Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

NM. Vaterländischer Bilfsdienst.)) 
Übersicht. 
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916 (RGBl. 1333). 799 
Hierzu: 
Bek., betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
a) vom 30. Januar 1917 (RaBl. 88 805 
b) vom 13. November 1917 (Reßl. 10999) 806 
c) vom 13. November 1917 (Rol. 100) 806 
Bek. über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdiensl tätigen Personcn v. 3. Mai 
1917 (NRGBl. 999990002 817 
Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v. 
24. Februar 1917 (RGBl. 11 MHDD ; 818 
Hierzu: 
Bek. betr. Anderung der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß 
von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten 
im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland v. 2. Juni 1917 (Rül. 479), 
v. 31. Dezember 1917 (RGBl. 1 10))0000 819 
Bek. über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten 
v. 12. Oktober 1917 (RGVl. 89900000 819 
Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917 
(RGB1.591)............................ 819 
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916. 
(RGBl. 1333.) 
Wortlaut, Begründung und Reichstagsverhandlungen in Bd. 3, 851 ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 4, 857, 5 570. 
Höfle, Privatangest te und Hilfsdlenstgesetz, Soz Pr. XXVII 8. — Riezler, Der 
Ubtehpschen Leipzg. 17 1026. 
8 2. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 4, 857; 4 bis 9 in Bd. b, 572.) 
10. Kriegsamt 17 Nr. 30 S. 2. Aus Anlaß eines Einzelfalles hat das Kriegsamt 
im Einvernehmen mit dem Herrn RK. dahin entschieben, daß die Berufsgenossenschaften 
als behördliche Einrichtungen im Sinne des 3 2 HDG. anzuerkennen seien. Damit ist ein 
für die Orts-, Innungs- und Landkrankenkassen bereits ausgesprochener Grundsatz auf die 
Träger der Reichs-Unfallversicherung ausgedehnt worden, was sich damit rechtfertigt, 
daß sie gleich den übrigen Trägern der Reichsversicherung nach gesetzlicher Vorschrift wich- 
tige öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen haben und auch nach außen einen behörden- 
ähnlichen Charakter entfalten. 
Hierdurch wird klargestellt, daß die Angestellten der Berufsgenossenschaften, ebenso- 
wie der der Orts., Innungs- und Landkrankenkassen und die der Versicherungsanstalten, 
im Hilfsdienste stehen, soweit ihre Zahl das Bedürfnis nicht übersteigt. Ob lehteres der 
) Letzte Hauptübersicht über den Abschnitt M in Bd. 5, 570.
	        
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