ergänzende Ausflhrungsbestimmungen zum Reichsgesetz Über die Fest- 
stellung von Kriegsschäden v. 3. Inli 1916 (RGll. 675) für den Amfang des Preußischen 
Staates mit Außnahme der Provinz Ostpreußen. Som 24. September 1917. (MBl. 24%.) 
Auf Grund des Feststellungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (Rel. 675) und der Ausf.- 
Best. des BR. v. 28. Sept. 1916 (ZBl. 289; Min Bl. 216) werden im Einvern. mit dem 
Reichslanzler für den Umfang des Preuß. Staates mit Ausnahme der Provinz Ostpreußen 
solgende ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen. 
1. Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 der erg A.“) für die Provinz Ostpreußen v. 25. Juni 
1917 (Min Bl. 166) finden Anwendung. 
Die Bestimmungen der Nr. 2 über Darlehne aus preuß. Staatsmitteln bei Bau- 
schäden finden nur in vom Feinde unmittelbar berührten Landesteilen Anwendung. 
2. Die übrigen Vorschriften der erg A. für die Provinz Ostpreußen lönnen mit Aus- 
nahme der Nr. Zaa (Pauschalsätze), der Nr. 9 (Mindestforderungen für Kleinwohnungen), 
der Nr. 11 (Normalwerte für Erntevorräte und Vieh), der Nr. 12 (Durchschnittssätze für 
Schäden an Feldinventar) und der Nr. 13 (Gegenechnung) den Feststellungsbehörden 
als unverbindlicher Anhalt dienen. 
Die Festsetzung von Normalwerten für Erntevorräte und Vieh sowie der Erlaß von 
Bestimmungen über die Aufstellung der Gegenrechnung bleiben vorbehalten“). 
3. Als Zeitabschnitte, innerhalb deren die nachstehend ausgeführten Gebiete im Sinne 
des 3 2 Nr. 2 und 3 des Feststellungsgesetzes als vom Feinde besetzt oder unmittelbar be. 
droht anzusehen sind, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf, werden festgesetzt: 
für den östlich der Drewenz gelegenen Teil des westpreuß. Kreises Strasburg 
die Zeit vom 1. Aug. bis 31. Dez. 1914, 
für den übrigen Teil des Kreises Strasburg und den östlich der Drewenz gelegenen 
Teil des westpreuß. Kreises Löbau die Zeit vom 1. Aug. bis 15. Sept. 1914. 
Im übrigen bleibt die Entscheidung, ob und für welche Gebiete und Zeitabschnitte 
die Voraussetzungen des 3 2 Nr. 2 und 3 des gesistellungsgesetzes vorliegen, den Feststel- 
lungsbehörden überlassen. 
[Neuf] Preuß. Bsg., betr. Vorentschädigung für Kriegsbanschäden an Beamite usw. 
Bom ö5. Oktober 1917. (MBl. 245.) 
Im Anschluß an unseren Erlaß vom 12. Juni 1917 (Min Vl. 165) bestimmen wir, 
daß bei Bausckäden die in Nr. VI Abs. 3 Satz 2 der preuß. AusfAnw. zum Feststellungs- 
gesctz (Ml. 1916, 247) genannien Behörden für die Festsetzung der Vorentschädigung 
auch bei Beaomten und Militärpersonen zuständig sein sollen. Die Zuständigkeit der vor- 
gesetzten Behörden bleibt bei Bauschäden auf die Auszahlung der Vorentschädigung be- 
schränkt. Bezüglich aller Schäden, die nicht Bauschäden sind, verbleibt es bei den Anord- 
nungen des genannten Erlasses. 
–– vJ.. 
*) erg A. -ergänzende Ausführungebestimmungen. 
*#) Tiefer Vortehal ist dahmn zu verstehen, doß Best. über Normalwerte für Ernte- 
vorräte und Bieh und über dir Gegenrechnung bei londw. Beirieden nur für diejenigen 
Landesteile ergehen werden, für die sich nach den Umsang des Schadens ein Beoü#fuls 
dierrür herausnellen sollte. Die Ausschüsse können also auch, ohne daß solche Borschriften 
vorliegen, ihre Arbeli beginnen. 
 
	        
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