Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 791
Die nach Abs. 2 jetzt Abs. 3) vorgesebene Freibeit des Reeders in der Derteilung
des verloren gegangenen Schiffsraums auf die Ersatzschiffe beruht auf wirtschaftlichen
Gründen. Ein Reeder, der 3. B. 3 Schiffe von je loooo#t verloren hat, kann danach
innerhalb der Grenzen des. verlorenen Schiffsraums (50000 t) die Größe und Sahl
der Ersatzschiffe bestimmen.
Abs. 3 Cett Abs. 40. Eine Anzahl von Reedereien hat bereits während des Krieges
und namentlich Zu dessen Beginn, als die Baupreise sich noch in mäßigeren Grenzen
bewegten, den Bau von Schiffen in Auftrag gegeben. Die Anerkennung solcher Schiffe
als Ersatzschiffe empfiehlt sich ebenfalls aus wirtschaftl. Gründen. Aus gleichen Grün-
den ist auch die Anerkennung des Ankaufs von Schiffen, die bisber unter fremder Flagge
gefahren sind, vorgesehen, da es ausschließlich auf die Vergrößerung des deutschen
Frachtraums ankommt. Als Stichtag ist hier ebenfalls der 51. Juli 1914 festgehalten,
da vor Uriegsausbruch eingeleitete Erwerbungen nicht wohl einen Anspruch auf Reichs-
beihilfe begründen können.
Zu Txr. 2.
Die Frage, welcher Seitpunkt für die Zerechnung des Wertes eines verlorenen
Schiffes maßgebend sein soll, ist angesichts der ungeheuren Wertverschiebung, die auf
dem Schiffsmarkt während des Krieges Hlatz gegriffen hat, von grundlegender Be-
deutung. Drei Seitpunkte kommen in Betracht: die Seit des Ausbruchs des Krieges,
die Seit des Derlustes des Schiffes und die Seit der Teubeschaffung. Der Wert zur
Seit des Kriegsansbruchs bildet bei den gestiegenen Schiffspreisen nur einen Bruchteil
der Neubeschaffungskosten, eine Beihilfe lediglich in dieser Höhe würde kaum die an-
gestrebte Erstellung neuen Schiffsraums bewlrken. Die Bemessung der Beihilfe nach
der Seit des Derlustes würde zu völlig ungleicher und ungerechter Bebandlung führen,
je nachdem das Schiff zu Beginn oder im späteren Derlaufe des Krieges verloren ist.
Die Gewährung der vollen Kosten der Meubeschaffung endlich würde mehr als einen
Ausgleich des Schadens bedeuten und dem Beibilfecharakter des vorlieg. Ges. wlder-
sprechen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den unter r. 2 vorgeschlagenen
Mittelweg zu wählen. Er geht von dem Werte zur Feit des Kriegsausbruchs (Friedens-
wert) aus und will dem Reeder für Beschaffung des mit höheren Kosten verbundenen
Ueubaues Suschläge gewähren. Die Feststellung des Friedenswerts wird in der Hraxis
keinen besonderen Schwierigkeiten begegnen, da auf diesem Gebiete von der Reichs-
Marineverwaltung gesammelte Erfabrungen in reichem Maße vorliegen, die unter
Berücksichtigung des Anlagewerts, der Lebensdauer und der Amortisation des Schiffes
bereits zur Aufstellung bestimmter Sätze geführt gaben. Die Zuschläge vom Friedens-
werte sollen einerseits nur bestimmte Bruchteile der Mehrkosten decken, anderseits
zeitlich begrenzt und so gestaffelt sein, daß derienige, der schneller baut und seine Schiffe
früber in den Dienst der NMationalwirtschaft stellt, mehr erhält als derjenige, der ihm
später folgt. Wer sich nicht zu einem Ersatzbau innerhalb der vorgesehenen Seit nach
Friedensschluß entschließen kann, soll nichts erhalten. Aus diesen Gesichtspunkten sind
drei verschiedene, je einen dreijährigen Seitraum umfassende Staffeln für die Seit
nach Friedensschluß festgesetzt. Innerhalb jeder Staffel ist ein Spielraum von 20 r. H.
vorgeschrieben. Dieser Spielraum soll es ermöglichen, den besonderen wirtschaftl.
Derhältnissen des Reeders Rechnung zu tragen, damit die Beihilfe für denj., der unter
dem Kriege besonders schwer gelitten hat, höher bemessen werden kann als die Beihilfe
für einen Beeder, der finanziell günstiger dasteht. Es entspricht ferner der Billigkeit,
innerhalb dieser Grenze von 20 v. B. die Beihilfe niedriger oder höher zu bemessen, je
nachdem das verlorene Schiff neu oder bereits seit längerer Feit in Fahrt gesetzt und
deshalb schon teilweise amortisiert war. Endlich soll auch derjenige, der schneller baut,
nochmals innerhalb derselben Staffel besonders bedacht werden können, so daß die
Beschleunigung der Ersatzbeschaffung einmal nach der von 3 zu 5 Jahren fallenden
Staffel und sodann innerhalb der Staffel selbst bewertet werden kann.
Abs. soll in erster Linie der besonderen Lage der deutschen Uolonialschiffabrt