Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

776 G.. Vergeltungsmaßregeln. 
8 1. Die Vorschriften der z5 5 bis 11 und des § 13 der Verordnung über die An. 
meldung des im Inland besindlichen Vermögens von Angehörigen seindlicher Staaten 
vom 7. Oltober 1915 finden auf das Vermögen von Angehörigen der Vereinigten Staaten 
von Amerika Anwendung. 
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 11.1 hin. 
sichtlich der Strafbestimmungen jedoch ersl mit dem 20. November 1917 in Kraft. 
IX. Bek., betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. 
Vom 16. Dezember 1916. (RE#l. 1396.) 
Wortlaut in Bd. 3, 1023. 
Hierzu: 
a) [Aeu] Bek. über die Anwendung der #0., betr. Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, auf Nußland. Vom 5. November 1917. 
(RGEVl. 1004.) 
Auf Grund des z 6 der Verordnung, betreffend Verträge mitl seindlichen Staats- 
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (RBl. 1396) werden die Vorschriften der #8 1, 2 
der Berordnung auf Rußland und Finnland ausgedehnt. 
Diese Ausdehnung erstreckt sich jedoch nicht auf Verträge mit natürlichen Personen, 
die in den gegenwärtigen Gebielen des Generalgouvernements Warschau oder des k. 
und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in diesen Gebieten oder im 
Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie auf Verträge mit juristischen Per- 
sonen, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder 
des k. und k. Militärgouvernements in Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im 
Inland ihre gegenwärtige Verwallung haben. 
b) [Neu] Bek. über die Anwendung der Verordnung, betr. Verträge 
mit feindlichen Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von 
Amerika. Vom 31. Dezember 1917. (R#l. 18 5.) 
IXK.] Auf Grund des § 6 der Verordnung, betr. Verträge mit feindlichen Staatsange- 
hörigen, vom 16. Dezember 1916 (RG#l. 1396) werden die Vorschriften der ## 1, 2 der 
Verordnung auf die Vereinigten Staaten von Amerika ausgedehnt. 
XI. Bek. über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. 
Vom 1. Juli 1915. (R#l. 414.) 
Wortlaut in Bd. 1, 941ff., Begründung in Bo. 2, 445. 
Hierzu: 
Bek., betr. gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Portugals. 
Vom 28. Dezember 1917. (REl. 1128.) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 57 Abs. 2 der BO. des Bundesrats 
über gewerbliche Schuprechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (REl. 
414) und im Anschluß an die Bek., beir. gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen PVortu- 
gals, vom 23. Juni 1916 (RGl. 575) folgendes bestimmt: 
Art. 1. Die Vorschriften des §& 6 Abs. 3, 4 der Verordnung über gewerbliche Schut- 
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 über Patent- und Gebrauchs- 
musleranmeldungen werden auf die Angehörigen Portugals für anwendbar erklärt; dabe: 
tritt an die Stelle des 11. März 1915 der 4. September 1917. 
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 8. Januar 1918 in Kraft.
	        
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