770 G. Vergeltungsmaßregeln.
Bekörden sich als fähig erwiesen hatten, das Svstem der Sequestration zur Serstörung.
lästiger deutscher Untern. zu gebrauchen. Andererseits konnte sie vielleicht hoffen, daß
die Aufrechterhaltung des äußeren Scheins einer konservaterischen Maßna#me die deutsche
Regierung bis zum Nriegsende täuschen und von einer Dergeltungsmaßnahbme abhalten
werde, deren Wirkung sie fürchten mußte.
Diese Hoffnung zu zerstören, hat die deutsche Regierung lange gewartet. Erst
als sich zeigte, daß die franz. Regierung keinesfalls gewillt war, auf das ihr mitgeteilte,
den Fustand des dentschen Dermögens in Frankreich klar beweisende Tatsachenmaterial
einzugehen und unseren Dorstellungen Rechnung zu tragen, ist deutscherseits die Ver-
geltung angeordnet worden. Diese Pergeltungsmaßnahmen durften auch angesichts
der Erklärungen verschiedener in Frankreich ansässiger Auslandsdeutscher, daß ihr Ge-
schäft bisher noch nicht verkanft oder versteigert sei, und sie noch mit der Möglichkeit
der Erhaltung ihres Besitzes rechneten, nicht länger unterbleiben und nicht aufgeschoben
werden, bis auch das letzte deutsche Untern. in Frankreich liquidiert oder versteigert war
und unsere Gegenmaßnahmen zu spät kamen.
Das Maß, in dem unsererseits mit Liqu. vorgegangen wird, richtet sich ganz nach
dem Umfang, in welchem die Liqu. unserer Gegner fortschreiten. ezüglich der Art,
wie in Deutschland die Liqu. vorgenommen werden, kann angesichts unserer ganzen bis-
herigen Draxis darüber kein Sweifel herrschen, daß Derschleuderungen des feindlichen
Eigentums nicht vorkommen, sondern nur reelle Derkäufe zu angemessenem Hreise,
und daß nicht Einzelinteressen dabei begünftigt werden, sondern das öffentliche Interesse
den Ausschlag gibt.
[Neul Bek., betr. Liquidation russischer Unternehmungen.
Vom 22. September 1917. (RE#l. 876.)
18K. 8 12 Abs. 2 Liquid 8. 31. 7. 16.] Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betref.
fend Liquidation britischer Unternel mungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege der
Vergellung auf Unternehmungen, deren Kapital überwiegend russischen Stoatsange-
hörigen zusleht, oder die vom russischen Gebiet aus geleitet oder beaussichtigt werden oder
bis zum Kriegsausbruche geleitet oder beaufsichligt wurden sowie auf russische Beteili-
gungen an einem Uniernelmen für anwendbar erllärt.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tagc der Verkündung 12. 10.] in Kraft.
[Reuj Bek. über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation
feindlichen Vermögens. Vom 15. Aovember 1917. (Rsl. 1051.)
In.] § 1. Ist auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unter-
nehmungen, vom 31. Juli 1916 (RGl. 871) über eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, die Inhaberaltien ausgegeben hat, oder über die Beteiligung an
einer solchen Gesellschaft die Liquidation angeordnet, so kann der Reichslanzler beslimmen,
daß nach Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist sämtliche Inhaberaklien der Ge-
sellschaft oder ein Teil von ihnen durch den Liquidator für krafllos erklärt werden können
und von der Gesellichaft neue Aktienurlunden ausgestellt werden.
8 2. Die für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeszentralbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle hat durch öffentliche Bekauntmachung die Inhaber der Aktien
aufzufordern, behufs Wahrung ihrer Rechte vor Ablauf der Frist diese Rechte schriftlich
nach Maßgabe der Vorschriften des Abs. 2 anzumelden. Die Stelle, bei der die Anmeldung
zu erfolgen hat, ist in der Bekanntmachung anzugeben.
Die Anmeldung muß die Angabe enthalten, welchem Staate der Inhaber der Aktie
angehört und wann der Inhaber die Aklie erworben hat. Hat der Inhaber dic Aktie nach
dem 31. Juli 1914 erworben, so ist außerdem anzugeben, wer die Vorbesitzer der Aktie
seit dem 1. August 1915 gewesen sind und welchem Staate sie angehören. Der Zeitpunkt