Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

790 J. Paßwesen, Post-, Etsenbahn- und Schiffsverkehr. 
bestimmung entspricht derjenigen des # 2 der Bek., betr. Veräußerung von lauffahrtei- 
schiffen an Nichtreichsangehörige, v. 21. OFt. 1915 (REBl. 6685). 
88. 
regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse des bereits im §& 4 erwähnten Reichs- 
ausschusses. Der R. setzt die Höhe der Beihilfen endgültig fest. Der Reichsausschuß 
ist berufen, ihm entsprechende Dorschläge zu unterbreiten. Bel dieser Rechtslage 
bedarf es keines mehrgliedrigen Instanzenzugs. Auf der andern Seite erscheint es 
im Interesse einer streng objektiven Entscheidung des Ausschusses geboten, diese mög- 
lichst mit Rechtsgarantien zu umgeben. Die Berufung von 2 Mitgl. und 2 Stellvertr. 
ist mit Rücksicht auf dle schwierigen und umfangreichen Arbeiten des Ausschusses in 
Aussicht genommen. Anderseits erschien die Anwesenbeit von 5 Mitgliedern für die Be- 
schlußfähigkeit des Ausschusses ausreichend und angemessen. 
Die im Abs. 3 getroffene Regelung der Zefugnisse des Ausschusses ist aus Ge- 
sichtspunkten der Sweckmäßigkelt erfolgt und soll zugleich die Rechtsgrundlage für 
eidliche Dernehmungen von Seugen und Sachverst. durch den Ausschuß bilden. 
Mit Rücksicht auf die Art und den Umfang der Aufgaben des Ausschusses er- 
scheint es angezeigt, die Errichtung besonderer örtlicher Dorprüfungstellen vorzu- 
behalten, die den Derhältnissen der in Betracht kommenden Reedereien näherstehen 
und die Entscheidung des Reichsausschusses zweckmäßig vorbereiten können. Ibnen 
sollen für diese Dorbereitung die gleichen Befugnisse zustehen, welche dem Ausschuß 
selbst im Abs. = beilgelegt sind. 
Zu 89. 
Sollen auch Gebühren und Uosten im Derfahren vor dem Reichsausschuß nicht 
erhoben werden, so ist doch, um Mißbräuchen vorzubeugen, die Möglichkelt vorgesehen, 
die im Derfahren entstandenen baren Auslagen, soweit sie durch unbegründete Anträge 
verursacht sind, dem Antragsteller aufzuerlegen. 
— 
Die Best. über die Geheimhaltung und die für den Fall ihrer Verletzung ein- 
tretenden strafrechtl. Folgen entsprechen den Dorschriften der Steuergesetze und dem 
* 12 des Ges. über dle Feststellung von Kriegsschäden im Relchsgeblete v. 3. Juli lg#16 
(RGBl. 625). 
— 
Im Gesetze sind nur die allg. Grundzüge des Derfahrens geregelt, deshalb ist 
der BR. und, sowelt er nicht von der Ermächt. Gebrauch macht, der RK. für befugt er- 
klärt, weitere AusfBest. und insbes. auch Schätzungsgrundsätze aufzustellen. 
In §+W 12. 
Bei der Zöhe der Mittel, die zur Durchführung der Vorlage erforderlich sind, 
erscheint ihre jährliche Zereitstellung durch den BReichshaushaltsetat geboten. 
— —„ — — 
Hinsichtlich der Grundsätze wird noch folgendes bemerkt: 
Zu Ur. 1. 
Abs. 1. Für die Gewährung der Beihilfe ist es unerheblich, ob das verloren ge- 
gangene Schiff den Charakter eines Fracht= oder Hassagterschiffs gehabt hat. Dagegen 
muß im Interesse des Güteraustausches nach dem Kriege besonderer Wert auf Nen- 
beschaffung von Frachtschiffen gelegt werden. Beihilfen sollen daher in erster Linie 
zur Beschaffung von Frachtschiffen gegeben werden. Die Beschaffung von Hassagler- 
schiffen kann indes ebenfalls durch eihilfen unterstützt werden, sofern das Hassagier- 
schiff in erbeblichem Maße dem Gülerverkebre dlent. Sum Bau von Schiffen, die aus- 
schließlich dern Hassagierverkeh##re dienen, sollen dagegen Beihilfen nicht gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.