K. Entlastung der Gerichte. — Anderung der
Kostengesetze. — Angelegenheiten der Rechts-
anwaltschaft. — Gnadenerweise aus Anlaß des
Krieges.])
Übersicht.
Entlastung der Gerichte.
Bek. zur Entlastung der Gerichte v. 9. September 1915 (RGBl. 5622) 794
Ges., betr. Bereinsachung des Strafrechtspflege, v. 21. Oktober 1917 (RGl. 1037) 795
Entlastung der Zivilgerichte.
I1.77) Bek. zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. September 1915.
(RGBl. 562.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 462ff.
g 23.
1. RG. VII, RG. 90 295, DJZ. 17 900, JW. 17 853. Nach 323 Abs. 1Satz 2a. a. O.
wird die Verkündung der Entscheidung durch die schriftliche Mitteilung ersetzt. Vor der
Mitteilung bildet also das Urteil wie vor der Berkündung nur eine innere Angelegenheit
des Gerichts, unfähig, eine Rechtsmittelfrist in Laus zu setzen, nicht geeignet, einer Berich.
tigung des Tatbestandes unterzogen zu werden (§ 25 Bek.). Das Ber Ger. muß deshalb
von Amts wegen prüfen, ob das Urteil formgerecht verkündet ist. Die Heilung eines
Mangels durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht ist nicht zulässig. Es ist aber
eine amtliche schriftliche Mitteilung erfolgt. Der Vermerk des Gerichtsschreibers „Partei-
vertreter vom Erlaß des Urteils benachrichtigt“ läßt auf den zwischen ihm und den Partei-
vertretern üblichen schriftlichen Verkehr schließen. Damit ist der Vorschrift des 3 23 genügt.
Bei der Bek. nicht verkündeter Urteile ist eine andere Mitwirkung des Gerichts oder seines
Vorsitzenden als bei derjenigen nicht verkündeter Beschlüsse oder Verfügungen nicht ge-
boten. Der Vorsitzende läßt die von ihm unterzeichneten Urteile zu den Akten und damit
in die Gerichtsschreiberei gelangen. Die Mitteilung erfolgt durch den Gerichtsschreiber,
entweder durch Zustellung (ss 329 Abs. 3, 209 BPO.) oder bei nicht verkündeten Urteilen,
deren Zustellung im Parteibetriebe erfolgt, durch einfache schriftliche Benachrichtigung.
2. JW. 17 870 ' (München). Im Falle des & 23 Entl VO. v. 9. Sept. 1915 steht dem
Anwalt die Gebühr aus & 17 RAGebO. nicht zu.
6 27.
1. Striemer, JW. 17 804. 127 der Entl BO. gilt auch in der Berufungs
und Revisionsinstanz.
2. Langenbach, Leipz Z. 17 1233. Kein innerer Grund verbietet die Ausdehnung
des §& 505 mit seiner die Vereinsachung, Verkürzung und Verbilligung bezweckenden Ab-
sicht aus die Berufungsinstanz.
4) Letzte Hauptübersicht über den Abschnitt K in Bd. 5, 552.
65P) Ziffer der Übersicht Bd. 5, 552.