768 6. Vergeltungsmaßregeln.
feindl. Verm, dem Deutschen Reiche gewähren soll, einzelnen Hrivatpersonen besonderr
orteile verschafft, vorteile, die sie ohne das Derfahren nicht erworben haben würden,
da der Berechtigte freiwillig nicht zum Verkaufe geschritten wäre. Das berechtigte
Interesse, welches die Gesellschafter daran haben können, keine ihnen nicht genehmen
Mitgesellschafter zu erhalten, kann dadurch berücksichtigt werden, daß der Liquidator
die Anteile zunächst den Gesellschaftern zu einem angemessenen Hreise anbietet. Der
Liqnidator darf aber nicht lediglich von dem guten Willen der Gesellschafter abhängig
sein. Auch das englische Liquidationsgesetz vom 27. Jannar lolé (Nachrichten für Handel,
Industrie und Kandwirtschaft Ur. 29 S. 3 Art. 8) ermächtigt den Derwalter, Ubertra=
gungen ohne ZRücksicht auf Zestimmungen der Gesellschaft vorzunehmen. Die deutsche
DO. behält die Hrüfung im einzelnen Falle dem Rll. vor. Diese Regelung läßt es zu,
die orschrift über die genannten Fälle hinans auch auf andere Deräußerungsbeschrän=
kungen, wie sie sich 3. B. bei gebundenem Grundbesitz ergeben können, zur Anwendung
zu bringen. Die Erm. zur Deräußerung von Anteilen an offenen handelsges. oder von
anderen Rechten höchstpersönlicher Art, z. B. solchen auf familienrechtlicher Grundlage,
wird nicht in Frage kommen.
Die DO. ermöglicht es weiterhin, den § 410 BCB. insoweit, als es für die Durch-
führung einer Liquidation förderlich und unbedenklich ist, außer Anwendung zu setzen.
Nach #§## 410 haftet derjenige, der ein Dermögen im ganzen durch Dertrag übernimmt,
mit dem Bestande des übernommenen Dermögens für die bestehenden Verbindlichkeiten
des bisherigen Inhabers, und zwar auch dann, wenn er den vollen Wert der übernom-
menen Aktiomasse bezahlt hat. Die Haftung auf Grund des 7 410 kann nicht durch
Dereinbarung zwischen dem Deräußerer und dem Erwerber ausgeschlossen oder beschränkt
werden. Diese Vorschrift erschwert es dem Liquidator, ein Unternehmen im ganzen
zu veräußern, auch wenn dies die vorteilhafteste Art der Derwertung ist. Ein Konk.=
Derw. unterliegt solchen Schwierigkeiten nicht, da der & clo neben den Bestimmungen
über die BZefriedigung der Gläubiger aus der Konk Masse keine Anwendung finden kann.
Für das Liqu Perfahren erschien eine besondere Regelung erforderlich. Die Derordnung
läßt eine Dereinbarung zwischen dem TLiquidator und dem Erwerber über die Haftung
zu. Der Tiquidator kann aber eine solche Dereinbarung nur treffen, wenn ihn der Rl.
bierzu ermächtigt, der dabei, soweit erforderlich, durch Anordnung eines Gläubiger-
aufgebots oder auf andere Weise dahin wirken kann, daß die Gläubiger durch die Ab-
machungen des Tiquidators nicht in ungerechtfertigter Weise geschädigt werden.
I2.)5) Bek., betr. Liquidation französischer Unternehmungen.
Vom 14. März 1917. (RGBl. 227.)
Wortlaut in Bd. 5, 513.
Begründung. (D. N. XI 252.)
Durch die Bek. v. 14. März 1017 (RoöbBl. 227) sind die orschriften der D.
über die Liq. brit. Unternehm. v. 31. Juli 1916 (Rßl. 871) auf franz. Untern. für
annwendbar erklärt worden. Die deutsche Regierung sah sich dazu gezwungen durch
den von unseren Gegnern gegen das deutsche Derm. im feindl. Ausland geführten
Wirtschaftskrieg. Es ist zwar zutreffend, daß Frankreich eine Liq. LObis dahin nicht
erlassen hatie. Und von franz. Seite ist geflissenllich bebanptet und die Meinung ver-
breitet worden, als ob in Frankreich in bezug auf das deutsche Eigentum nur konser-
vatorische Maßnahmen angewandt worden wären und unter dem Schutze derselben
das deutsche Eigentum so gut wie unberührt wäre. Diese Auffassung steht mit den tat-
sächlichen Derhältnissen in direktem Widerspruche. Die Maßnabmen der franz. Se-
quester haben aus der sog. „konservatorischen Maßnahme" in zahllosen Fällen eine Der-
nichtung, Versteigerung, Verschleuderung des deutschen Eigentums gemacht. Bekann
Zisser der Übersicht Bd. 5, 508.