Bek., betr. Zahlungsverbot gegen Rumänien v. 28. August 1916. 773
er doch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, daß der Dritte nicht unbefriedigt bleibe.
Dem Grundsatze von Treu und Glauben entspricht es daher, daß der Kommissionär bei
einer Sachlage der bezeichneten Art für deren Dauer auf das Recht, Sicherstellung wegen
seines Befreiungsanspruchs zu fordern, beschränkt bleibt. Der Kl. ist zurzeit durch das
gesetzliche Zahlungsverbot behindert, nach Frankreich Zahlung zu leisten und kann infolge
der zwangsweisen Stundung der Ansprüche seiner Pariser Gläubiger (I&2 B. v. 30. Sept.
1914) von ihnen im Inland mit Erfolg nicht in Anspruch genommen werden. Der Stun-
dungszwang wird zwar im Ausland, wenn die Pariser Gläubiger aus dem dort liegenden
Bermögen Befriedigung suchen solllen, keine Beachtung finden. Die Annahme, daß der
Kläger einen Zugriff auf das ausländische Vermögen zu erwarten hat, entbehrt jedoch
bei der völligen Ungewißheit, die über das Schicksal jenes Vermögens seit Kriegsbeginn
besteht, einer ausreichenden Grundlage. Das OL. führt am Ende seiner Entscheidungs-
gründe aus, es müsse damit gerechnet werden, daß es zur Befriedigung der Pariser Gläubiger
eines Zugriffs auf das inländische Vermögen des Klägers nicht bedürfe. Damit bringt
es aber nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß das ausländische Vermögen des Klägers
zur Befriedigung jener Gläubiger hinreicht. Der Kläger geht sonach zu weil, wenn er
Deckung hinsichtlich der von ihm eingegangenen Verpflichtungen dadurch erstrebt, daß er
statt Sicherstellung Zahlung begehrt. Die Verurteilung des Bekl. mußte daher auf Leistung
von Sicherheit beschränkt werden, während wegen des Mehrgeforderten die Klage ab-
zuweisen war. Die Art und Weise der Sicherheitsbestellung war, ob die Verpflichtung
des Bekl. hierzu nicht auf dem Gesetz, sondern auf dem Vertragsverhältnis der Parteien
beruht, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Indessen war es dem Bell. zu überlassen,
ob er Geld oder, wie es bei der Nichtannahme verzinslicher Depositengelder durch die
Reichsbank geboten sein dürfte, Wertpapiere, die eine genügende Sicherung bieten, hinter-
legen und unter welchen Bedingungen, die dem Sicherungszwecke Rechnung tragen, er
die Hinterlegung bewirken will.
3. Pedotti, Recht 17 561. Die Wirkung der deutschen Zahlungsverbote auf das
schweizerische Arrestverfahren.
(6.).) Bek., betr. Zahlungsverbot gegen Rumänien.
Vom 28. August 1916. (RKE#l. 971.)
Wortlaut in Bd. 3, 728.
Bek., betr. Jahlungen nach den von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Se-
bieten Rumäntens. Bom 7. August 1917. (Reichsanzeiger M#r# 190.)
IXK.] Auf Grund der Bek. v. 28. Aug. 1916 (RGBl. 971) in Verb. mit 8# 7 der VO. v.
30. Sept. 1914 (Rol. 421) werden hierdurch Zahlungen nach den von deutschen oder
verbündelen Truppen besetzten Gebielen Rumäniens genehmigt, wenn sie auf Grund
einer Einzohlung in Mark auf das Konto D der Banca Generala Romana bei der Reichs-
bank in Berlin in Lei-Noten der Buncn Generala Romana, Notenausgabestelle, in Bukarest
oder sonst in Coupons rumänischer Staatsrenten erfolgen.
[Neuj Bek., betr. wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Siam,
Liberia und China. Vom 12. September 1917. (8l. 831.)
IN. 8 7 Abs. 2 Eugl ahllerbD. 30. 9. 14; 8 4 Abs. 2 Aumeld 8D. 7. 10. 15: 8 0 franz.
zwangsverw#. 26. 11. 14.) Im Wege der Vergeltung wird folgendes be-
stimmt:
Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen Eng-
land, vom 30. September 1914 werden auch auf Siam, Liberia und China für anwend-
bar erklärt.
6% Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 508.