772 G. Vergeltungsmaßregeln.
IV. Ergänzungsverordnungen.
4.19 Bek. über den Treuhänder für das feindliche Vermögen.
Vom 19. April 1917. (R#l. 363.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 5, 514.
Nöldeke, HausR. 17 71. Der Weg der Selbsthilfe ist durch die VO. für die deut-
schen Gl. völlig verbaut. Gewiß hindert die Zentralisierung des feindl. Verm. in einer
Hand die deutschen Gl. an sich nicht, nach dem Ende des Krieges selbst ihre Befriedigung
im Auslande zu suchen. Dabei wird aber wieder übersehen, daß mit Sicherheit anzunehmen
ist, daß ebenso wie wir das feindl. Verm. bei einer amtlichen Stelle zusammenziehen und
bie ausl. Gl. deutscher Schuldner hindern, ihre Forderungen selbst geltend zu machen,
unsere Feinde das gleiche mit dem in ihrem Bereich befindl. Verm. tun werden. Tat-
sächlich wird die Selbsthilse dann ausgeschlossen sein und werden die ausl. Gl. deutscher
Sch. wie die deutschen Gl. feindl. Sch. sich hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen
an die betr. Hinterl St. zu wenden haben. Von unserer Seite wird nach dem Kriege durch
V0O. od. Ges. feindl. Untertanen die Zwangsvollstr. im Inlande bis auf weiteres zu unter-
sagen sein und werden diese sich an den Treuhänder hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forde-
rungen zu halten haben. Es wird dann Aufgabe des Treuhänders sein, dafür zu sorgen,
daß ausl. Forderungen nur in dem gleichen Maße befriedigt werden, wie die ausl. Forde-
rungen deutscher Gl. Die Anzeige der erfolgten Befriedigung kann durch die beider-
seiligen Behörden geschehen. Soweit aber wirklich eine feindl. Regierung unserem Vor-
gehen nicht folgen, sondern den Weg des privaten Vorgehens deutscher Gl. in ihrem Lande
weiter zulassen sollte, würde den befriedigten deutschen Gl. eine Anzeigepflicht aufzu-
geben sein, damit in gleicher Höhe feindl. Forderungen befriedigt werden können.
V. Zahlungsverbote.
[1.)/.) Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914. (REl. 421.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 887ff.
§5 1.
Das Zahlungsverbot.
Letete Inhaltsũbersicht in Bd. 5, 577.
1. RG. II, Bank A. 17 67. Forderungen eines nichtdeutschen Gläubigers, der belm
Inkrafttreken der VO. in England ansässig war, gelten auch dann noch als gestundet,
wenn der Gläubiger inzwischen seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat.
2. R. III, Holdh MSchr. 17 216. Solange der Kommissionär an der Erfüllung
der auf Rechnung des Kommittenten eingegangenen Verbindlichkeiten rechtlich behindert
ist, und zu deren Tilgung von den Gläubigern nicht angehalten werden kann, hat er auf
Gewährung der hierzu erforderlichen Mittel keinen Anspruch. Sein Interesse erschöpfl
sich während dieser Zeit darin, daß der Kommittent ihn wegen der künftigen Bereitstellung
der Erfüllungsmittel sichergestellt. Für den Kommittenten ist es aber nicht gleichgültig,
ob er dem Kommissionär auch in der Zwischenzeit schon das zur Tilgung der Verbindlich-
Zeiten erforderliche Geld überlassen oder ob er ihm nur Sicherheit gewähren muß. In dem
zuerst erwähnten Falle geht er der Möglichkeit, das Geld inzwischen noch nutzbringend zu
verwenden, verlustig. Es entsteht serner oder es wächst bei längerer Dauer des Hinder.
nisses die Gefahr, daß das Geld dem Erfüllungszweck entfremdet wird. Wenn auch der
Kommittent dem Dritten, von dem der Kommissionär gekauft hat, nicht selbst hastet,
und deshalb für ihn ein rechtliches Interesse an dessen Befriedigung nicht besteht, so kann
*5) Ziffer der bersicht Bd. 5, 508.