Bel. Üüber wirtschaftliche Maßnahmen in der Vinnenschiffahrt v. 18. August 1917. 779
§6. Wird die Überlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum zu dem
Zeitpunkt auf die Schiffahrtsabteilung über, in dem das Verlangen dem Verpflichteten
zugeht. Der Verpflichtete hat die Gegenstände bis zur Übernahme durch die Schiffahrts-
abteilung zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Int der enteignete Gegenstand nach dem Ermessen der Schiffahrtsabteilung für
deren Zwecke entbehrlich geworden, so ist dies dem früheren Eigentümer mitzuteilen, oder
wenn seine Person oder sein Aufenthalt unbekannt ist, an seinem letzten bekannten Wohn-
ort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der frühere Eigenlümer ist zum Wieder-
kaufe berechtigt; das Recht kann nur innerhalb eines Monats ausgeülbt werden, nachdem
die Mitteilung ihm zugegangen oder die Bekanntmachung erfolgt ist. Auf das Wieder-
kaufsrecht finden die Vorschriften der §s 497 bis 500, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. In Streitfällen entscheidct endgültig das im &5 Abs. 1 bezeich-
nete Schiedsgericht.
§ 7. Die Schiffahrtsabteilung kann die in den K 29 und 48 des Gesetzes, betrefsend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 in der Fassung
vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1898, 868), enthaltenen Vorschriften ändern mit der Wirkung,
daß die im § 29 Abs. 4 und § 48 Abs. 4 vorgesehenen Abweichungen ausgeschlossen sind.
§* 8. Der Reichskanzler kann auf Antrag der Schiffahrtsabteilung Preisprüsfungs-
ämter für Binnenschiffahrt errichten und ihnen die Befugnis übertragen, auf Antrag
Verträge über Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, über Schleppen, Beladen und
Löschen sowie über Miete von Binnenschiffen, soweit nicht für die Vertragsleistungen
Höchstpreise sestgesetzt sind, auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zu prüsen,
die angemessenen Preise festzuseßen und Beträge, die ülber den festgesetzten Preis hinaus
vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen. Der Antrag auf Nachprüfung des
Vertragspreises ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Verirags zu stellen.
Die Entscheidungen der Preisprüfungsämter sind endgllltig; sie erfolgen gebühren.
und stempelfrei. Auf Antrag der Schiffahrt zabteilung erläßt der Reichskanzler die näheren
Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Preis-
prüfungsämter und ernennt ihre Mitglieder und ihre Vorsitzenden.
§ 9. Die Schiffahrtsabteilung erläßt die crforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu dieser Verordnung.
8§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird besiraft:
1. wer höhere Preise als die nach # 1 festgesetzten Höchstpreise fordert, sich ver-
sprechen oder gewähren läßt oder einc Leistung, für die Höchstpreise nach § 1
festgesetzt sind, zu höheren Preisen bewirkt;
2. wer niedrigere als die nach § 1 festgesetzten Mindestpreise gewährt, verspricht
oder anbietet oder sich eine Leistung, für die Mindestpreise nach & l festgesehzt
sind, zu niedrigeren Preisen gewähren läßt;
3. wer den Anforderungen der Schiffahrtsabteilung gemäß den K 3 und 4 nicht
nachkommt:
4. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände zu verwahren und pfleg-
lich zu behandeln (5 6 Abs. 1 Satz 2), nicht nachkommt;
5. wer den von der Schiffahrtsabteilung erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
§& 11. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Binnenschiffe und Um-
schlagsvorrichtungen, die im Eigentume des Reichs oder eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens stehen oder von der Marineverwaltung in Anspruch genommen werden.
Verträge der Marineverwaltung zur Sicherung von Kriegsführungsmitteln unter-
liegen nicht den nach dieser Verordnung festgesetzten Höchsl- und Mindestpreisen.
Die Befugnisse der Reichs- und Staatsbehörden, dic sich aus dem Kriegsleistungs.
gesetze vom 13. Juni 1873 (Rel. 129) ergeben, werden durch diese Verordnung nicht
Perührt.