NM. Vaterländischer Bilfsdienst.))
Übersicht.
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916 (RGBl. 1333). 799
Hierzu:
Bek., betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
a) vom 30. Januar 1917 (RaBl. 88 805
b) vom 13. November 1917 (Reßl. 10999) 806
c) vom 13. November 1917 (Rol. 100) 806
Bek. über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdiensl tätigen Personcn v. 3. Mai
1917 (NRGBl. 999990002 817
Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten v.
24. Februar 1917 (RGBl. 11 MHDD ; 818
Hierzu:
Bek. betr. Anderung der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß
von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten
im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland v. 2. Juni 1917 (Rül. 479),
v. 31. Dezember 1917 (RGBl. 1 10))0000 819
Bek. über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten
v. 12. Oktober 1917 (RGVl. 89900000 819
Bek. über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes v. 6. Juli 1917
(RGB1.591)............................ 819
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
(RGBl. 1333.)
Wortlaut, Begründung und Reichstagsverhandlungen in Bd. 3, 851 ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 4, 857, 5 570.
Höfle, Privatangest te und Hilfsdlenstgesetz, Soz Pr. XXVII 8. — Riezler, Der
Ubtehpschen Leipzg. 17 1026.
8 2.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 4, 857; 4 bis 9 in Bd. b, 572.)
10. Kriegsamt 17 Nr. 30 S. 2. Aus Anlaß eines Einzelfalles hat das Kriegsamt
im Einvernehmen mit dem Herrn RK. dahin entschieben, daß die Berufsgenossenschaften
als behördliche Einrichtungen im Sinne des 3 2 HDG. anzuerkennen seien. Damit ist ein
für die Orts-, Innungs- und Landkrankenkassen bereits ausgesprochener Grundsatz auf die
Träger der Reichs-Unfallversicherung ausgedehnt worden, was sich damit rechtfertigt,
daß sie gleich den übrigen Trägern der Reichsversicherung nach gesetzlicher Vorschrift wich-
tige öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen haben und auch nach außen einen behörden-
ähnlichen Charakter entfalten.
Hierdurch wird klargestellt, daß die Angestellten der Berufsgenossenschaften, ebenso-
wie der der Orts., Innungs- und Landkrankenkassen und die der Versicherungsanstalten,
im Hilfsdienste stehen, soweit ihre Zahl das Bedürfnis nicht übersteigt. Ob lehteres der
) Letzte Hauptübersicht über den Abschnitt M in Bd. 5, 570.