Bek. über d. Krastloserklärung v. Aktien bei d. Liquidation seindlichen Vermögens. 771
des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit des Inhabers und im Falle eines nach dem 31.
Juli 1914 erfolgten Erwerbes auch die Staatsangehörigleit der Vorbesitzer sind auf Ver-
langen nachzuweisen. Es kann gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörig-
keit durch öffentliche Urkunden gesührt wird.
§ 3. Gehören der Inhaber der Aktic und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914
ersolglen Erwerbes die Vorbesitzer zu denjenigen Personen, auf welche die Vorschriften
über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation seindlicher Unternehmungen keine An-
wendung finden, so ist dem Inhaber der Aktie nach ihrer Kraftloserllärung gegen Ein-
reichung der alten Aktie die neue Aktie auszuhändigen. Über das Vorlicgen dieser Voraus-
setzungen entscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob
bei Aktienrechten, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, einc Aushändigung der
neuen Aktienurkunde an den Inhaber der alten Altie stattzufinden hat, oder wie sonst
mit solchen Aktienrechten zu verfahren ist, entscheidet die Landeszentralbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungsvorschriften und son-
stigen gesetzlichen Bestimmungen.
An Stelle der Ausgabe neuer Aktien lann mit Genehmigung der Landeszentral-
behörde oder der von ihr beslimmten Stelle eine Abstempelung der alten Aktien er-
solgen.
§s 4. Die Vorschrift des & 3 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Juli 1916 bleibt un-
berührt. Die Vorschrift des & 11 der genannten Verordnung über die Ubertragung der
Besugnisse des Reichskanzlers auf einen Reichslommissar findet auch in Ansehung der
Befugnis Anwendung, die dem Reichstanzler durch die gegenwärtige Verordnung zu-
gewiesen ist.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 11.U in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Begründung. (D. N. XI 255.)
Durch die Bek. v. 15. Aov. 1917 (RBl. 1051) wurde der R. ermächtigt, zu
bestimmen, daß bei der Liqu. eines feindlichen Unternehmens oder einer feindlichen
Beteiligung zur Kraftloserklärung von Inhaberaktien nach vorausgegangenem Auf-
geb Derf. geschritten werden kann. Sweck der Maßnahme ist hauptsächlich der, zu er-
möglichen, daß von der für die Beteiligten, insbesondere die dentschen, verbündeten
oder neutralen Aktionäre, empfindlichen Liqu., des Gesamtunternehmens abgesehen
werden kann, indem durch Feststellung der feindlichen Beteiligung eine Grundlage
dafür geschaffen wird, die Liqu. auf diese zu beschränken. Die zuständige EZentral-
beh. oder die von ihr bestimmte Stelle hat, wenn der Rll. die Kraftloserklärung ange-
orduct hat, durch öffentl. Bek. die Inhaber der Aktien aufzufordern, ihre Rechte vor
Ablauf einer Frist an bestimmter Stelle schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung
ist außer der Staatsangehörigkeit des Eigentümers anzugeben, wann die Aktie erworben
wurde, und, sofern der Erwerb nach dem 31. Juli lo#l# stattfand, auch die Taamen und
die Staatsangeh. der Vorbesitzer seit diesem Seitpunkt. Gehören der Inhaber der Mtie
bzw. dessen Vorbesitzer zu den Hersonen, auf welche die Vorschriften über zwangsweise
Verwaltung oder Liqu. feindlicher Untern. keine Anw. finden, so ist dem Inhaber der
Mtien nach ihrer Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie eine neue Aktien-
urkunde anszuhändigen. Über das Dorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die
Gentralbeh. oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktienrechten, bei denen die
genannten Vorauss. nicht vorliegen, dem Inhaber eine neue Aktie ausgehändigt werden
soll oder wie sonst mit solchen Aklienrechten zu verfahren ist, entscheidet die gedachte
Landesbeh. nach Maßgabe der bestehenden Dergeltungsvorschriften und sonstigen ge-
setzlichen Zestimmungen.
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