Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

800 (M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
Fall is, entscheidet im Einzelfalle auf Antrag ebenfalls das Kriegsamt nach Benchmen 
mit der zuständigen Zentralbehörde. 
11. Kriegsamt, AmtlMitt. 17 Nr. 35 S. 4. Das Kr A. nimmt Veraulassung, die 
mit dem Herrn vreuß. Justizminister getroffene Vereinbarung über die Regelung der 
HDPflicht der Rechtsanwälte sämtlichen Kriegsamtstellen hierdurch mitzuteilen. 
Bei Heranziehung von RA. zum HD. soll regelmäßig in der Weise verfahren werden, 
daß die Kriegsamtstelle den für ihren Bezirk zuständigen OL# Präs. über die Stellen, 
für welche die Verwendung von R. in Aussicht genommen ist, unterrichtet und dabei 
gleichzeitig, soweit angängig, nähere Angaben darüber macht, in welchen Orten, in welchem 
Umsange und gegen welche Vergütung die Heranziehung erfolgen soll. Der OL# Präf. 
wird dem Vorstande der Anwaltslammer von der beabsichtigten Verwendung von N. 
alsbald Kenntnis geben und die ihm darauf vom Vorstand auf Grund freiwilliger Mel. 
dung als geeignet und bereit bezeichneten Anwälte der Kriegsamtstelle namhaft machen, 
soweit gegen die Vorschläge des Vorstandes leine besonderen Bedenken bestehen. 
Sollte es an freiwillig sich meldenden, gecigneten Anwälten fehlen, so hat der OLG.= 
Präs. nach Anhörung des Vorstandes der Anwaltskammer unter eingehender Würdigung 
der persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse zu prüfen, welche Anwälte 
für entbehrlich zu erachten und in welcher Reihenfolge sie einzuziehen sind. Die Vorschläge 
des OLG# Präs. werden vom Herrn Justizminister einer Nachprüfung unterzogen, und, 
sofern sich dabei keine Bedenken ergeben, an das Kr A. weitergeleitet werden. 
Im H. werden die Rä. in einer ihre Berufsausübung möglichst schonenden Weise 
zu beschäftigen, insbesondere, soweit angängig, an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe 
und unter Befreiung für gewisse Stunden am Tage oder für gewisse Tage in der Woche 
heranzuziehen sein. 
Die Einberufungsausschüsse haben sich streng an diese Vereinbarung zu halten: sie 
tönnen daher mit besonderen schriftlichen Aufforderungen gemäß & 7 Abs. 2 und mit der 
Überweisung gegen RA. nur insoweit vorgehen, als diese auf Grund der vom Herrn Justiz- 
minister gebilligten Vorschläge der OLG# Präs. namhaft gemacht sind. 
12. Kriegsamt, AmtlMitt. 17 Nr. 35 S. 4. Um die Verwendung der an ein- 
zelnen Orien über das Bedürfnis vorhandenen Arczle in anderen nicht genügend ärzt- 
lich versorgten Bezirken im Wege des H. sicherzustellen, hat das Kr A. in einem Erlaß 
vom 3. Nov. 1917 — Nr. 176. 10. 17 MZS. 6 — eingehende Richtlinien aufgestellt. Da- 
nach sollen die Kriegsamtstellen die Frage, ob an bestimmten Orten ihres Bereiches eine 
das berechligte Bedürfnis der Bevölkerung übersteigende Zahl von Arzten vorhanden 
ist, gemeinsam mit dem Sanitätsamt des zuständigen stellvertr. Gencralkommandos, dem 
Reg Präs. und der AÄrztekammer prüfen. Soweit eine Verwendung der als überzählig 
erlannten Arzte im Bereiche der Kriegsamtstelle nicht möglich ist, verfügt über sie das Kr A. 
im Einvernehmen mit der obersten Medizinalbehörde des beteiligten Bundesstaats. 
Für die Einberufung dieser ÄArzte zum HD. gilt die Besonderheil, daß sie nur auf 
ausdrückliche Anweisung der Kriegsamkstelle erfolgen darf, und daß die Vermittlung durch 
die HDMeldeslelle hier fortfällt. 
Die Beschäftigung des hdpflichtigen Arztes in dem Notorte ist in der Weise gedacht, 
daß die zuständige Gemeinde oder der Gemeindeverband mit ihm einen Vertrag ab- 
schließt, in dem die Gewähr für ein Mindesteinkommen übernommen wird. 
Damit auch im Streitverfahren mit der erforderlichen Sachlunde verfahren wird, 
ist endlich angeordnet worden, daß bei jeder Entscheidung des Feststellungsausschusses 
über die HD Pflicht eines Arztes ein Medizinalbeamter als Beisitzer (höherer Verwaltungs- 
beamter) mitwirken muß. 
13. Erlaß des Preuß. Handelsministers, betr. vaterl. Hilfsdienst von Beamten. 
Bom 26. Nobember 1917. (GmBl. 17 3060.) 
Die Regelung der Bezüge für die zum vaterländischen Hilfsdienst freigegebenen 
Beamten hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.