Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek., betr. zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen v. 18.Dezbr. 1917. 767 
Union zu erstrecken, erscheint kaum möglich, denn es ist unerfindlich, welches andere Ver- 
mögen der Union hätte verwaltet werden können. Die Auslegung der 8 1, 7 BRVO. 
v. 26. Nov. 1914 durch die VerwBeh. stimmt übrigens mit dem Urteil des erk. Senats 
v. 12. Okt. 1915 überein. Gegenstand der Verw. ist die „Unternehmung" der „Union 
des Gaz“, deren ausl. Sitz die Anwendung der BRO. nicht hinderte. Natürlich kann 
der Verwalter nur mit Bezug auf dasjenige Vermögen der Union tätig werden, das der 
inl. Herrschaft unterworfen ist. 
4. Recht 17 559 Nr. 1091 (KG. I). Die Einleitung der Zwangsverw., die über die 
Unternehmungen und Grundstücke der Angehörigen feindl. Staaten auf Grund der wäh- 
rend des Krieges erlassenen Vergeltungsvorschriften verhängt wird, darf in das Grund- 
buch nicht eingetragen werden. 
5. ElsLoth Not. 3. 17 199 (Colmar FS.). Die „Auflösung des Unternehmens“ ist dann 
anzunehmen, wenn ein Vermögensgegenstand veräußert wird, ohne den das Unternehmen 
nicht fortbestehen kann, oder wenn Verfügungen getrossen werden, die darauf abzielen. 
das ganze in dem Unternehmen inbegrissene Vermögen stückweise zu veräußern. 
6. RG. II, Warn E. 17 353. Die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit der Anordnung 
einer politischen Zwangsverwaltung ist dem Gericht entzogen. 
[Neu] Bek., betr. zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unter- 
nehmungen. Vom 13. Dezember 1917. (Röl. 1105.) 
IXK.] Im Wege der Vergellung wird auf Grund des § 9 der Verordnung, betreffend 
die zwangeweise Verwallung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 
(RGBl. 487) folgendes bestimmt: 
Die Vorschriften der Verordnung, betrefjend die zwangsweise Verwaltung franzö- 
sischer Unternelmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verordnung vom 
10. Februar 1916 (RGl. 89) werden auch gegenüber Angehörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika für anwendbar erllärt. 
Diese Bekanntmachung iritt mit dem Tage der Berkündung (17. 12.1] in Kraft. 
III. Liquidationen. 
lics) Bek. zur Ergänzung der VO., betr. Liquid ation britischer Unter- 
nehmungen, v. 31. Juli 1916 (Röcl. 871.) Vom 12. Juli 1917. 
(RGBl. 603.) 
Worilaut in Bd. 5, 513. 
Begründung. (D. N. XI 254.) 
In den Fällen, in denen auf Grund der DO#. v. 31. Juli 1916 (RERl. 871) An- 
telle an GEmbh. und WTMamensaktien aus dem Besitze feindlicher Staatsangeböriger in 
#q. genommen worden sind, hat sich mebrfach ergeben, daß nach dem Gesellschafts- 
vertrage die Deräußerung der Anteile Zeschränkungen unterworfen, insbesondere an 
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden war. Diese Sachlage kann leicht dazu be- 
mutzt werden, um günstige MKaufangebote Dritter auszuschließen und die Anteile den 
Mitgesellschaftern zu einem geringfügigen Hreise zuzuführen. Das RG. bat für Gmbl. 
entschieden, daß VDertragsbestimmungen der fraglichen Art bei der Sw Dollstr. und im 
Monkurse nicht zu beachten seien (Bd. 70, 64). Die Bek. v. 12. Juli 1917 (RG#Bl. 603) 
soll die Möglichkeit geben, auch den Liquidator im einzelnen Falle von der Beschränkung 
zu befreien. Auch hier handelt es sich um ein Swangsverfahren. Es erscheint nicht 
angebracht, daß dieses Derfahren auf Nosten des Hfandes, das die Liquidation des 
6 Ziffer der Übersicht Bd. 5, 508
	        
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